Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

A. Problem und Ziel

Bei der Reform des EU-Weinbezeichnungsrechts ist die unionsrechtliche Bestimmung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen in der Weinkennzeichnung weggefallen. Eine Anpassung der Vorschriften über Auszeichnungen in der Weinverordnung ist erforderlich, um bisher im Unionsrecht geregelte Vorgaben in das nationale Recht zu übernehmen und die Bestimmungen für die Kennzeichnung von inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen als einzelstaatliche Regelung fortzuführen.

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist zu ändern, um im Rahmen der Spirituosenverordnung" title="Schlagwortsuche">EU-Spirituosenverordnung eine einzelstaatliche Erlaubnis für die Verwendung von - nicht im EU-Recht anerkannten geografischen Angaben zu regeln.

Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verursacht, da die Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen im Rahmen der bestehenden Weinüberwachung und Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden kann. Ebenso wenig wird die Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung zusätzlichen Aufwand verursachen; die Einhaltung der Vorschriften über die önologischen Verfahren wird ohnehin von der Weinüberwachung kontrolliert. Im Übrigen hat das von der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung betroffene Land Baden-Württemberg aktiv auf die Zulassung der Säuerung hingewirkt.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die bezeichnungsrechtlichen Regelungen betreffen fakultative Angaben und dienen dem Erhalt bestehender Bezeichnungsmöglichkeiten für die Betriebe. Aus der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung folgen keine Kosten für die Wirtschaft. Die zugrunde liegende Regelung über die Zulässigkeit einer Säuerung beim Jahrgang 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg ist im Interesse der Weinwirtschaft erlassen worden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30

Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

2. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,".

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 3
Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2011
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Bei der Reform des EU-Weinbezeichnungsrechts ist die unionsrechtliche Bestimmung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen in der Weinkennzeichnung weggefallen. Eine Anpassung der Vorschriften über Auszeichnungen in der Weinverordnung ist erforderlich, um bisher im Unionsrecht geregelte Vorgaben in das nationale Recht zu übernehmen und die Bestimmungen für die Kennzeichnung von inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen als einzelstaatliche Regelung fortzuführen.

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist zu ändern, um im Rahmen der EU-Spirituosenverordnung eine einzelstaatliche Erlaubnis für die Verwendung von - nicht im EU-Recht anerkannten geografischen Angaben zu regeln.

Mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz S. 3330) ist im Wege einer Eilverordnung die Säuerung von Traubenmost und Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassen worden. Die Befristung dieser Verordnung ist vor dem 6. April 2011 aufzuheben.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Es wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verursacht, da die Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen im Rahmen der bestehenden Weinüberwachung und Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden kann. Ebenso wenig wird die Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung zusätzlichen Aufwand verursachen; die Einhaltung der Vorschriften über die önologischen Verfahren wird ohnehin von der Weinüberwachung kontrolliert. Im Übrigen hat das von der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung betroffene Land Baden-Württemberg aktiv auf die Zulassung der Säuerung hingewirkt.

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die bezeichnungsrechtlichen Regelungen betreffen fakultative Angaben und dienen dem Erhalt bestehender Bezeichnungsmöglichkeiten für die Betriebe. Aus der Entfristung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung folgen keine Kosten für die Wirtschaft. Die zugrunde liegende Regelung über die Zulässigkeit einer Säuerung beim Jahrgang 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg ist zudem im Interesse der Weinwirtschaft erlassen worden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

Eine Informationspflicht für Unternehmen wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

Die Belange der nachhaltigen Entwicklung werden von der Verordnung nicht berührt. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung:

Nummer 1: Änderung von § 30

Die Vorschriften über die Angabe von Auszeichnungen werden neu gefasst. Eine Bezugnahme auf EU-Vorschriften entfällt, da das reformierte EU-Weinbezeichnungsrecht keine Regelung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen enthält. Nach der Neuregelung dürfen Auszeichnungen, die bei inländischen Wettbewerben erzielt wurden, nur bei Prädikatsweinen, Qualitätsweinen und anderen b.A. - Erzeugnissen angegeben werden und nur soweit anerkannte Auszeichnungen oder Gütezeichen gegeben sind. Die früher im Unionsrecht enthaltene Begrenzung zulässiger Hinweise auf bestimmte Weingruppen und Prämierungen wird national weitergeführt.

Die Anforderungen an Auszeichnungen, die in der Kennzeichnung zulässig sind, entsprechen den bisherigen Bestimmungen. Die von der DLG e.V. vergebenen Auszeichnungen und Gütezeichen sind durch die Verordnung anerkannt und können angegeben werden. Es bleibt die Unterscheidung, dass Auszeichnungen von allen Ländern anerkannt werden können, während Gütezeichen nur von den Weinbau treibenden Ländern anerkannt werden können. Um die für eine Kennzeichnung in Betracht kommenden inländischen Wettbewerbe zu erfassen und Transparenz herzustellen, wird vorgesehen, dass die Länder die von ihnen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mitteilen und das Bundesministerium ein Verzeichnis der anerkannten inländischen Auszeichnungen und Gütezeichen veröffentlicht.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes.

Nummer 2: Änderung von § 53

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2: Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Nummer 1: Änderung von § 9

Buchstabe a

Einfügen einer Gliederungseinheit im Hinblick auf die Ergänzung um zwei neue Absätze.

Buchstabe b

In § 9 werden neue Absätze 2 und 3 mit Regelungen über die Verwendung geografischer Angaben aufgenommen, um andere geografische Angaben im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) (EU-Spirituosenverordnung) zu erlauben. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sieht vor, dass Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen durch eine andere geografische Angabe als eine in Anhang III dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe nur ergänzt werden dürfen, sofern diese die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre führen und die EU-Mitgliedstaaten diese Ergänzung in einzelstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich erlaubt haben. Der neue Absatz 2 dient dazu, diese Erlaubnis in abstraktgenereller Form zu regeln und damit der Vielzahl der in Deutschland hergestellten und unter einer geografischen Angabe in Verkehr gebrachten Spirituosen diese Bezeichnungsmöglichkeit zu erhalten. Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für Korn, Kornbrand, Bärwurz, Blutwurz, Hüttentee, da Ergänzungen zu diesen Verkehrsbezeichnungen, die selbst geografische Angaben sind, nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu beurteilen sind.

Der neue Absatz 3 betrifft spezielle geografische Angaben. Handelt es sich bei der anderen geografischen Angabe im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 um den Namen einer Region oder eines Ortes, die oder der innerhalb eines in der geltenden AGeV in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten und in Verbindung mit bestimmten Produktkategorien geschützten geographischen Gebietes liegt (z.B. Oberkircher Kirschwasser, wobei Oberkirch im "Schwarzwald" im Sinne des für Schwarzwälder Kirschwasser geschützten geografischen Gebietes liegt), so darf die andere geografische Angabe (z.B. "Oberkircher Kirschwasser") nur verwendet werden, wenn die in der AGeV in Anlage 4 Spalte 3 für die betreffende Produktkategorie mit einer bestimmten geografischen Angabe festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden (also Oberkircher Kirschwasser muss in sinngemäßer Anwendung die Anforderungen für Schwarzwälder Kirschwasser einhalten, d.h. nicht nur in Oberkirch, sondern zugleich aus in Oberkirch gewachsenen Kirschen hergestellt werden). Demgegenüber würde z.B. für Schwarzwälder oder Oberkircher Gin nur das Kriterium gelten, dass die verwendete geografische Angabe nicht irreführend ist.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Nummer 2: Änderung von § 12

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Nummer 3: Änderung von § 14

Im Hinblick auf die neuen Anforderungen in § 9 Absatz 3 wird eine Übergangsregelung vorgesehen.

Zu Artikel 3: Verordnung zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Die mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) getroffene Regelung, wonach in den b.A. Württemberg und Baden eine Säuerung von Traubenmost und Wein des Jahrgangs 2010 zulässig ist, soll ohne zeitliche Befristung gelten.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Artikel 4: Inkrafttreten

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.