Der Bundesrat möge beschließen, die Entschließung in nachfolgender Fassung anzunehmen:
- 1. Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung, nunmehr zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindert werden kann.
- 2. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass dieser Entwurf folgende Regelungen berücksichtigt:
a) Leiharbeit:
- - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche festlegen.
- - Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen als Streikbrecher.
- - Konsequente Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen bei den Schwellenwerten der Mitbestimmung im Entleihunternehmen.
b) Werkverträge:
- - Abschaffung der sogenannten "Vorratsverleiherlaubnis".
- - Gesetzliche Festschreibung der Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung zur Unterscheidung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit.
- - Stärkung und gesetzliche Definition der Informationsrechte des Betriebsrates.
Begründung:
In der Präambel der Koalitionsvereinbarung 2013 der die Bundesregierung tragenden Parteien ist ausgeführt, den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern zu wollen. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales war im Herbst 2015 bereit, einen Gesetzentwurf ins Bundeskabinett einzubringen.
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Die Leiharbeit bietet Unternehmen eine Möglichkeit, flexibel auf Personalengpässe, Auftragsspitzen sowie zusätzlichen Knowhow-Bedarf zu reagieren. Werkverträge sind in einer arbeitsteiligen Wirtschaft unverzichtbar. Werden Werkverträge jedoch missbräuchlich eingesetzt bzw. die Leiharbeit nicht im Sinne ihrer Kernfunktion genutzt, dann bedarf es zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und derjenigen Unternehmen, die die Instrumente nicht zum falschen Zweck einsetzen, neuer rechtlicher Rahmenbedingungen. In den vergangenen Jahren wurden Leiharbeit und Werkverträge verstärkt zum Einfallstor für Lohndumping, Umgehung von Sozial- und Arbeitsschutzstandards und Druck auf Belegschaften und Arbeitsbedingungen.
Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Leiharbeit nur selten eine Brücke in ein festes Arbeitsverhältnis. Leiharbeitskräfte verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als Beschäftigte insgesamt. Rund die Hälfte der Jobs endet bereits nach weniger als drei Monaten. Besonders gravierend ist das Armutsrisiko: 38 Prozent der gekündigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten kein Arbeitslosengeld, sondern rutschen sofort ins
Arbeitslosengeld II. Obwohl sie sozialversichert beschäftigt wurden, haben die Betroffenen wegen der kurzen Arbeitsdauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Quelle: Studie des DGB zur Leiharbeit vom Oktober 2015). Die eigentliche Funktion der Leiharbeit, auf kurzfristige Auftragsschwankungen flexibel reagieren zu können, tritt zunehmend in den Hintergrund.
Werkverträge sind ein seit langem praktiziertes Instrument um insbesondere die Zusammenarbeit von Unternehmen mit spezialisierten, externen Fachkräften zu gestalten.
Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmer und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.
Die Länder unterstützen das Ziel, den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen durch gesetzliche Neuregelungen einzudämmen. Sie erwarten eine zügige Umsetzung der angekündigten Reformen und weisen darauf hin, dass der Bundesrat bereits im September 2013 konkrete Umsetzungsvorschläge vorgelegt hat (BR-Drucksache 687/13(B) ).