A. Problem und Ziel
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde im Jahr 2008 die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die bisher bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift gesammelten Erfahrungen machen deutlich, dass der Zoonosen-Stichprobenplan neben wissenschaftlichen Fragen auch Gesichtspunkten des Risikomanagements, wie zum Beispiel strategischen Zielen zur Verringerung des Auftretens bestimmter Zoonosen, Rechnung tragen muss. Der Zoonosen-Stichprobenplan soll daher nicht mehr vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) allein erarbeitet werden, sondern gemeinsam mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
B. Lösung
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Anwendung der "One in, one out"-Regel besteht somit keine Veranlassung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch bereits bisher am Zoonosen-Stichprobenplan beteiligt war.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. Mai 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Vom [...]
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette vom 19. Juni 2017 (BAnz. AT 23. Juni 2017 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellen jährlich gemeinsam den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesamt und das Bundesinstitut."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen beim Bundesamt und beim Bundesinstitut einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen."
- c) In Absatz 4 Satz 4 werden das Wort "im" durch die Wörter "in dem" ersetzt und vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und" eingefügt.
- d) In Absatz 6 werden vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und dem" eingefügt.
- e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Das Bundesamt übermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut. Die Länder, das Bundesministerium, das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs beim Bundesamt einreichen; die Vorschläge sind schriftlich oder elektronisch einzureichen."
- f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bundesinstitut" die Wörter "Bundesamt und das" eingefügt und wird das Wort "legt" durch das Wort "legen" ersetzt.
- bb In Satz 3 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "berät" die Wörter "das Bundesamt und" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
3. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates umgesetzt und die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Die seit Inkrafttreten der AVV Zoonosen Lebensmittelkette im Jahr 2008 bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift gesammelten Erfahrungen machen deutlich, dass der Zoonosen-Stichprobenplan neben wissenschaftlichen Fragen auch Gesichtspunkten des Risikomanagements, wie zum Beispiel strategischen Zielen zur Verringerung des Auftretens bestimmter Zoonosen, Rechnung tragen muss. Die Erarbeitung des Zoonosen-Stichprobenplanes soll daher vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das weitgehende Aufgaben im Bereich des Risikomanagements wahrnimmt, und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeinsam erfolgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Zoonosen-Probenplan soll zukünftig vom BVL und vom BfR gemeinsam erstellt werden.
III. Alternativen
Aufgrund der mit der AVV Zoonosen Lebensmittelkette gesammelten Erfahrungen bestehen keine Alternativen.
IV. Regelungskompetenz
Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Mit der AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wurde für Deutschland eine Rechtsvorschrift erlassen, die einen Beitrag zur Optimierung der von der genannten Richtlinie 2003/99/EG geforderten Überwachung und Datenerfassung entlang der Lebensmittelkette leistet. Die vorliegende Regelung zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette führt diesen Ansatz fort.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG) Nummer 3 "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" fördern.
Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4 "Nachhaltiges Wirtschaften stärken", Buchstabe c "Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten" Rechnung getragen. Durch das Zoonosen-Monitoring werden repräsentative Daten über das Auftreten von Zoonoseerregern in Futtermitteln, lebenden Tieren und Lebensmitteln erhoben. Damit werden Kenntnisse über die Bedeutung verschiedener Lebensmittel als mögliche Infektionsquellen für den Menschen gewonnen. Als weiteres gibt das Zoonosen-Monitoring Aufschluss über die Ausbreitungs- und Entwicklungstendenzen von Zoonoseerregern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette. Durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette werden überdies keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder abgeschafft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Dem Bund und den Ländern entsteht kein neuer Vollzugsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen dieser Verwaltungsvorschrift auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette keine Sachverhalte regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette sowie der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette kommt nicht in Betracht, weil zu erwarten ist, dass die Regelungen dauerhaft tragfähig sind. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da es sich hier nicht um ein wesentliches Regelungsvorhaben handelt und auch aus Gründen eine Evaluierung nicht erforderlich ist.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Durch die Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes durch BVL und BfR gemeinsam sollen neben wissenschaftlichen Fragen auch Gesichtspunkte des Risikomanagements, wie zum Beispiel strategische Ziele zur Verringerung des Auftretens bestimmter Zoonosen, berücksichtigt werden.
Gleichzeitig soll der Aufgabenverteilung nach dem BfR-Gesetz und dem BVL-Gesetz stärker Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Die Regelung ist entbehrlich geworden, da das BVL den gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut erstellten Bericht über lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche unmittelbar der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt.