Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -
(18. DA-ÄndVwV)

A. Zielsetzung

Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch

B. Lösung

Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der vorgesehenen Weise.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen Gerhard Schröder

Achtzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (18. DA-ÄndVwV)

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.

Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2003 (BAnz. S. 6577), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3

2. In § 32 Abs. 3 Satz 3, § 276 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, § 285 Abs. 6 Satz 3 und § 301 Abs. 2 Satz 3

3. In § 49 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

4. In § 63 Abs. 2 Satz 1

5. § 87

6. § 91a Abs. 2 Satz 2

7. § 101

Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von

so hat er dies nach § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde erfolgen, wenn deren Zuständigkeit nach § 71 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist."

8. In § 120 Abs. 2

9. § 139

10. § 141

11. Dem § 142 Abs. 2

12. § 147 Abs. 2 und 3

13. § 158

14. § 159

15. § 159a

16. § 182 Abs. 1 Nr. 4

17. § 190 Abs. 3 Satz 2

18. In § 215 Abs. 1 Nr. 1, § 227 Abs. 2 Satz 2 und § 369 Abs. 1 Satz 1

19. § 233

20. § 237 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und § 239 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a

21. § 240c

22. § 261a Abs. 1 und 2

23. In § 265 Abs. 2 Nr. 1

24. In § 266

25. In § 285 Abs. 2

26. § 293

27. In § 297 Abs. 4 Satz 1 und § 298 Abs. 2 Satz 1

28. § 299

29. In § 300 Abs. 1 Satz 3

30. In § 301 Abs. 1 Satz 3

31. § 302

32. In § 324 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

33. § 339

34. In § 367 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

35. Nach § 370a

36. In § 372 Abs. 1

37. § 379

38. § 380a

39. In § 383 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3

40. In § 401 Abs. 5

II.

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den

Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern

Begründung

Der Inhalt der 18. DA-ÄndVwV wird weitgehend von Rechtsänderungen bestimmt, die sich direkt oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken; zu nennen sind insbesondere

Weitere Änderungen sind durch Anregungen aus der Praxis veranlasst. Zu Nummer 1 (§ 22):

Die Regelung folgt einem Vorschlag aus der Praxis. Die bisher vorgeschriebene "eingehende" Prüfung der Standesämter belastet Standesämter und Aufsichtsbehörden in nicht unerheblichem Maße. Im Hinblick auf den inzwischen bundesweit hohen Ausbildungsstand der Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist die Lockerung der Vorschrift, die der Aufsichtsbehörde die Entscheidung über die Prüfungsintensität überlässt, angezeigt; die Vorschrift dient insoweit der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Nummer 2
(§§ 32, 276, 285, 301):

Die Änderungen tragen der überarbeiteten DIN Norm 6737 (November 2002) Rechnung; das Papiergewicht stellt für die mit dieser DA-Änderung (§ 49) zugelassene Verwendung von Laserdruckern bei der Herstellung des Familienbuchs das Maximalgewicht dar.

Zu den Nummern 3 und 5
(§§ 49, 87 Abs. 5):

Die Vorschrift erweitert die Möglichkeiten, Laserdrucktechniken im Standesamt einzusetzen. Das Familienbuch enthält fast ausschließlich Daten aus anderen Personenstandsbüchern. Diese sog. Sekundärbeurkundungen sind im Falle von Verlust oder Unlesbarkeit des Familienbuchs auf Grund der Primärbeurkundungen wieder rekonstruierbar. Gleiches gilt für die Personenstandsurkunden, die aufgrund der Personenstandsbücher erneut ausgestellt werden können. Auf die im Hinblick auf dauernde Aufbewahrung und ständige Lesbarkeit vorgesehenen hohen Anforderungen an die Schreibmittel für die Herstellung von Personenstandsbüchern kann daher in diesen Fällen verzichtet werden; die für Personenstandsurkunden bereits bisher in § 87 Abs. 5 getroffene Regelung wurde nach § 49, der zentralen Vorschrift für Schreibmittel, verlagert.

Zu Nummer 4
(§ 63):

Die Änderung trägt der in einigen Bundesländern aufgehobenen Genehmigungspflicht zur Führung im Ausland erworbener akademischer Grade Rechnung.

Zu den Nummern 5
(§ 87 Abs. 1), 8 (§ 120), 24 (§ 266), 25 (§ 285) und
36
(§ 372):

In der standesamtlichen Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen ist und die Beurkundung der Geburt daher bis zu einem gesicherten Nachweis zurückgestellt werden müsste. Die zur Frage der Beurkundung angerufenen Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Meinungspalette reicht von Zurückstellung der gesamten Beurkundung auf unbestimmte Zeit (AG Münster vom 2.10.2003, StAZ 2004, 47) bis hin zur sofortigen Beurkundung mit erläuternden Hinweisen (OLG Hamm vom 15.4.2004, StAZ 2004, 199). Die sehr unterschiedliche Praxis soll durch die vorgesehene Regelung, bei der das Recht auf zeitnahe Beurkundung zu der Geburt des Kindes im Vordergrund steht, vereinheitlicht werden. Dies entspricht auch den in Art. 7 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegten Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt.

Die vorgesehene Regelung stellt einerseits sicher, dass die Beurkundung zeitnah erfolgen kann, andererseits lässt sie aber - insbesondere den Empfänger einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch - erkennen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen (§§ 60, 66 PStG) teilnimmt.

Gleiches gilt auch für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und die Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes (z.B. BayObLG vom 16.11.2004 - 1Z BR 084/04 -).

Zu den Nummern 6
(§ 91a), 27 (§ 297), 28 (§ 299), 31 (§ 302, Überschrift, Abs. 1 Satz 1 und 2) und 38 (§ 380a):

Nach § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Die bisher - entsprechend §§ 1741, 1754, 1755 BGB - nur für den Fall der Stiefkindadoption durch den Ehegatten des Elternteils geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.

Zu Nummer 7
(§ 101):

Es handelt sich um eine Änderung infolge des Zuwanderungsgesetzes, mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 das die geltende Fassung der Vorschrift begründende Ausländergesetz außer Kraft getreten ist. Die neue Fassung entspricht nunmehr § 87 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), das als Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes verkündet worden ist.

Zu den Nummern 9
(§ 139), 13 (§ 158), 14 (§ 159), 16 (§ 182) und 39 (§ 383):

Mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wird § 1306 BGB dahin ergänzt, dass auch eine bestehende Lebenspartnerschaft ein Eheverbot darstellt. Zur Feststellung, ob ein derartiges Eheverbot besteht, haben die Verlobten künftig nicht nur alle früheren Ehen, sondern auch alle früheren Lebenspartnerschaften anzugeben und einen Nachweis über die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft vorzulegen.

Da für ausländische Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen ein Anerkennungsverfahren wie das des Art. 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes für Entscheidungen in Ehesachen nicht vorgeschrieben ist, beurteilt sich ihre Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Die Brüssel IIa-Verordnung (vgl. Begründung zu § 159a) kann - weil sie ausdrücklich auf Entscheidungen abstellt, die eine Eheauflösung zum Gegenstand haben - nicht auf Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen angewendet werden; für Entscheidungen aus EU-Staaten besteht somit keine Sonderregelung.

Zu Nummer 10
(§ 141):

Es handelt sich um eine Anpassung an die durch Art. 6 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der die Voraussetzungen für den Erwerb der Deutschen-Eigenschaft durch nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern regelt.

Zu Nummer 11
(§ 142):

Außer durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Absatz 2 Nr. 1 bis 5) kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch mit einer vom Bundesverwaltungsamt erteilten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen werden (§ 3 Nr. 4, § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Zu Nummer 12
(§ 147):

Für das standesamtliche Verfahren reicht der Hinweis aus, wie die Rechtsstellung von Asylberechtigten (Absatz 2) verlautbart ist. Die Nachweismöglichkeiten für ausländische Flüchtlinge (Absatz 3) wurden aktualisiert.

Zu Nummer 15
(§ 159a):

Die am 1. März 2001 in Kraft getretene EheVO-EG (Nr. ) 1347/2000 (Brüssel II) wurde aufgehoben und durch die - im Wesentlichen inhaltsgleiche - EheVO-EG (Nr. ) 2201/2003 (Brüssel IIa) ersetzt; auch die neue Verordnung gilt ohne nationale Transformation in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks. Wie in Artikel 14 Abs. 1 der bisherigen Verordnung bestimmt Artikel 21 Abs. 1 der neuen Verordnung, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in Ehesachen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Zu Absatz 1:

Die Regelung entspricht in ihrer Aussage der bisherigen: Sie erfasst zunächst nur solche Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Brüssel IIa-Verordnung eingeleitet worden sind. Die erforderlichen Verzahnungen mit dem durch die neue Verordnung abgelösten Recht und die daraus resultierenden Übergangsfälle sind in Absatz 3 behandelt.

In Satz 2 ist zudem klargestellt, dass als Nachweis sowohl die in der Verordnung vorgesehene Bescheinigung als auch eine rechtskräftige Entscheidung allein ausreicht und nicht etwa - wie bei der Anwendung der bisherigen Regelung in der Praxis gelegentlich beobachtet - zwingend beide Nachweise zu fordern sind.

Zu Absatz 3:

Das Übergangsverfahren für vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitete Verfahren ergibt sich aus Art. 64 Brüssel II-VO. Die Anwendungsfälle sind - entsprechend diesen Übergangsvorschriften - in drei Gruppen gegliedert worden: In Nummer 1 sind (entsprechend Art. 64 Abs. 2 Brüssel II-VO) die Fälle erfasst, in denen die zu beurteilende Entscheidung nach dem Beginn der Anwendung der Brüssel II-VO (1. März 2005) ergangen, aber noch vor diesem Zeitpunkt in einem Staat eingeleitet worden ist, der bereits Mitgliedstaat der Brüssel II-VO war. Voraussetzung für eine Anerkennung ist zudem, dass die gerichtliche Zuständigkeit einer der Verordnungen entsprach.

Nummer 2 behandelt (entsprechend Art. 64 Abs. 3 Brüssel IIa-VO) die Entscheidungen, die unter der Geltung der Brüssel II-VO sowohl eingeleitet als auch ergangen sind.

Nummer 3 regelt (entsprechend Art. 64 Abs. 4 Brüssel IIa-VO) die Anerkennung der Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO am 1. März 2001 in einem späteren Mitgliedstaat eingeleitet worden und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. Die Regelung gilt auch für Entscheidungen solcher Staaten, die erst nach dem Inkrafttreten der Brüssel II-VO Mitgliedstaat geworden sind (zum 1.5.2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta und Zypern), und erfasst damit alle Entscheidungen, die vor dem jeweiligen Beitritt eingeleitet und unter der Geltung der Brüssel II-VO ergangen sind.

Zu den Nummern 17
(§ 190), 18 (§§ 215, 227, 369), 19 (§ 233), 21 (§ 240c), 23 (§ 265), 34 (§ 367) und 35 (§ 370b):

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004(Gz.: 1 BvR 193/79) das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes insoweit für unvereinbar erklärt, als es ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts erfüllt die Vorgabe des Gerichts an den Gesetzgeber, bis zum 31. März 2005 auch für Alt- und Übergangsfälle Abhilfe zu schaffen.

Nach der Neuregelung können Ehegatten neben dem Geburtsnamen eines Ehegatten auch den von einem Ehegatten zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen zum Ehenamen bestimmen. Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung die Ehe geschlossen und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Namen zum Ehenamen bestimmen.

Zu Nummer 20
(§§ 237, 239):

Es handelt sich um Anpassungen an die geänderte Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, nach deren § 4 Abs. 1 die Standesämter dem zuständigen Finanzamt Sterbefälle durch Übersendung von Sterbeurkunden mitzuteilen haben; nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sind Totenlisten nur noch dann anzulegen, wenn die Oberfinanzdirektion dies anordnet.

Zu Nummer 22
(§ 261a):

Die Regelung ist an den geänderten Wortlaut des § 26 PStV, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 12 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes geändert wurde, angepasst worden. Die neue Beschreibung des Personenkreises der Eltern, deren Kinder für einen Iussoli-Erwerb in Betracht kommen, entspricht dem durch Art. 5 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes geänderten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Änderung des § 261a Abs. 1 berücksichtigt zudem bereits den Zusatz für Staatsangehörige der Schweiz, der durch das (1.) Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz und weiterer Gesetze in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG eingefügt worden ist.

Zu den Nummern 26
(§ 293) und 37 (§ 379):

Nach § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, kann ein Kind eines Lebenspartners den Lebenspartnerschaftsnamen durch Einbenennung erwerben. Die bisher - entsprechend § 1618 BGB - nur für die nachfolgende Ehe eines Elternteils geltenden Vorschriften der DA sind entsprechend angepasst worden.

Zu den Nummern 29
(§ 300), 30 (§ 301) und 31 (§ 302 Abs. 1 Satz 3):

Die Randvermerksbeispiele sind aktualisiert und an die nach der Mitteilung in Zivilsachen dem Standesbeamten zu übermittelnden Angaben angepasst worden.

Zu Nummer 32
(§ 324):

Es handelt sich um eine Anregung aus der Praxis, dem zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen und nicht, wie bisher vorgeschrieben, dem Nachlassgericht am Sitz des Standesamts die Mitteilung über den Sterbefall zu übersenden; letzteres leitet die Mitteilung regelmäßig an das Nachlassgericht des letzten Wohnortes weiter. Da dem das Geburtenbuch führenden Standesbeamten die letzte Wohnanschrift mitzuteilen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 2 DA), kann dieser die Mitteilung unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnortes machen.

Zu Nummer 33
(§ 339):

Die Frist zur Eintragung von Vor- und Familiennamen für ein vor dem 30. Juni 1998 tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind ist abgelaufen; die Regelung kann daher entfallen.

Zu Nummer 40
(§ 401):

Die aus der Praxis angeregte Aufnahme der Pflegeversicherung in die Aufzählung dient der Klarstellung, dass auch Personenstandsurkunden für diesen Zweck gebührenfrei sind.