- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/6983 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung - Drucksache 016/6539 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch"
- II. In Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.""
- 4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
- III. Nach dem Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des Dritten Buches SozialgesetzbuchDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch .... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."
- 2. § 421g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden."
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3. § 434n Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.""
- 1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- IV. Der bisherige Artikel 6 (Inkrafttreten) wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft."