Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6a Abs. 2a Satz 1 AMG)
In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 6a Abs. 2a Satz 1 sind die Wörter ", die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten," durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" zu ersetzen.
Begründung
Die Regierungsvorlage will die Besitzstrafbarkeit auf bestimmte Arzneimittel beschränken. Wie mittelbar aus § 6a Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AMG-E sowie aus der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 223/07 (PDF) , S. 12) hervorgeht, soll es für die Einbeziehung eines Stoffes namentlich darauf ankommen, ob dieser in erheblichem Umfang missbraucht und ob dessen Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken:
- - Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass die nicht therapeutisch indizierte Einnahme (verschreibungspflichtiger) Arzneimittel mit schädlichen Nebenwirkungen verbunden und deshalb "gefährlich" ist. Davon geht ersichtlich auch die Verordnungsermächtigung in § 6a Abs. 3 AMG aus. Kann hingegen für ein mehr oder weniger breites Spektrum der von § 6a Abs. 2 AMG-E erfassten Stoffe keine Gefährlichkeitsprognose erstellt werden, so müsste vom Standpunkt des Gesetzentwurfs die Rechtfertigung des strafbewehrten Verbots des § 6a Abs. 2a AMG-E in Zweifel gezogen werden.
- - Der in der Regierungsvorlage bezeichnete Anhang zum Gesetz ist derzeit nicht vorhanden, so dass keine Basis für eine abschließende Beurteilung gegeben ist. Jedenfalls will der Gesetzentwurf die Benennung der von Absatz 2a erfassten Arzneimittel einem langwierigen Verfahren überantworten. Dies impliziert, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der rasanten Entwicklung im Bereich des Dopings ständig hinterherhinken würde. Schutzlücken und Probleme beim Nachweis des subjektiven Tatbestands sind vorprogrammiert.
- - Die besondere Benennung bestimmter Dopingmittel als gefährlich (§ 6a Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AMG-E) bzw. als "besonders gefährlich" (vgl. Vorblatt) würde zu dem Missverständnis führen, dass die nicht gesetzlich als "gefährlich" qualifizierten Dopingmittel harmlos sind und deswegen unbedenklich eingenommen werden können. Die davon ausgehende Signalwirkung auf das Bewusstsein der (Sport treibenden) Bevölkerung und vor allem auf junge Menschen wäre verheerend.
- - Der Gradmesser der "Gefährlichkeit" ist außerordentlich vage. Welche Kriterien dafür maßgebend sein sollen, dass ein Arzneimittel sich so von den anderen von § 6a Abs. 2 AMG-E erfassten Arzneimitteln abhebt, dass es als "gefährlich" bzw. "besonders gefährlich" gelten kann, lässt sich dem Gesetzentwurf nicht entnehmen.
- - Nach dem Entwurf muss der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den Nachweis führen, dass das jeweilige Arzneimittel "in erheblichem Umfang" angewendet wird. Ab welchem Grad der Verbreitung der "erhebliche Umfang" erreicht ist, lässt der Entwurf offen. Es erschließt sich aber nicht von selbst, wie er bestimmt werden sollte. Entsprechendes gilt für die Frage, wie der diesbezügliche Nachweis geführt werden sollte. Zwar sollen nach dem Entwurf Sachverständige zu Rate gezogen werden; einen umfassenden Überblick über den Grad der Verbreitung bestimmter Dopingmittel können diese jedoch schon deswegen nicht haben, weil Doping im Geheimen durchgeführt wird. Die Sachverständigen werden deshalb auf mehr oder minder gesicherte Schätzungen und Mutmaßungen angewiesen sein, die wesentlich auch vom Zufall durchgeführter Dopingkontrollen und dabei festgestellter Befunde bestimmt sind. Es ist zweifelhaft, ob Derartiges den Anforderungen an einen vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu führenden Nachweis genügen kann. Ferner konterkariert die Regierungsvorlage das von ihr verfolgte Ziel der Abwehr von Gesundheitsgefahren. Selbst als höchst gefährlich erkannte und tatsächlich in breitem Umfang missbrauchte Arzneimittel werden solange nicht erfasst, wie sie nach den naturgegeben beschränkten Erkenntnissen der Sachverständigen (noch) nicht in erheblichem Umfang angewendet werden. Der Gesetzentwurf nimmt damit in Kauf, dass solche höchst gefährlichen Dopingmittel in Handelsmengen besessen werden dürfen. Das erscheint schon wegen der davon ausgehenden und vom Entwurf im Grundsatz anerkannten Gesundheitsgefahren nicht hinnehmbar.
- - Dem Gesetzentwurf liegt möglicherweise die Auffassung zu Grunde, dass eine Besitzstrafbarkeit nur geschaffen werden darf, wenn das jeweilige Arzneimittel in seiner Gefährlichkeit erwiesenermaßen etwa einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes entspricht. Das ist jedoch nicht richtig. Der Entwurf sieht sich zu Recht den ethischmoralischen Werten des Sports sowie der Gesundheit der einzelnen Sportler und der breiten Bevölkerung verpflichtet (vgl. Vorblatt). Diese Werte werden nicht erst dann gefährdet, wenn Doping mit "besonders gefährlichen Dopingsubstanzen" (vgl. Vorblatt) betrieben wird, sondern bereits durch Doping mit "nur" gefährlichen und leistungsverfälschenden Substanzen als solches. Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es augenscheinlich nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Es verfestigt sich der Eindruck, dass es dem Sportler namentlich in bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten ohne Doping nicht mehr gelingen kann, im Wettkampf zu bestehen. Er hat damit nur die Wahl, mit dem jeweiligen Sport aufzuhören oder selbst ebenfalls zu dopen. Echte Autonomie ist damit nicht gewährleistet, zumal vielfach junge, ungefestigte Menschen betroffen sind. Die Absicherung autonomer Entscheidungen ist aber ureigenste Aufgabe des Staates, sofern der Schutz nicht durch andere Mechanismen hergestellt werden kann. Ferner ist auch das Schutzgut der Fairness und Chancengleichheit im Sport zu beachten, das im Betäubungsmittelrecht keine Entsprechung hat. Dies alles rechtfertigt wirkungsvolle staatliche Eingriffe (die auch der Gesetzentwurf im Grundsatz für richtig hält) und widerstreitet nachdrücklich dem Ansatz, ein "Zwei-Klassen-Recht" in Bezug auf den Besitz von Dopingmitteln zu schaffen.
Falls in § 6a Abs. 2a AMG-E die vorgeschlagene Änderung des Satzes 1 aufgegriffen wird, müssten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Sätze 3 und 4 gestrichen werden. Die dort geregelte Verordnungsermächtigung wird gegenstandslos, wenn die Beschränkung der Besitzstrafbarkeit auf die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Stoffe entfällt.