Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM (2016) 369 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 071013, 150718

Brüssel, den 6.6.2016 COM (2016) 369 final 2016/0170 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

{SWD(2016) 189 final}
{SWD(2016) 190 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit der REFIT-Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und als unmittelbare Folgemaßnahme zur Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Fahrgastschiffen1 unterbreitet die Kommission eine Reihe von Vorschlägen, um das ermittelte Vereinfachungspotenzial ausschöpfen zu können.

Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Straffung des bestehenden EU-Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen mit dem Ziel,

Als übergeordnetes Ziel soll ein klarer, unkomplizierter und aktueller Rechtsrahmen geschaffen werden, der einfacher umzusetzen, zu überwachen und durchzusetzen ist und damit das allgemeine Sicherheitsniveau erhöht.

Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurde eingeführt, um durch Festlegung geeigneter harmonisierter Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe und fahrzeuge im Inlandverkehr ein hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und Handelshemmnisse abzubauen. In diese Richtlinie wurden auf EU-Ebene für Inlandfahrten die Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens aufgenommen, in dem detaillierte technische Anforderungen in Bezug auf den Bau, die Stabilität, den Brandschutz und die Rettungsmittel von Schiffen festgelegt sind. Sie gilt entsprechend für Schiffe aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge. Darüber hinaus enthält sie spezifische Anforderungen in Bezug auf den Zugang und die Information von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderungen.

Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat zu einem hohen gemeinsamen Sicherheitsniveau in der EU geführt und erhebliche Vorteile für den Binnenmarkt erbracht. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass die Umsetzung der Richtlinie seit Inkrafttreten ihrer Vorgängerrichtlinie im Jahr 19983 eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Klarheit und Angemessenheit einiger ihrer Begriffsbestimmungen, ihres Geltungsbereichs und ihrer Verfahren aufgeworfen hat.

Außerdem wurden mehrere wichtige Sicherheitsaspekte für kleine Schiffe unter 24 Meter Länge nicht harmonisiert, da bei diesen Schiffen die örtlichen Einsatzbedingungen eine größere Rolle spielen. Darüber hinaus räumte die Richtlinie den Mitgliedstaaten bereits die Flexibilität ein, nationale Vorschriften anzuwenden, wenn sie feststellen, dass die harmonisierten Normen für kleine Schiffe undurchführbar und/oder unangemessen sind. Die Eignungsprüfung hat in diesem Zusammenhang gezeigt, dass die Richtlinie derzeit nur für 70 der 1950 kleinen Schiffe gilt, für die die wichtigsten Sicherheitsaspekte bereits von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Folglich sollten diese Anforderungen erneut überprüft werden.

Des Weiteren hat die Eignungsprüfung ergeben, dass mehrere Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie Schiffe aus Aluminium zulassen, während einige andere das nicht tun. Dies führt zu einer unausgewogenen Situation, in der das Ziel, ein gemeinsames, hohes Sicherheitsniveau für Fahrgäste im Inlandverkehr in den Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten, gefährdet ist. Diese Situation ergibt sich aus der unterschiedlichen Auslegung des Geltungsbereichs der Richtlinie im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "gleichwertiger Werkstoff" und der Anwendbarkeit der entsprechenden Brandschutznormen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe zu präzisieren und zu vereinfachen, so dass sie im Einklang mit dem REFIT-Programm der Kommission leichter zu aktualisieren, zu überwachen und durchzusetzen sind. Zur Verbesserung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden mit dem Vorschlag auch zahlreiche überholte, redundante und widersprüchliche Verweise auf Rechtsgrundlagen gestrichen.

Mit dem Vorschlag werden die entsprechenden Begriffsbestimmungen und Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG geändert.

Außerdem sieht der Vorschlag vor, die Richtlinie 2009/45/EG an die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Veränderungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten anzugleichen.

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist vollständig mit den Vereinfachungsvorschlägen zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates4 und dem Vorschlag zur Ersetzung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates5 vereinbar. Der Vorschlag steht in vollem Einklang mit den Empfehlungen der Eignungsprüfung und dem Weißbuch über die künftige Verkehrspolitik von 20116, in dem auf die Notwendigkeit einer Modernisierung des derzeitigen Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen in der EU hingewiesen wurde.

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag dient den Zielen der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, indem gewährleistet wird, dass die bestehenden Rechtsvorschriften klar und einfach sind, keine unnötigen Verwaltungslasten schaffen und mit den sich wandelnden politischen, gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt halten. Ferner dient der Vorschlag den Zielen der Seeverkehrsstrategie bis 20187, indem hochwertige Linienfährdienste zur Beförderung von Personen innerhalb der EU sichergestellt werden.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

Da der Vorschlag die geltende Richtlinie ersetzt, ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Artikel 100 Absatz 2 AEUV (ex-Artikel 80 Absatz 2 EGV), der Maßnahmen für die Seeschifffahrt vorsieht.

2.2 Subsidiarität

Die Richtlinie 2009/45/EG wurde aus Anlass einer Reihe von Schiffsunfällen, bei denen Menschen ums Leben kamen, im Wesentlichen auf der Grundlage der internationalen Anforderungen verfasst und gestaltet. Zwar wurden mit internationalen Sicherheitsvorschriften wie dem SOLAS-Übereinkommen gemeinsame Sicherheitsnormen für in der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe festgelegt, doch gelten diese nicht für Fahrgastschiffe, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden.

Mit dem Vorschlag wird gewährleistet, dass das mit der Richtlinie 2009/45/EG festgelegte gemeinsame Sicherheitsniveau für Schiffe, die in der Inlandfahrt in EU-Gewässern eingesetzt werden, gewahrt bleibt, was nicht durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden könnte. Gleichzeitig wird in dem Vorschlag erneut auf die Notwendigkeit und den Mehrwert unterschiedlicher Normen hingewiesen, die aufgrund unterschiedlicher örtlicher Einsatzbedingungen erforderlich sein können.

Im Hinblick auf das Binnenmarktziel und den freien Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten wird mit dem Vorschlag zudem sichergestellt, dass die Richtlinie 2009/45/EG weiterhin zur Erleichterung der Umregistrierung von Schiffen zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und damit für einen gleichberechtigten Wettbewerb in Bezug auf Inlandfahrten sorgt, ohne das Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen.

2.3 Verhältnismäßigkeit

Aus den Unfallstatistiken geht hervor, dass durch die derzeitigen Rechtsvorschriften ein hoher Schutz der Fahrgäste erreicht worden ist. Die durch Rechtsvorschriften verursachten Kosten im Zusammenhang mit den EU-Sicherheitsnormen haben sich im Vergleich zu den ansonsten erforderlichen nationalen Normen als verhältnismäßig erwiesen. Die geschätzte Kostendifferenz macht lediglich einen Bruchteil der gesamten Bau-, Betriebs- und Instandhaltungskosten aus.

Neben der Präzisierung einer Reihe von Begriffsbestimmungen besteht eines der Ziele dieser Initiative zur Vereinfachung darin, einige überflüssige Anforderungen zu streichen, ohne dabei das hohe Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund werden mit dem Vorschlag Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m vom Geltungsbereich der Richtlinie 2009/45/EG ausgenommen. Da kleine Schiffe vornehmlich aus anderen Werkstoffen als Stahl gebaut werden, fallen sie zum größten Teil (96 %) nicht unter die harmonisierten EU-Sicherheitsnormen. Dies bedeutet, dass die meisten Schiffe unter 24 m bereits nach nationalen Rechtsvorschriften zugelassen sind.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Vielzahl der Dienstleistungen, für die diese Schiffe gebaut werden (z.B. Tages- oder Nachtüberfahrten, touristische Tagesfahrten, das Anlaufen von Häfen mit besonderen Einschränkungen oder Infrastrukturen) ein sehr breites Spektrum von Konzepten und technischen Lösungen. Dadurch ist es äußerst schwierig, für kleinere Schiffe gemeinsame Vorschriften festzulegen, die eine solche Vielzahl an Dienstleistungen angemessen abdecken.

