A. Zielsetzung
Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch
- das am 1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- das am 1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
- das am ... in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom ... (BGBl. I S. ...) und
- die ab dem 1.3.2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1-29).
B. Lösung
Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Keine zusätzlichen
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2003 (BAnz. S. 6577), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 3
- wird das Wort "eingehend" gestrichen.
2. In § 32 Abs. 3 Satz 3, § 276 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, § 285 Abs. 6 Satz 3 und § 301 Abs. 2 Satz 3
- wird jeweils die Angabe "Klasse A 170" durch die Angabe "Klasse A 160" ersetzt.
3. In § 49 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
- wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- "3. für die Herstellung von Familienbüchern und Personenstandsurkunden Drucker und Ablichtungsanlagen, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen."
4. In § 63 Abs. 2 Satz 1
- wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "sofern diese nach Landesrecht vorgeschrieben ist."
5. § 87
- wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Enthält ein Personenstandseintrag den Zusatz, dass die Angaben über eine Person nicht auf gesicherten Grundlagen beruhen (§ 266 Abs. 1a), so darf als Personenstandsurkunde nur eine beglaubigte Abschrift (§ 88) erteilt werden."
- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 49 gilt entsprechend."
6. § 91a Abs. 2 Satz 2
- wird wie folgt gefasst:
- "Ist das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, so sind in die Geburtsurkunde als Eltern der Annehmende und sein Ehegatte oder Lebenspartner aufzunehmen."
7. § 101
- wird wie folgt gefasst:
- " § 101
Mitteilungen an Ausländerbehörden
Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von
- 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
- 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund,
so hat er dies nach § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde erfolgen, wenn deren Zuständigkeit nach § 71 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist."
8. In § 120 Abs. 2
- wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Enthält ein Personenstandseintrag den Zusatz, dass die Angaben über eine Person nicht auf gesicherten Grundlagen beruhen (§ 266 Abs. 1a), so darf eine mehrsprachige Personenstandsurkunde nicht erteilt werden."
9. § 139
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort "Ehen" die Wörter "und Lebenspartnerschaften" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "gegebenenfalls" gestrichen.
10. § 141
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sein nichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes); die Rechtsstellung ist auch dann erworben worden, wenn die Personen vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind (§ 100b Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes)."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
11. Dem § 142 Abs. 2
- wird folgender Satz angefügt:
- "Der Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes geführt werden."
12. § 147 Abs. 2 und 3
- wird wie folgt gefasst:
- (2) Asylberechtigte weisen ihre Rechtsstellung durch folgenden Eintrag im Reiseausweis nach:
- Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt.
- (3) Ausländische Flüchtlinge weisen ihre Rechtsstellung durch einen Eintrag im Reiseausweis
nach:
- 1. Ausländer, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen ( § 3 des Asylverfahrensgesetzes), mit dem Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."
- 2. Kontingentflüchtlinge, die vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis dahin geltenden
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge genossen haben ( § 103 des Aufenthaltsgesetzes), mit dem Eintrag:
"Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 des Aufenthaltsgesetzes fort."
Dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes aufgenommen wurden. - 3. Flüchtlinge, die von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des
Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Art. 28 des Abkommens in Verbindung mit
§ 11 des Anhangs des Abkommens), mit dem Eintrag:
"Der Inhaber dieses Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."
13. § 158
- wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft".
- b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. wessen Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,"
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- d) In Absatz 4 wird das Wort "Doppelehe" durch die Wörter "bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft" ersetzt.
14. § 159
- wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Prüfung der Ehefähigkeit im Hinblick auf das Verbot einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft".
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Angabe eines Verlobten, dass er weder verheiratet war noch eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, kann urkundlich nicht nachgewiesen werden."
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, hat alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft muss er nachweisen, bevor er eine neue Ehe eingehen kann. Dies gilt auch, wenn das Nichtbestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gerichtlich festgestellt ist. Als Nachweis dienen
- 1. die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2. eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 3. eine ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen nach Maßgabe von Absatz 4,
- 4. ein Auszug oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit einem Eintrag in Spalte 8 oder eine Heiratsurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags mit einem Vermerk, der inhaltlich den in den Nummern 1 bis 3 genannten Urkunden entspricht oder
- 5. ein Auszug oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern mit einem Eintrag in Spalte 9 rechts über die Auflösung der Lebenspartnerschaft des Kindes.
Ist die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine Prüfung der Auflösung nicht bereits von einem deutschen Standesbeamten anlässlich einer früheren Eheschließung durchgeführt worden ist; Entsprechendes gilt für den Nachweis der Auflösung von Lebenspartnerschaften, wenn die letzte Lebenspartnerschaft nicht vor der zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist."
- d) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Lebenspartner für tot erklärt oder ist seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
- e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Auflösung von Lebenspartnerschaften beurteilt sich nach den in § 328 der Zivilprozessordnung niedergelegten Grundsätzen; der Standesbeamte hat die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen."
- f) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
15. § 159a
- wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:(1) Unanfechtbare Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde, die auf Grund von Verfahren ergangen sind, die in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 nach deren Anwendungs-Beginn (1. März 2005) eingeleitet worden sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten. Regelmäßig kann der Standesbeamte die Wirksamkeit der Entscheidung als gegeben ansehen, wenn ihm eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 39 (Anhang I) der Verordnung vorgelegt wird."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Absatz 1 gilt auch für
- 1. Entscheidungen, die nach dem Beginn der Anwendung der EG-Verordnung 2201/2003 in einem Mitgliedstaat ergangen sind, wenn a) das Verfahren vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem In-Kraft-Treten der EG-Verordnung 1347/2000 für den betreffenden Staat eingeleitet worden ist und b) das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften der EG-Verordnungen 1347/2000 oder 2201/2003 übereinstimmen;
- 2. Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 ergangen und in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 in einem Mitgliedstaat der EG-Verordnung 1347/2000 eingeleitet worden sind;
- 3. Entscheidungen, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 in einem Mitgliedstaat ergangen, aber vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichts erfüllt sind; ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden, so ist der Zeitpunkt des Beitritts für den Beginn der Frist und die Einleitung des Verfahrens maßgebend; erhält der Standesbeamte eine solche Entscheidung, so legt er sie der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung vor, ob die Feststellung der Landesjustizverwaltung (§ 159b) erforderlich ist.
Beginn der Anwendung der EG-Verordnung 2201/2003 im Sinne von Nummer 1 ist für die Mitgliedstaaten einheitlich der 1. März 2005, für später beitretende Mitgliedstaaten dieser Verordnung der Tag ihres Beitritts. Die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 für die damaligen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und am 1. Mai 2004 für die zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Staaten in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar 2005 außer Kraft getreten."
- c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 32" durch die Angabe "Artikel 37" ersetzt.
16. § 182 Abs. 1 Nr. 4
- wird wie folgt gefasst:
- "4. ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder Lebenspartnerschaft lebte (§ 158); die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird,"
17. § 190 Abs. 3 Satz 2
- wird wie folgt gefasst:
- "Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden."
18. In § 215 Abs. 1 Nr. 1, § 227 Abs. 2 Satz 2 und § 369 Abs. 1 Satz 1
- wird jeweils das Wort
- "Geburtsname" durch das Wort "Name" ersetzt.
19. § 233
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Haben Ehegatten mit gleich lautenden Namen einen Ehenamen bestimmt, so ist in der Eintragung anzugeben, ob der Name des Mannes oder der Frau Ehename geworden ist und ob es sich um den Geburtsnamen oder einen anderen im Zeitpunkt der Namensbestimmung geführten Namen handelt."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Richtet sich die Namensführung infolge Rechtswahl oder Rückverweisung nach deutschem Recht, so ist dies in der Eintragung zu verlautbaren."
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, im Anschluss an die Eheschließung eine Erklärung darüber abgegeben, dass er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt (§ 369), so ist dies zu vermerken."
20. § 237 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
und § 239 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a
- werden wie folgt gefasst:
- "zu prüfen, ob er den Sterbefall dem Finanzamt für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer (§ 354 Abs. 1) mitzuteilen hat,"
21. § 240c
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Ehegatten ihren Ehenamen neu bestimmt haben (§ 370b),"
- b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort
"Geburtsname" durch das Wort "Name"
ersetzt.
22. § 261a Abs. 1 und 2
- wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
(2) Sind nach den bei der Anzeige der Geburt gemachten Angaben und den dazu vorgelegten Nachweisen die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels bei einem Elternteil gegeben, so holt der Standesbeamte eine schriftliche Auskunft bei der für den Wohnort des Elternteils zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Für die Anfrage ist der Vordruck der Anlage K - Anlage 28 - der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes zu verwenden. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen."
23. In § 265 Abs. 2 Nr. 1
- werden die Wörter
"des Elternteils" durch die Wörter "eines Elternteils" ersetzt.
24. In § 266
- wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren Identität aber nicht urkundlich belegt ist, wie folgt: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen."
- Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung eines ergänzenden Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden."
25. In § 285 Abs. 2
- wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- "Liegen dem Standesbeamten geeignete Nachweise zu Angaben über den Vater nicht vor, so gilt § 266 Abs. 1a entsprechend."
26. § 293
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Wortlaut angefügt: "Gleiches gilt, wenn im Falle der Erteilung eines Lebenspartnerschaftsnamens eine andere Behörde für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist und er hiervon Kenntnis erlangt."
- b) In Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
27. In § 297 Abs. 4 Satz 1 und § 298 Abs. 2 Satz 1
- wird jeweils der
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: - "Entsprechendes gilt, wenn ein Lebenspartner ein Kind des anderen Lebenspartners annimmt."
28. § 299
- wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 4 wird jeweils der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Entsprechendes gilt, wenn ein Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners annimmt."
- b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
29. In § 300 Abs. 1 Satz 3
- wird das Randvermerksbeispiel wie folgt gefasst:
"Das Kind ist von den Eheleuten Reg.Obersekretär Friedrich Weinmeister und Anna Weinmeister geb. Krüger, beide wohnhaft in Bonn, Friedrichstraße 16, gemeinschaftlich angenommen durch den seit dem 26. Januar 2004 wirksamen Beschluss des AG Bonn; die Annahme gründet sich auf §§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB. Das Kind führt nunmehr den Geburtsnamen "Weinmeister". Eheschl. der Annehmenden am 24. Mai 1985, St.Amt Olpe Nr. 64; das Familienbuch wird beim St.Amt Bonn I geführt. Den ... Der Standesbeamte N."
30. In § 301 Abs. 1 Satz 3
- wird das Randvermerksbeispiel wie folgt gefasst:
"Das Kind ist von der Ärztin Olga Herta Wengeler, wohnhaft in Blaubeuren, Marktplatz 7, angenommen durch den seit dem 03. Februar 2004 wirksamen Beschluss des AG Ulm; die Annahme gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB. Das Kind führt nunmehr den Geburtsnamen "Wengeler". Geb. Eintr. der Annehmenden: St.Amt Freiburg i. Br. Nr. 074/1938. Den ... Der Standesbeamte N."
31. § 302
- wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Randvermerk über Annahme als Kind, wenn ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten oder ein Lebenspartner ein Kind des anderen Lebenspartners annimmt".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. über den Annehmenden Angaben nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zu machen und den Familiennamen des leiblichen Elternteils sowie seinen mit dem Annehmenden gemeinsamen Wohnort zur Zeit der Annahme anzugeben; ferner hat er auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuches der Ehegatten oder die Begründung der Lebenspartnerschaft und den Führungsort des Lebenspartnerschaftsbuches hinzuweisen oder, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk zu machen,"
- cc) In Satz 3 wird das Randvermerksbeispiel wie folgt gefasst:
"Das Kind ist von dem Ehemann der Mutter, dem Augenarzt Oskar Wolf, angenommen durch den seit dem 10. Februar 2004 wirksamen Beschluss des AG Bad Hersfeld; die Annahme gründet sich auf §§ 1767, 1772, 1755 Abs. 2 BGB. Das Kind führt nunmehr den Geburtsnamen "Wolf". Die Mutter führt den Familiennamen "Müller-Wolf"; die Ehegatten sind wohnhaft in Bad Hersfeld, Hainstraße 7. Eheschließung des Annehmenden mit der Mutter am 4. Dezember 1977 in Bad Hersfeld (Nr. 174); das Familienbuch wird in Bad Hersfeld geführt. Den ... Der Standesbeamte N."
32. In § 324 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
- werden die Wörter
"für den Sitz des Standesamts" durch die Wörter
"für den letzten Wohnort des Verstorbenen" ersetzt.
33. § 339
- wird aufgehoben.
34. In § 367 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(§§ 368 bis 370b)".
35. Nach § 370a
- wird folgender neuer § 370b eingefügt:
" § 370b
Neubestimmung des Ehenamens bei Eheschließung vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts - (1) Ehegatten, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt haben und deren Ehe noch besteht, können bis zum Tag des Ablaufs der Frist = ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts erklären, dass sie den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens von der Frau oder dem Mann geführten Namen, der nicht der Geburtsname ist, zum Ehenamen bestimmen. Sofern der geführte Name aus einem Ehenamen und einem hinzugefügten Begleitnamen (§ 369) besteht, kann die Erklärung über die Hinzufügung widerrufen oder der hinzugefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden.
- (2) Hatte der Ehegatte, dessen Name nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmt worden ist, dem bis zur Neubestimmung geführten Ehenamen einen Begleitnamen hinzugefügt, so gilt die Erklärung über die Hinzufügung als widerrufen.
- (3) Hatte der Ehegatte, dessen Name nicht nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmt worden ist, dem früheren Ehenamen einen Begleitnamen hinzugefügt, so bleibt der Begleitname unberührt. Dieser Ehegatte kann den Begleitnamen jederzeit widerrufen und erneut von der Möglichkeit der Hinzufügung eines Begleitnamens Gebrauch machen. Auch der neue Begleitname kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine weitere Bestimmung eines Begleitnamens ausgeschlossen.
- (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. § 368 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (5) Die Erklärungen werden wirksam mit der Entgegennahme durch den Standesbeamten. § 368 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
36. In § 372 Abs. 1
- wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Liegen dem Standesbeamten geeignete Nachweise zu Angaben über einen Beteiligten nicht vor, so gilt § 266 Abs. 1a entsprechend."
37. § 379
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; mit der Erklärung entfällt ein bereits vorher nach dieser Vorschrift vorangestellter oder angefügter Name."
- b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Standesbeamten (§ 367), bei Einbenennung des Kindes in eine Lebenspartnerschaft gemäß Absatz 2 Nr. 2 die nach dem maßgebenden Landesrecht zuständige Behörde,"
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Namenserteilung durch den sorgeberechtigten Elternteil und die Einbenennung durch einen Elternteil und seinen Ehegatten werden wirksam mit der Entgegennahme der erforderlichen Erklärungen durch den zuständigen Standesbeamten. Zuständiger Standesbeamter ist, wenn die Geburt des Kindes
- 1. im Inland beurkundet ist, der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
- 2. nicht im Inland beurkundet ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.
- d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
38. § 380a
- wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist ein Kind von einem Ehepaar angenommen oder hat ein Ehegatte oder Lebenspartner das Kind des anderen Ehegatten oder Lebenspartners angenommen, so steht die elterliche Sorge und damit die gesetzliche Vertretung beiden Ehegatten oder Lebenspartnern zu."
- b) Absatz 6 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt, wenn das Kind eines Ehegatten oder Lebenspartners von dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner angenommen werden soll oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist."
39. In § 383 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
- wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Satzteil angefügt:
"für entsprechende Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt § 159 Abs. 4 Satz 2."
40. In § 401 Abs. 5
- wird in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Kranken-," das Wort "Pflege-," eingefügt.
II.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Begründung
Der Inhalt der 18. DA-ÄndVwV wird weitgehend von Rechtsänderungen bestimmt, die sich direkt oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken; zu nennen sind insbesondere
- - das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- - das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
- - das am ... in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom ... (BGBl. I S. ...),
- - die ab dem 1. März 2005 geltende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Weitere Änderungen sind durch Anregungen aus der Praxis veranlasst. Zu Nummer 1 (§ 22):
Die Regelung folgt einem Vorschlag aus der Praxis. Die bisher vorgeschriebene "eingehende" Prüfung der Standesämter belastet Standesämter und Aufsichtsbehörden in nicht unerheblichem Maße. Im Hinblick auf den inzwischen bundesweit hohen Ausbildungsstand der Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist die Lockerung der Vorschrift, die der Aufsichtsbehörde die Entscheidung über die Prüfungsintensität überlässt, angezeigt; die Vorschrift dient insoweit der Verwaltungsvereinfachung.
Zu Nummer 2
(§§ 32, 276, 285, 301):
Die Änderungen tragen der überarbeiteten DIN Norm 6737 (November 2002) Rechnung; das Papiergewicht stellt für die mit dieser DA-Änderung (§ 49) zugelassene Verwendung von Laserdruckern bei der Herstellung des Familienbuchs das Maximalgewicht dar.
Zu den Nummern 3 und 5
(§§ 49, 87 Abs. 5):
Die Vorschrift erweitert die Möglichkeiten, Laserdrucktechniken im Standesamt einzusetzen. Das Familienbuch enthält fast ausschließlich Daten aus anderen Personenstandsbüchern. Diese sog. Sekundärbeurkundungen sind im Falle von Verlust oder Unlesbarkeit des Familienbuchs auf Grund der Primärbeurkundungen wieder rekonstruierbar. Gleiches gilt für die Personenstandsurkunden, die aufgrund der Personenstandsbücher erneut ausgestellt werden können. Auf die im Hinblick auf dauernde Aufbewahrung und ständige Lesbarkeit vorgesehenen hohen Anforderungen an die Schreibmittel für die Herstellung von Personenstandsbüchern kann daher in diesen Fällen verzichtet werden; die für Personenstandsurkunden bereits bisher in § 87 Abs. 5 getroffene Regelung wurde nach § 49, der zentralen Vorschrift für Schreibmittel, verlagert.
Zu Nummer 4
(§ 63):
Die Änderung trägt der in einigen Bundesländern aufgehobenen Genehmigungspflicht zur Führung im Ausland erworbener akademischer Grade Rechnung.
Zu den Nummern 5
(§ 87 Abs. 1), 8 (§ 120), 24 (§ 266), 25 (§ 285) und
36
(§ 372):
In der standesamtlichen Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen ist und die Beurkundung der Geburt daher bis zu einem gesicherten Nachweis zurückgestellt werden müsste. Die zur Frage der Beurkundung angerufenen Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Meinungspalette reicht von Zurückstellung der gesamten Beurkundung auf unbestimmte Zeit (AG Münster vom 2.10.2003, StAZ 2004, 47) bis hin zur sofortigen Beurkundung mit erläuternden Hinweisen (OLG Hamm vom 15.4.2004, StAZ 2004, 199). Die sehr unterschiedliche Praxis soll durch die vorgesehene Regelung, bei der das Recht auf zeitnahe Beurkundung zu der Geburt des Kindes im Vordergrund steht, vereinheitlicht werden. Dies entspricht auch den in Art. 7 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegten Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt.
Die vorgesehene Regelung stellt einerseits sicher, dass die Beurkundung zeitnah erfolgen kann, andererseits lässt sie aber - insbesondere den Empfänger einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch - erkennen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen (§§ 60, 66 PStG) teilnimmt.
Gleiches gilt auch für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und die Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes (z.B. BayObLG vom 16.11.2004 - 1Z BR 084/04 -).
Zu den Nummern 6
(§ 91a), 27 (§ 297), 28 (§ 299), 31 (§ 302, Überschrift, Abs. 1 Satz 1 und 2) und 38 (§ 380a):
Nach § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die bisher - entsprechend §§ 1741, 1754, 1755 BGB - nur für den Fall der Stiefkindadoption durch den Ehegatten des Elternteils geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.
Zu Nummer 7
(§ 101):
Es handelt sich um eine Änderung infolge des Zuwanderungsgesetzes, mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 das die geltende Fassung der Vorschrift begründende Ausländergesetz außer Kraft getreten ist. Die neue Fassung entspricht nunmehr § 87 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), das als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes verkündet worden ist.
Zu den Nummern 9
(§ 139), 13 (§ 158), 14 (§ 159), 16 (§ 182) und 39 (§ 383):
Mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wird § 1306 BGB dahin ergänzt, dass auch eine bestehende Lebenspartnerschaft ein Eheverbot darstellt. Zur Feststellung, ob ein derartiges Eheverbot besteht, haben die Verlobten künftig nicht nur alle früheren Ehen, sondern auch alle früheren Lebenspartnerschaften anzugeben und einen Nachweis über die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft vorzulegen.
Da für ausländische Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen ein Anerkennungsverfahren wie das des Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes für Entscheidungen in Ehesachen nicht vorgeschrieben ist, beurteilt sich ihre Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Die Brüssel IIa-Verordnung (vgl. Begründung zu § 159a) kann - weil sie ausdrücklich auf Entscheidungen abstellt, die eine Eheauflösung zum Gegenstand haben - nicht auf Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen angewendet werden; für Entscheidungen aus EU-Staaten besteht somit keine Sonderregelung.
Zu Nummer 10
(§ 141):
Es handelt sich um eine Anpassung an die durch Art. 6 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der die Voraussetzungen für den Erwerb der Deutschen-Eigenschaft durch nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern regelt.
Zu Nummer 11
(§ 142):
Außer durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Absatz 2 Nr. 1 bis 5) kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch mit einer vom Bundesverwaltungsamt erteilten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen werden (§ 3 Nr. 4, § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Zu Nummer 12
(§ 147):
Für das standesamtliche Verfahren reicht der Hinweis aus, wie die Rechtsstellung von Asylberechtigten (Absatz 2) verlautbart ist. Die Nachweismöglichkeiten für ausländische Flüchtlinge (Absatz 3) wurden aktualisiert.
Zu Nummer 15
(§ 159a):
Die am 1. März 2001 in Kraft getretene EheVO-EG (Nr. ) 1347/2000 (Brüssel II) wurde aufgehoben und durch die - im Wesentlichen inhaltsgleiche - EheVO-EG (Nr. ) 2201/2003 (Brüssel IIa) ersetzt; auch die neue Verordnung gilt ohne nationale Transformation in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks. Wie in Artikel 14 Abs. 1 der bisherigen Verordnung bestimmt Artikel 21 Abs. 1 der neuen Verordnung, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in Ehesachen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Zu Absatz 1:
Die Regelung entspricht in ihrer Aussage der bisherigen: Sie erfasst zunächst nur solche Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Brüssel IIa-Verordnung eingeleitet worden sind. Die erforderlichen Verzahnungen mit dem durch die neue Verordnung abgelösten Recht und die daraus resultierenden Übergangsfälle sind in Absatz 3 behandelt.
In Satz 2 ist zudem klargestellt, dass als Nachweis sowohl die in der Verordnung vorgesehene Bescheinigung als auch eine rechtskräftige Entscheidung allein ausreicht und nicht etwa - wie bei der Anwendung der bisherigen Regelung in der Praxis gelegentlich beobachtet - zwingend beide Nachweise zu fordern sind.
Zu Absatz 3:
Das Übergangsverfahren für vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitete Verfahren ergibt sich aus Art. 64 Brüssel II-VO. Die Anwendungsfälle sind - entsprechend diesen Übergangsvorschriften - in drei Gruppen gegliedert worden: In Nummer 1 sind (entsprechend Art. 64 Abs. 2 Brüssel II-VO) die Fälle erfasst, in denen die zu beurteilende Entscheidung nach dem Beginn der Anwendung der Brüssel II-VO (1. März 2005) ergangen, aber noch vor diesem Zeitpunkt in einem Staat eingeleitet worden ist, der bereits Mitgliedstaat der Brüssel II-VO war. Voraussetzung für eine Anerkennung ist zudem, dass die gerichtliche Zuständigkeit einer der Verordnungen entsprach.
Nummer 2 behandelt (entsprechend Art. 64 Abs. 3 Brüssel IIa-VO) die Entscheidungen, die unter der Geltung der Brüssel II-VO sowohl eingeleitet als auch ergangen sind.
Nummer 3 regelt (entsprechend Art. 64 Abs. 4 Brüssel IIa-VO) die Anerkennung der Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO am 1. März 2001 in einem späteren Mitgliedstaat eingeleitet worden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. Die Regelung gilt auch für Entscheidungen solcher Staaten, die erst nach dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO Mitgliedstaat geworden sind (zum 1.5.2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta und Zypern), und erfasst damit alle Entscheidungen, die vor dem jeweiligen Beitritt eingeleitet und unter der Geltung der Brüssel II-VO ergangen sind.
Zu den Nummern 17
(§ 190), 18 (§§ 215, 227, 369), 19 (§ 233), 21 (§ 240c), 23 (§ 265), 34 (§ 367) und 35 (§ 370b):
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004(Gz.: 1 BvR 193/79) das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes insoweit für unvereinbar erklärt, als es ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts erfüllt die Vorgabe des Gerichts an den Gesetzgeber, bis zum 31. März 2005 auch für Alt- und Übergangsfälle Abhilfe zu schaffen.
Nach der Neuregelung können Ehegatten neben dem Geburtsnamen eines Ehegatten auch den von einem Ehegatten zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen zum Ehenamen bestimmen. Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen zum Ehenamen bestimmen.
Zu Nummer 20
(§§ 237, 239):
Es handelt sich um Anpassungen an die geänderte Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, nach deren § 4 Abs. 1 die Standesämter dem zuständigen Finanzamt Sterbefälle durch Übersendung von Sterbeurkunden mitzuteilen haben; nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sind Totenlisten nur noch dann anzulegen, wenn die Oberfinanzdirektion dies anordnet.
Zu Nummer 22
(§ 261a):
Die Regelung ist an den geänderten Wortlaut des § 26 PStV, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 12 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes geändert wurde, angepasst worden. Die neue Beschreibung des Personenkreises der Eltern, deren Kinder für einen Iussoli-Erwerb in Betracht kommen, entspricht dem durch Art. 5 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes geänderten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Änderung des § 261a Abs. 1 berücksichtigt zudem bereits den Zusatz für Staatsangehörige der Schweiz, der durch das (1.) Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz und weiterer Gesetze in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG eingefügt worden ist.
Zu den Nummern 26
(§ 293) und 37 (§ 379):
Nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein Kind eines Lebenspartners den Lebenspartnerschaftsnamen durch Einbenennung erwerben. Die bisher - entsprechend § 1618 BGB - nur für die nachfolgende Ehe eines Elternteils geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.
Zu den Nummern 29
(§ 300), 30 (§ 301) und 31 (§ 302 Abs. 1 Satz 3):
Die Randvermerksbeispiele sind aktualisiert und an die nach der Mitteilung in Zivilsachen dem Standesbeamten zu übermittelnden Angaben angepasst worden.
Zu Nummer 32
(§ 324):
Es handelt sich um eine Anregung aus der Praxis, dem zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen und nicht, wie bisher vorgeschrieben, dem Nachlassgericht am Sitz des Standesamts die Mitteilung über den Sterbefall zu übersenden; letzteres leitet die Mitteilung regelmäßig an das Nachlassgericht des letzten Wohnortes weiter. Da dem das Geburtenbuch führenden Standesbeamten die letzte Wohnanschrift mitzuteilen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2 DA), kann dieser die Mitteilung unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnortes machen.
Zu Nummer 33
(§ 339):
Die Frist zur Eintragung von Vor- und Familiennamen für ein vor dem 30. Juni 1998 tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind ist abgelaufen; die Regelung kann daher entfallen.
Zu Nummer 40
(§ 401):
Die aus der Praxis angeregte Aufnahme der Pflegeversicherung in die Aufzählung dient der Klarstellung, dass auch Personenstandsurkunden für diesen Zweck gebührenfrei sind.