Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 GewAnzV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "1, 2, 4 und 5" durch die Wörter "1 bis 5" zu ersetzen.
Begründung:
Die beabsichtigte Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 1 GewAnzV würde dazu führen, dass das Hilfsmerkmal "Geschäftsbezeichnung" (Feld 3) nicht zur Erstellung der bundeseinheitlichen Gewerbeanzeigenstatistik an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden würde.
§ 3 Absatz 2 GewAnzV betrifft die Übermittlung von Gewerbeanmeldedaten an die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 GewO und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen für die Bundesstatistik.
Das Hilfsmerkmal "Geschäftsbezeichnung" (z.B. Gaststätte zum grünen Baum, Friseur Haargenau) wird von der amtlichen Statistik dringend benötigt, unter anderem um Gewerbetreibende darüber einfacher finden zu können und weitere Indizien für eine korrekte Verifikation der Wirtschaftszweige zu erhalten. Wie bisher erfolgt die Ermittlung des Wirtschaftszweigs (WZ-Schlüssel) grundsätzlich aufgrund der verbindlich vom Gewerbetreibenden einzutragenden Angaben im Feld 18 zur gewerblichen Tätigkeit. Feld 18 ist ein Freitextfeld, das Mehrfachnennungen ermöglicht, so dass für die eindeutige Zuordnung des Wirtschaftszweigs in der Gewerbestatistik der WZ-Schlüssel heranzuziehen ist.
Eine Begründung, warum die Einträge im neuen Feld 3 nicht übermittelt werden sollen, geht aus der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14. Mai 2019 (BR-Drucksache 226/19 (PDF) ) nicht hervor. Eine effektive Entlastung der Gewerbetreibenden und der übermittelnden Behörden wird dadurch nicht erreicht. Im Gegenteil würde zusätzlicher Aufwand zur Durchführung der Gewerbestatistiken erzeugt und die Qualität der amtlichen Daten belastet.
Im Übrigen ist zukünftig auch im Rahmen der vereinheitlichten elektronischen Übermittlung der Gewerbeanzeigen nach dem spezifizierten IT-Standard Gewerbeanzeigeverfahren (XGewerbeanzeige) die Übermittlung des Feldes 3 an die amtliche Statistik vorgesehen, wodurch die beteiligten Gemeinden effektiv entlastet werden.
Auch für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in Verbindung mit dem Aufbau eines Basisregisters für Unternehmensdaten ist eine hohe Datenqualität unerlässlich. Insbesondere die Aussicht, das "Onceonly-Prinzip" (Grundsatz der einmaligen Erfassung) effizient umzusetzen, verspricht Entlastungen für Unternehmen. So würden mit einer ebenen- und verwaltungsübergreifenden Verknüpfung von Verwaltungsregistern sämtliche Unternehmensdaten lediglich einmal erfasst und könnten dann für unterschiedliche Verwaltungsvorgänge und für statistische Zwecke verwendet werden. Die Statistischen Ämter verfügen über spezifische Kenntnisse der ansässigen Unternehmen und sollten daher weiterhin Zugriff auf das Merkmal "Geschäftsbezeichnung" erhalten.