Punkt 107 der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes.
Mit dem Gesetz wird eine verpflichtende Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle Personen eingeführt, die unmittelbar Versicherungen vermitteln. Die bereits geltende Weiterbildungsverpflichtung wird in sinnvoller Weise ergänzt. Eine ausreichende Sachkunde muss nun vor der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Kundenberatung und Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für alle Versicherungen beratenden und vermittelnden Personen ist darüber hinaus sinnvoll.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der noch zu erlassenden Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Weiterbildungspflicht auf unverhältnismäßige Anforderungen zu verzichten. Die Konkretisierung der Weiterbildungsanforderung in der Rechtsverordnung sollte mit Augenmaß erfolgen und unnötige bürokratische Belastungen vermeiden, wie unverhältnismäßige formale Anforderungen an Formate, Dokumentation und Nachweis der Weiterbildung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass aus Wirtschaftlichkeitsgründen viele bisher in der Kundenberatung tätige Personen künftig von der Vermittlungstätigkeit ausgeschlossen würden.
Eine flächendeckende Beratung der Kunden wäre gefährdet.
Berücksichtigung muss auch die bestehende heterogene Vertriebsstruktur in Deutschland finden. Dazu gehören neben Inhabern von Versicherungsagenturen, Versicherungsspezialisten in Banken und Sparkassen auch Büroassistenzen im Innendienst von Agenturen oder Allfinanzberater der Banken, die Bank-, Wertpapier- und Versicherungsprodukte abdecken. Deshalb müssen die Vermittler berufsgruppenspezifisch individuell nach ihren tatsächlichen Anforderungen in der Beratungspraxis aus- und fortgebildet werden, auch um den unterschiedlichen Kunden der Versicherungsvermittler gerecht zu werden.
Eine pauschale Festsetzung der Ausbildungsanforderungen, die nur auf eine bestimmte Vermittlertätigkeit zugeschnitten ist, sollte hier vermieden werden. Vielmehr müssen anhand der oben beschriebenen verschiedenen Vermittlertypen Kriterien in die Rechtsverordnung aufgenommen werden, die eine individuelle und bestmögliche Weiterbildung garantieren.
- 3. Vor diesem Hintergrund weist der Bundesrat auf die hohe Bedeutung einer individualisierten Fortbildungspflicht, zugeschnitten auf den individuellen Beratungsbedarf und die vermittelten Produkte, hin. Ziel muss ein zielgruppenspezifisches Anforderungsprofil für die Weiterbildung bei Berücksichtigung der Beratungsanforderungen sein. Diesem Umstand soll mit einer konkretisierenden Rechtsverordnung Rechnung getragen werden, die zu unkomplizierten, in der Praxis handhabbaren Lösungen führen muss.