Punkt 33 der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Durch die Vielzahl der vorgeschlagenen Änderungen werden die vereinbarten Eckpunkte in erheblichem Umfang verändert und das Gesamtkonzept zum Teil ausgehöhlt.
Insbesondere ist bei allen Vorschlägen festzustellen, dass sie sich aufkommensmindernd auswirken und in ihrer Summe dazu führen, dass das angestrebte Aufkommen von 4 Mrd. nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund sind aufkommenstabilisierende Maßnahmen erforderlich. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, durch welche Änderungen das angestrebte Aufkommen erreicht werden kann.
Folgende Korrekturen kommen beispielsweise in Betracht:
- - Erhöhung des Steueranteils für Betriebsvermögen von 15 % auf 20 %.
- - Absenkung des begünstigungsunschädlichen Anteils der Vermögensverwaltung am Betriebsvermögen von 50 % auf 25 %.
- - Vorziehen des sich selbst abschmelzenden Abzugsbetrages von 150.000 €.
- - Begrenzung von Überentnahmen auf 52.000 €.
- - Erhöhung der einzuhaltenden Lohnsummenpauschale von 70 % auf 90 % verbunden mit einer quotalen Betrachtung bei Versagung der Verschonung.
- - Erweiterung der 10-Jahresregelung in § 14 ErbStG auf 015/20 (PDF) Jahre für die Wiederinanspruchnahme von Freibeträgen.