Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren
- - aus Gründen der Verfahrenssicherheit, d. h. um die Lieferverpflichtungen für den Zensus 2011 - dessen Vorbereitungen national bereits angelaufen sind - auf Basis des deutschen Zensusmodells auch sicher erfüllen zu können, klarzustellen, dass Änderungen der Definitionen gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags frühestens beim übernächsten Zensus vorgenommen werden können;
- - sicherzustellen, dass auch die - in Deutschland für den Zensus 2011 vorgesehene - Kombination aus registergestützter Zählung, herkömmlicher Zählung und Stichprobenerhebung (einschließlich einer postalischen Gebäude- und Wohnungszählung) eine zulässige Datenquelle gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags ist;
- - vor dem Hintergrund des allgemein auch von der Kommission propagierten Bürokratieabbaus darauf hinzuwirken, dass die lange Liste der fakultativen Merkmale im Anhang des Verordnungsvorschlags gestrichen wird, um die Schwelle für die Umsetzung von künftigen Begehrlichkeiten nach weiteren obligatorischen Statistikdaten deutlich anzuheben;
- - klarzustellen, dass die im Anhang des Verordnungsvorschlags genannten Begriffe "Nicht abgeleitete Themen" und "Abgeleitete Themen" keine Vorgabe bezüglich der Datenquellen beinhalten; alternativ müsste zumindest das Merkmal "Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern" von Nummer 1.1.1 "Nicht abgeleitete Themen" nach Nummer 1.1.2 "Abgeleitete Themen" umgesetzt werden.