A. Problem und Ziel
Das Buchpreisbindungsgesetz regelt zum Schutz des Kulturgutes Buch die Verpflichtung der Verlage, für den Verkauf von Büchern an Letztabnehmer einen Preis festzusetzen und die Verpflichtung der Händler, beim Verkauf der Bücher an Letztabnehmer diesen festgesetzten Preis einzuhalten. Vor dem Hintergrund der Veränderungen des Marktumfeldes durch die digitalen Medien bedarf das Gesetz in Bezug auf elektronische Bücher einer Anpassung, die Rechtssicherheit schafft. Dadurch soll die Erreichung des Zwecks des Gesetzes - Erhalt eines breiten Buchangebots und Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit - mittel- und langfristig sichergestellt werden.
B. Lösung
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verlage haben bereits bislang Preise für elektronische Bücher festgelegt und veröffentlicht. Der jährliche laufende Erfüllungsaufwand dürfte deshalb unverändert bleiben. Das trifft auch auf die betroffenen mittelständischen Unternehmen zu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es wird durch das Gesetz keine Erhöhung des Preisniveaus für elektronische Bücher erwartet, da eine nahezu lückenlose faktische Preisbindung in diesem Bereich bereits heute Praxis im Buchhandel ist.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.16
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "substituieren " ein Komma und die Wörter "wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt.
2. In § 3 werden nach dem Wort "Letztabnehmer" die Wörter "in Deutschland" eingefügt.
3. § 4 wird aufgehoben
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."
5. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode "Deutschlands Zukunft gestalten" vereinbart, die Buchpreisbindung als essentielles Mittel zur Erhaltung der Vielfalt des Buchangebots und der Buchhandlungen auch im Hinblick auf elektronische Bücher abzusichern. Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes ist erforderlich, um verbleibende Rechtsunsicherheit in Bezug auf elektronische Bücher zu beseitigen. Es wird deshalb klargestellt, dass elektronische Bücher in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes stellt sicher, dass die Ziele des Gesetzes, wie sie in § 1 des Buchpreisbindungsgesetzes festgelegt sind, auch in einem sich durch die digitalen Medien ändernden Marktumfeld erreicht werden können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Buchpreisbindungsgesetzes im Jahr 2002 waren der Internethandel und digitale Medien noch vergleichsweise unbedeutend. Heute hat sich dies deutlich verändert. Der Anteil der über das Internet verkauften Bücher ist gestiegen. Elektronische Bücher haben sich als Substitute zum gedruckten Buch etabliert. Neue und verbesserte Lesegeräte sowie einfache Technologien zum Herunterladen von Inhalten befördern diese Entwicklung. Das Nutzerverhalten ändert sich. Für die Zukunft sind vor allem Zuwächse im Downloadbereich absehbar.
Mit der Streichung der Ausnahme für den grenzüberschreitenden Handel wird die Einhaltung der Buchpreisbindung an die Letztabnehmer in Deutschland sichergestellt, unabhängig vom Sitz des Verlages oder Händlers. Umgehungen der Buchpreisbindung können so ausgeschlossen werden.
Damit werden Anreize für weitere innovative Entwicklungen in der Buchbranche gesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung nimmt explizit die elektronischen Bücher in die Aufzählung der unter die Buchpreisbindung fallenden Produkte im Buchpreisbindungsgesetz auf. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Bislang zulässige Verkaufsmodelle, z.B. hinsichtlich der Möglichkeit der Preisänderung, bleiben weiterhin erlaubt.
Darüber hinaus wird die in § 4 des Gesetzes bislang enthaltene Begrenzung auf nationale Buchverkäufe durch die Geltung der Regelungen für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes.
Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen des Buchpreisbindungsgesetzes dienen der Wahrung der Wirtschaftseinheit und dem Schutz des Kulturgutes Buch. Das trifft auch auf die Änderungen durch Artikel 1 zu. Es sollen weiterhin einheitliche Bedingungen für den Vertrieb von Büchern an Letztverbraucher in Deutschland gelten. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht um den Erhalt eines breiten Buchangebots und das Zugänglichmachen der Bücher für alle Letztverbraucher in Deutschland. Dies ist nicht von den Besonderheiten eines Bundeslandes geprägt. Die Regelungen des Artikels 1 sind auch notwendig, um das Kulturgut Buch zu schützen. Dies setzt das Bestehen eines leistungsfähigen Buchmarktes voraus. Die Existenz einer Vielzahl kleiner und mittlerer Verlage und eines dichten Netzes von Buchhandlungen gewährleistet die Verfügbarkeit eines vielfältigen Buchangebots. Zudem können Bücher verlegt werden, die zwar von vornherein nur eine niedrige Auflage erwarten lassen, jedoch einen hohen kulturellen Wert besitzen. Dadurch wird der Bedeutung von Büchern als Kulturgüter Rechnung getragen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Schutz des Buches als Kulturgut ist als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. Eine etwaige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit im Falle des grenzüberschreitenden gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkaufs an Letztabnehmer in Deutschland kann daher unionsrechtlich gerechtfertigt werden.
Es bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen, die dem Änderungsgesetz entgegenstehen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf enthält keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verlage haben bereits bislang Preise für elektronische Bücher festgesetzt und veröffentlicht. Der jährliche laufende Erfüllungsaufwand dürfte deshalb unverändert bleiben. Das trifft auch auf die betroffenen mittelständischen Unternehmen zu.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Eine Erhöhung des durchschnittlichen Preisniveaus für elektronische Bücher durch das Gesetz ist nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluation
Das Gesetz ist nicht befristet, eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3)
Die Änderung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 stellt klar, dass das Gesetz auch für elektronische Bücher gilt.
Bereits derzeit unterliegen die sog. buchnahen Produkte der Preisbindung. Voraussetzung ist, dass sie Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei der Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind. Daher unterliegen auch bislang elektronische Bücher mit den den gedruckten Büchern nachempfundenen Eigenschaften - als Substitut des Buches - der Preisbindung. Auch digitale Musiknoten, die Musiknoten reproduzieren oder substituieren und als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, unterliegen der Preisbindung.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Marktbeteiligten wird dies für elektronische Bücher nunmehr ausdrücklich geregelt. Der Preisbindung unterliegende elektronische Bücher werden zum dauerhaften Zugriff angeboten und sind unter Würdigung aller Umstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch in gedruckter Form vorliegen. Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht unter die Preisbindung.
Auch muss der Nutzer dauerhaft das Recht erwerben, das elektronische Buch zu lesen, da dies mit dem Verkauf des Buches vergleichbar ist. Ein temporärer Zugriff z.B. über einen monatlichen Mietpreis wird nicht von der Preisbindung erfasst.
Physische oder elektronische Hörbücher sind als Tonträger weiterhin weder Bücher noch buchnahe Produkte im Sinne des Gesetzes.
Die Aufzählung der Nummer 3 bleibt für weitere neue technische Entwicklungen offen. Grundsätzlich muss jedes einzelne neue Erzeugnis, wie bislang auch, nach Inhalt, Zweck, Herstellungsweise und Vertriebsmethode geprüft werden, um eine Einbeziehung in die Preisbindung zu rechtfertigen.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die Änderung bewirkt, dass künftig auch grenzüberschreitende gewerbs- oder geschäftsmäßige Buchverkäufe an Letztabnehmer in Deutschland unter die Preisbindung des Gesetzes fallen.
Elektronische Bücher als Substitut für Bücher unterliegen denselben EU-rechtlichen Anforderungen wie gedruckte Bücher.
Die Aufnahme des grenzüberschreitenden Verkaufs an Letztabnehmer in Deutschland ist EU-rechtlich zulässig. Rechtlich werden inländische und grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern gleich behandelt. Die Wareneinfuhr wird nicht behindert. Zugleich ist der Schutz des Buches als Kulturgut als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs anerkannt. Eine etwaige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit im Falle des grenzüberschreitenden gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkaufs an Letztabnehmer in Deutschland können daher unionsrechtlich gerechtfertigt werden. Die entsprechenden Erwägungen gelten dabei unabhängig davon, ob es sich um Bücher in gedruckter oder elektronischer Fassung handelt.
Zugleich werden mit der Änderung Unklarheiten beseitigt, welche Online-Aktivitäten als grenzüberschreitend angesehen werden und welche nicht. Künftig knüpft der Anwendungsbereich an den Verkauf der Bücher an Letztabnehmer in Deutschland an. Das ist sachgerecht und verhindert eine Unterwanderung der in Deutschland geltenden Buchpreisbindung bei Online-Verkäufen von gedruckten und elektronischen Büchern vom Ausland. Der Schutz des Kulturgutes Buch als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses kann in dem sich verändernden Marktumfeld nur so wirksam sichergestellt werden. Das ist auch verhältnismäßig, denn über ein milderes Mittel lässt sich dieses Ziel nicht erreichen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Durch die Änderung des § 3 wird die bisherige Begrenzung des § 4 obsolet.
Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 1)
Die Änderung des § 5 Absatz 1, der die Verpflichtung zur Festsetzung eines Preises für die Ausgabe eines Buches enthält, ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 3 (siehe Nummer 2), die die grundsätzliche Begrenzung auf nicht grenzüberschreitende Verkäufe aufhebt.
Die Verpflichtung, einen Preis festzusetzen und zu veröffentlichen, bezieht sich wie bisher auf eine Ausgabe eines Buches. Für elektronische Bücher können demnach andere Preise als für gedruckte Bücher festgesetzt werden. Das gilt auch für verschiedene Ausgaben elektronischer Bücher.
Zu Nummer 5 (§ 11)
§ 11 war als Übergangsregelung bei Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes erforderlich. Aus Gründen der Rechtsbereinigung kann sie nunmehr aufgehoben werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit der Festlegung des 1. September 2016 als Datum des Inkrafttretens wird den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neue Rechtslage gegeben.