Daher wurde für diese Schiffe der derzeitige rechtliche Ansatz der Richtlinie 2009/45/EG in Form von präskriptiven Normen, die in erster Linie für Schiffe aus Stahl (oder Aluminium) entworfen wurden, neu bewertet. Zudem geben die Unfallzahlen bei kleinen Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der EU-Normen fallen, keinen Anlass zu besonderen Sicherheitsbedenken (5 Todesfälle in den letzten 4 Jahren, alle Arbeitsunfälle). Anders als größere Schiffe werden kleine Schiffe außerdem meist über die gesamte Nutzungsdauer im selben Mitgliedstaat betrieben und kaum innerhalb der Union umregistriert.

2.4 Wahl des Instruments

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird eine Richtlinie weiterhin als die am besten geeignete Form für die Erreichung der festgelegten Ziele angesehen. In ihr werden einheitliche Grundsätze und ein harmonisiertes Sicherheitsniveau bestimmt. Sie gewährleistet zudem die Durchsetzung der Vorschriften, wobei die Wahl der anzuwendenden praktischen und technischen Verfahren allerdings den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

Als die am besten geeignete rechtliche Lösung wurde ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG erachtet. Die Alternative - der Vorschlag einer neuen Richtlinie - wurde aufgrund der geringen Anzahl der klar zu identifizierenden Änderungen an der geltenden Richtlinie verworfen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Eignungsprüfung hat gezeigt, dass die Hauptziele der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in Bezug auf die Sicherheit der Fahrgäste wie auch auf den Binnenmarkt derzeit insgesamt erreicht werden und nach wie vor höchst relevant sind. Der EU-Rechtsrahmen für die Sicherheit von Fahrgastschiffen hat dazu geführt, dass in der EU ein gemeinsames Sicherheitsniveau für Fahrgastschiffe besteht, dass für die Betreiber die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten und die Zahl der Umregistrierungen von Schiffen zwischen den Mitgliedstaaten zugenommen hat. Die Eignungsprüfung hat aber auch ergeben, dass noch Spielraum für weitere Verbesserungen des Sicherheitsniveaus sowie der Effizienz und Verhältnismäßigkeit bestimmter rechtlicher Anforderungen besteht. Die Empfehlungen zur Vereinfachung, Präzisierung bzw. Streichung mehrdeutiger, überholter oder sich überschneidender Anforderungen betreffen verschiedene Bereiche:

3.2 Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der technischen Natur der geplanten Vorschläge wurde eine gezielte Konsultation als das am besten geeignete Instrument angesehen. Die nationalen Experten wurden im Rahmen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen konsultiert. Es wurde ein Workshop veranstaltet, in dem die Mitgliedstaaten sowie Vertreter der Branche und der Fahrgastverbände zur Teilnahme aufgefordert wurden. Die geplanten Maßnahmen wurden bei mehreren Anlässen vorgestellt. Darüber hinaus erhielten alle Interessenträger in dem auf der Europa-Website veröffentlichten Fahrplan8 die Möglichkeit, mittels eines Online-Antwortformulars Rückmeldungen zu geben.

Die Zusammenfassung der Konsultation sowie Einzelheiten der Stellungnahmen zu den im Konsultationsprozess angesprochenen Punkten sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten, die dem Vorschlag beigefügt ist. Eine große Mehrheit der nationalen Experten befürwortete die geplanten Vereinfachungsmaßnahmen, wenngleich zum genauen Wortlaut einiger Vorschläge zahlreiche Kommentare abgegeben wurden. Alle Anregungen wurden daher sorgfältig geprüft und die Vorschläge gegebenenfalls entsprechend angepasst. Ferner wurden von einigen Experten Fragen zu praktischen und technischen Aspekten der Umsetzung aufgeworfen, die in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen behandelt werden und in den Durchführungsplan eingeflossen sind.

Die Interessenträger aus der Industrie forderten mit Nachdruck, die wichtigsten Grundsätze des derzeitigen Rechtsrahmens unverändert zu lassen (wobei sie auf die Kosten für die sicherheitstechnische Nachrüstung von Aluminiumschiffen in einigen Mitgliedstaaten hinwiesen), während der Fahrgastverband zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus aufrief und vor einer Verwässerung der entsprechenden Vorschriften warnte. Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet, dass das bestehende Sicherheitsniveau aufrechterhalten und, soweit dies im Rahmen der Vereinfachung möglich ist, erhöht wird (z.B. durch die Klarstellung, dass Aluminiumschiffe gemäß den Sicherheitsstandards der Richtlinie gebaut werden sollten).

