985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
A
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG), Nummer 5 ( § 42c Absatz 2 WoGG), Nummer 6 - neu - ( § 44 Absatz 2 WoGG), Nummer 7 - neu - (Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Wert für "a", Nummer 8 - neu - (Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Nummer 2 WoGG), Artikel 1a - neu - (Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b SozERG), Artikel 1b - neu - (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG) und Artikel 2 Absatz 1a - neu - und 1b - neu - (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind, und
- 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
- 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
- 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
- 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind oder
- 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.""
bb) In Nummer 5 ist § 42c Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."
cc) Nach Nummer 5 sind folgende Nummern 6 - neu - bis 8 - neu - anzufügen:
"6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 vorliegen. Im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt."
7. In Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) wird in der Spalte "12 Haushaltsmitglieder" in der Zeile a die Angabe "- 1,4000E-1" durch die Angabe "- 1,400E-1" ersetzt.
8. In Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) wird in Nummer 2 die Angabe "(Anlage 1)" durch die Angabe "(Anlage 2)" ersetzt."
b) Nach Artikel 1 sind folgende Artikel 1a und 1b einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird aufgehoben.
Artikel 1b
Weitere Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt."
c) In Artikel 2 sind nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b einzufügen:
- (1a) Artikel 1 Nummer 1a, Nummer 7, Nummer 8 und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (1b) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft."
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Bei der Neufassung des § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, mit der die Verweise auf andere Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Eine inhaltliche Änderung in Bezug auf den vom Wohngeld ausgeschlossenen Personenkreis ist mit der Neufassung nicht verbunden.
Während § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG den Ausschluss vom Wohngeld von Empfängern der dort genannten Transferleistungen regelt, regelt § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG die Fälle der sogenannten mittelbaren Transferleistungsempfänger. Letztere sind nicht selbst Empfänger der Transferleistung, sondern es wird nur ihr Einkommen oder Vermögen, das oberhalb des eigenen Bedarfs liegt, bei einem anderen Haushaltsmitglied, das selbst Empfänger einer Transferleistung ist, angerechnet.
Die Transferleistungen beinhalten auch die Berücksichtigung des Bedarfs der Kosten der Unterkunft. Die Bewilligung von Wohngeld würde bei den Empfängern dieser Leistungen zu einer Doppelförderung führen. Die unmittelbaren Empfänger dieser Leistungen sind daher nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.
Die "Verschiebung" von Einkommen oder Vermögen zu den Transferleistungsempfängern führt - unabhängig von der Höhe - dazu, dass auch derjenige, der selbst nicht diese Leistungen erhält, vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Einkommen und Vermögen wird zum Beispiel in folgenden Fällen an den unmittelbaren Transferleistungsempfänger verschoben:
- - beim Arbeitslosengeld II, auch in den Fällen des Übergangsgeldes nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, durch das andere Mitglied einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, - bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Ehegatten, der seinen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen decken kann,
- - bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes durch den Ehegatten, der als Bezieher einer Regelaltersrente seinen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen decken kann,
- - bei Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch Familienangehörige, die im selben Haushalt leben und nicht selbst leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Die Neufassung berücksichtigt die Regelung des § 28 Absatz 2 WoGG bei der automatisierten Entscheidung nach § 42c Absatz 1 Satz 1 WoGG (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-CO₂-Bepreisungsentlastungsgesetzes) in anderer systematischer Weise. Eine zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes im Bewilligungszeitraum (BWZ) der automatisierten Entscheidung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung, da im Zeitpunkt des Erlasses der automatisierten Entscheidung noch nicht gewiss ist, ob das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird. Erst wenn die Wohngeldbehörde im Nachhinein feststellt, dass das Wohngeld im BWZ der automatisierten Entscheidung zweckwidrig verwendet wurde, entfällt für die konkreten Monate der Wohngeldanspruch nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WoGG und die Wohngeldbewilligung ist für die Zeit der zweckwidrigen Verwendung aufzuheben. Im Übrigen ist der Regelungsgehalt unverändert. Die Neufassung des § 42c Absatz 2 WoGG hat keine Kostenauswirkungen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc: Änderung des § 44 Absatz 2 WoGG:
Die Neufassung berücksichtigt die Regelung des § 28 Absatz 2 WoGG auch bei der automatisierten Entscheidung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WoGG (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes) ebenfalls in anderer systematischer Weise.
Es wird auf die Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb verwiesen.
§ 42c Absatz 2 und § 44 Absatz 2 WoGG bleiben identisch gefasst.
Änderung der Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1 WoGG): Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Änderung der Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 WoGG): Hierbei handelt es sich um die Korrektur eines Verweises.
Zu Buchstabe b (neue Artikel 1a und 1b)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG wird zum 1. Januar 2024 durch Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert. Die Wörter " § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes" werden durch die Wörter " § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Hintergrund ist das Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und das Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zum 1. Januar 2024. Die aktuelle Fassung des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG verweist auf § 27a Satz 2 BVG.
In Artikel 1 Nummer 1a - neu - ist eine weitere Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vorgesehen, die bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten soll. Diese Änderung führt dazu, dass der Verweis auf das BVG nicht mehr in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG enthalten ist, sondern in Nummer 4.
Der in Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b enthaltene Verweis auf § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist daher anzupassen. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, der die neuen Artikel 1a und 1b dienen.
Zu Buchstabe c:
Die redaktionellen Änderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG sowie der Anlagen 2 und 3 zum WoGG und die Aufhebung des ändernden Verweises in Artikel 55 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Änderung des Verweises in § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom BVG auf das SGB XIV, die der neue Artikel 1b dieses Gesetzes enthält, tritt - wie zuvor auch im Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vorgesehen - am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO₂-Bepreisung angemessen angepasst wird. Ziel ist, dass im Durchschnitt Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen beim Wohngeld dynamisch berücksichtigt werden.
B
3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.