Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)
Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat hält es für geboten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu schaffen, mit der Krankenhäusern mit einem umfassenden Versorgungsangebot (sogenannte Krankenhäuser der Maximalversorgung einschließlich Universitätskliniken) zur Abgeltung ihrer spezifischen Belastungen ein Systemzuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die normalen Krankenhausentgelte gewährt wird.
Die besonderen Belastungen dieser Kliniken resultieren insbesondere aus dem umfassenden Leistungsspektrum mit hohem Spezialisierungs- und Differenzierungsgrad, aus den besonderen Leistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung verschiedener Berufsgruppen und der hohen Zahl von Hochkostenfällen.