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorliegende Überarbeitung stützt sich vornehmlich auf die im Zuge der Eignungsprüfung erhobenen Daten, die sich in der am 16. Oktober 2015 verabschiedeten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen "Kurskorrektur: EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe - Fitness-Check"9 finden.

Neben den Daten und der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Konsultation war für die Ausarbeitung dieses Vereinfachungsvorschlags, insbesondere für die konkrete Formulierung der technischen Begriffsbestimmungen und die verständliche Abfassung des Rechtstextes, auch der Beitrag technischer und juristischer Sachverständiger erforderlich. Dieses Fachwissen wurde intern und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sowie der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen eingeholt. Darüber wird auch in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage berichtet.

3.4 Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme zu der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Eine umfassende Folgenabschätzung wurde entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung nicht durchgeführt.

Gleichwohl liegt dem Vereinfachungsvorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, in der auf die Empfehlungen der Eignungsprüfung verwiesen wird und die vorgeschlagenen Lösungen aus technischer und aus rechtlicher Sicht begründet werden. Die Unterlage enthält auch eine Zusammenfassung sowie Anmerkungen zu der zur Unterstützung der Initiative durchgeführten Konsultation der Interessenträger. Ein Durchführungsplan ist ebenfalls beigefügt.

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das Vereinfachungspotenzial dieses Vorschlags liegt hauptsächlich in nicht messbaren Auswirkungen wie Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit, die sich durch die Präzisierung des Geltungsbereichs der Richtlinie und eine vereinfachte Definition der Seegebiete erzielen lässt.

Für Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie aus einem gleichwertigen Werkstoff und mit einer Länge von mehr als 24 m gebaut wurden, sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb derer die in der Richtlinie festgelegten technischen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine ausreichend lange Übergangsfrist sollte eine möglichst reibungslose Anpassung ermöglichen. Hinsichtlich der Seegebiete würden mit dem Vorschlag in erster Linie redundante oder überholte Kriterien gestrichen, wodurch sich für die Mitgliedstaaten nur minimale Auswirkungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Seegebiete ergäben.

Mit der Streichung einer Reihe redundanter, falscher oder widersprüchlicher Verweise sorgt der Vorschlag außerdem für mehr Rechtsklarheit.

3.6 Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zu dem Vorschlag gehört auch ein Durchführungsplan, in dem die zur Umsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen aufgeführt sind und die in dieser Hinsicht wichtigsten technischen, rechtlichen und zeitlichen Herausforderungen aufgezeigt werden.

Es wurden angemessene Monitoring- und Berichterstattungsmodalitäten ermittelt, ohne jedoch neue Berichtspflichten und Verwaltungslasten zu schaffen. Die wichtigsten Informationen über die Flotte, über Unfälle und die Einhaltung der Vorschriften werden mit Unterstützung der EMSA, der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie über die Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" (European Marine Casualty Information Platform, EMCIP) zusammengetragen. Da ein vollständiger Zyklus der geplanten Kontrollbesuche der EMSA voraussichtlich fünf Jahre in Anspruch nehmen wird, sollte die Bewertung der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in siebenjährigen Intervallen erfolgen.

5.2 Erläuternde Dokumente

Erläuternde Dokumente sind nicht erforderlich, da die Vereinfachungsmaßnahmen weder erheblich noch komplex sind.

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 2 wird geändert, um eine Reihe redundanter, widersprüchlicher oder falscher Verweise zu korrigieren, insbesondere im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen von "Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes" (fehlender Verweis wird hinzugefügt), "Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge" (Verweis wird korrigiert), "Bughöhe" (redundanter Teil wird gestrichen), "Hafengebiet" (Angleichung an die Begriffsbestimmung von "Seegebiet"), "Zufluchtsort" (im Zuge der Vereinfachung der Definitionen der Seegebiete als redundant gestrichen), "Hafenstaat" (Ersetzung des Begriffs "Aufnahmestaat" im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 1999/35/EG) und "anerkannte Organisation" (Verweis wird aktualisiert).

