Punkt 45 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlungen in Ziff. 6 bis 8 der Drucksache 472/1/12 beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist in § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h das Wort "personenungebundene" zu streichen.
Begründung:
Eine personenungebundene Spielerkarte, wie im Gesetzentwurf formuliert, ist im Sinne des Jugend- und Spielerschutzes nicht hinreichend zielführend (Weitergabe der Karte ist möglich; es besteht kein Schutz durch individuelle Begrenzung von Spieldauer, Einsätzen, Verlusten unter strengen technischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Einführung einer personengebundenen Spielerkarte "als zweiter Schritt" nach Prüfung datenschutzrechtlicher und technischer Fragen angekündigt. Dies findet sich jedoch nicht im vorliegenden Gesetzentwurf wieder. Es wird vorgeschlagen, § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO zunächst allgemeiner zu formulieren.
Die Prüfung der mit einem personengebundenen Identifikationsmittel verbundenen Risiken etwa im Hinblick auf das so genannte Player-Tracking oder datenschutzrechtliche Aspekte wird sorgfältig, aber auch zeitnah erfolgen müssen. Dies darf jedoch keinesfalls die vorrangig anstehende Novellierung der Spielverordnung verzögern. Die Bundesregierung bleibt insoweit aufgefordert, den im Rahmen der Evaluierung dieses Regelwerkes bereits Ende 2010 festgestellten Fehlentwicklungen umgehend entgegenzuwirken, den Spieler-und Verbraucherschutz bei der Ausgestaltung der Geräte zu verbessern und die technischen Parameter so auszugestalten, dass das gewerbliche Automatenspiel wieder stärker in Richtung eines bloßen Unterhaltungsspiel akzentuiert wird. Hierzu sind - anders als in den bislang vorliegenden Entwurfsfassungen - die auf Staatssekretärsebene in einem gemeinsamen Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. März 2011 zugesagten und somit zwischen Bund und Ländern bereits politisch vereinbarten Änderungen der Spielverordnung zu beachten, nämlich:
- - Reduzierung der in Gaststätten höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten, sowie Sicherstellung, dass diese nicht von Minderjährigen bespielt werden können, - Senkung des Durchschnittsverlustes von 33 Euro auf 20 Euro je Betriebsstunde,
- - Senkung des Maximalverlustes je Stunde von 80 Euro auf 60 Euro,
- - Senkung des Maximalgewinns je Stunde von 500 Euro auf 400 Euro, - Nullstellung des Gerätes nach drei Stunden Spielzeit, - Begrenzung der so genannten "Gewinnanmutungen" und der Verwendung von Autostarttasten,
- - Senkung des Maximalbetrags in Einsatz- und Gewinnspeichern von 25 Euro auf 10 Euro,
- - ausdrückliches Verbot des so genannten "Vorheizens" der Automaten.