In Artikel 2 sollen außerdem neue Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, und zwar die von "Traditionsschiff" (wird aus Artikel 3 übernommen und aktualisiert, um der Begriffsbestimmung von "Traditionsschiff" in der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 Rechnung zu tragen), "Segelschiff" (neue Begriffsbestimmung), "Sportboot und Sportfahrzeug" (wird aus Artikel 3 übernommen und weiter an das SOLASÜbereinkommen angeglichen), "Tender" (neue Begriffsbestimmung) und "gleichwertiger Werkstoff" (wird aus Anhang I übernommen und geändert, indem präzisiert wird, dass aus solchen Werkstoffen gebaute Schiffe der Zulassung nach dieser Richtlinie bedürfen).

Artikel 3 wird dahingehend geändert, dass Schiffe von weniger als 24 m Länge aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, die falschen Verweise auf "Fahrgast-" in Absatz 2 Buchstaben a und b gestrichen werden und präzisiert wird, dass die Richtlinie nicht für Segelschiffe, Tender und im SPS-Code aufgeführte Schiffe (einschließlich Offshore-Versorgungsschiffe) gilt.

Fahrgastschiffsklassen und Anwendung

Artikel 4 wird geändert, um die Definitionen der Seegebiete für die Klassen C und D zu vereinfachen (die Verweise auf die Kriterien "wo Schiffbrüchige anlanden können" und "Entfernung vom Zufluchtsort" werden gestrichen) und um zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seegebiete die innere Begrenzung des Seegebiets für die Klasse D eindeutig bezeichnen müssen.

In Artikel 5 wird der Verweis auf den Aufnahmestaat aktualisiert (durch den Begriff "Hafenstaat" ersetzt), außerdem werden die Bezugnahmen mit den Verweisen auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 und die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates12 auf den neuesten Stand gebracht.

Sicherheitsanforderungen

Die Änderung des Artikels 6 umfasst die Aktualisierung der Bezugnahme durch Verweis auf die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13, die Streichung von Absatz 1 Buchstabe c, der Wiederholungen enthält, die Aktualisierung des Verweises auf den Aufnahmestaat (wird durch den Begriff "Hafenstaat" ersetzt), die Präzisierung, dass die Anforderungen in Bezug auf Umbauten für alle Schiffe gelten sollen (bei Umbau zu einem Fahrgastschiff) und nicht nur für vorhandene Schiffe (indem Absatz 2 Buchstabe e verschoben und in einen neuen Absatz 5 umgewandelt wird), die Streichung des redundanten Teils des Verweises auf den DSC-Code in Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4, die Streichung des überholten Buchstaben f und die Einfügung eines neuen Geltungsbeginns für Schiffe, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aus einem gleichwertigen Werkstoff gebaut wurden.

In den Artikeln 7 und 8 werden die überholten Teile gestrichen.

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen

Artikel 9 wird geändert, um in Absatz 2 den falschen Verweis auf Anhang I zu streichen und um die Unterrichtung über die in diesem Artikel vorgesehenen Regelungen mittels einer zu diesem Zweck eingerichteten Datenbank zu vereinfachen.

Ausschuss und Änderungsverfahren

Die Artikel 10 und 11 werden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Befugnisse der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Einklang gebracht. Aus dem gleichen Grund (Ausübung der Befugnisübertragung) wurde Artikel 10a eingefügt.

Zeugnisse

In Artikel 13 wird präzisiert, dass nur Schiffe, die die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe erhalten, und dass in diesem Sicherheitszeugnis nicht nur die Befreiungen, sondern alle gemäß Artikel 9 vorgesehenen Regelungen vermerkt werden müssen.

Internationale Dimension

Artikel 14 wird mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Außenvertretung in Einklang gebracht.

Bewertungsbestimmungen

Artikel 16a wird eingefügt, um die Bewertungsbestimmungen festzulegen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/45/EG

Die Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3
Geltungsbereich

(3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(5) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

(7) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(9) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(10) Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

"Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung

(11) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(12) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(13) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(14) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14
Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

(15) Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

"Artikel 16a
Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [sieben Jahre nach dem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2] vor.".

(16) Anhang I wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

* Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

** Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).".

* Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).";

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).";