A. Problem und Ziel
Die Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der am 16. Februar 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerung zu dem Bereich der Lederherstellung (2013/84/EU, ABl. L 45 vom 16.02.2013, S. 13) und der am 11. Dezember 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerung zu dem Bereich der Chloralkaliherstellung (2013/732/EU, ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34). Bei den BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU, die innerhalb von vier Jahren umgesetzt werden müssen. Die BVT-Schlussfolgerungen beinhalten u.a. Anforderungen zum Betreiben von Abwasseranlagen nach dem Stand der Technik, wie allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Abwasserbehandlung, die Einführung von Emissionsgrenzwerten für das Abwasser sowie Überwachungsanforderungen für einzelne Abwasserparameter.
B. Lösung
Annahme der Verordnung mit dem Ziel, die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in der Abwasserverordnung umzusetzen.
C. Alternativen
Keine. Es handelt sich um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält keine neuen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung entsteht ein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser betreffen die Einführung allgemeiner Anforderungen in Teil B der Anhänge 25 und 42 der Abwasserverordnung, die Einführung eines neuen Parameters "abfiltrierbare Stoffe" in Anhang 25 der Abwasserverordnung sowie die Einführung von Anforderungen an die Überwachung. Weiterhin wird eine Anlage 2 neu in die Verordnung eingeführt, die die Inhalte bestehender Dokumentationspflichten konkretisiert und vereinheitlicht.
Da nach den Informationen, die aus dem bisherigen Vollzug vorliegen, der überwiegende Anteil der Anlagen den Anforderungen bereits jetzt genügt, werden keine wesentlichen Zusatzkosten erwartet. Mehrkosten fallen jedoch dadurch an, dass aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen Anforderungen an die Überwachung von Abwasserparametern durch den Anlagenbetreiber neu eingeführt werden. Diese Mehrkosten werden für die betroffenen Anlagen der Lederindustrie auf rund 1900 Euro im Jahr und für die Chloralkali-Industrie auf rund 2100 Euro im Jahr geschätzt.
Zu einer Entlastung für die Wirtschaft kommt es durch Änderungen in den Anhängen 25 und 42 der Abwasserverordnung. Die Anzahl der entlasteten Unternehmen kann jedoch nicht beziffert werden.
Da es sich um die 1:1-Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben handelt, kommt das "One in, one out"-Konzept nicht zur Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Durch die Konkretisierung bestehender Dokumentationspflichten werden die Anforderungen bundesweit vereinheitlicht und der Vollzug der rechtlichen Vorgaben der Abwasserverordnung für die Wasserbehörden vereinfacht.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung") und des Abwasserabgabengesetzes
Vom ...
Auf Grund
- - des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 und Absatz 2 sowie des § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, und
- - des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S.17).
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter ", die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
- b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
- "9. betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
- 10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
- 11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind."
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Satz 1 durch ein" das Wort "betriebliches" eingefügt.
- b) Die folgende Sätze werden angefügt:
"Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Erlaubnis" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Länder können zulassen" durch die Wörter "Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen" ersetzt.
6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Anlage" wird die Angabe "1" eingefügt.
- b) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:
"115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)".
- c) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:
"342 Redoxpotential DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2".
7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
"Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4)
Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.
Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
- a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,
- b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,
- c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,
- d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z.B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorgegeben sind,
- e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und Probenahmestellen,
- f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.
Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.
2. Betriebstagebuch
Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
- a) Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und des Energieverbrauchs der Abwasseranlagen,
- b) Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,
- c) Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamtstrom,
- d) Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüberwachung,
- e) Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung,
- f) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen sowie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnachweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen auf die Abwassereinleitung,
- g) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.
3. Jahresbericht
Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
Inhalte des Jahresberichts sind:
- a) Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen.
- b) Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z.B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwasserverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des prozessbezogenen Wasserverbrauchs,
- c) Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsanlage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,
- d) Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung."
8. Anhang 22 wird wie folgt geändert:
In Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "einem" das Wort "betrieblichen" eingefügt.
9. Anhang 25 wird wie folgt geändert:
- a) Teil A wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:
- 1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,
- 2. Abwasser aus der Chromgerbung,
- 3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,
- 4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält."
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Teil B wird wie folgt gefasst:
"B Allgemeine Anforderungen
- (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:
- a) Optimierung des Wassermanagements,
- b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie
- c) Einsatz von kurzen Flotten;
- 2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch:
- a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 2.8.2004, S. 1) festgelegt sind:
- aa) DDT,
- bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,
- cc) Chlorpyrifos,
- dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.
- b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,
- c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.
- d) Einsatz von unvergälltem Salz;
- a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 2.8.2004, S. 1) festgelegt sind:
- 3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:
- a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,
- b) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,
- c) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,
- d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,
- e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,
- f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;
- 4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:
- a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,
- b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,
- c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z.B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;
- 5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z.B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;
- 6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
- 7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.
- 1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:
- (2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
- (3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
- a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,
- b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.
Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1."
- c) Teil C wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu "Phosphor, gesamt" die Angabe "2" durch die Angabe "2,0" sowie in der Zeile zu "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" die Angabe "0,5" durch die Angabe "0,50" ersetzt.
- bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"An die Stelle von 12 *C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten."
- cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort "entspricht" die Wörter ", maximal jedoch 500 mg/l" eingefügt.
- dd) Absatz 4 wird aufgehoben.
- ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "und des BSB5" gestrichen.
- bbb) In Satz 2 wird das Wort "Erlaubnis" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.
- ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- gg) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt.
§ 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag."
- d) Teil D wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2 mg/l" durch die Angaben "2,0 mg/l" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1 mg/l" durch die Angabe "1,0 mg/l" ersetzt.
- e) Teil E wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "0,1 mg/l" durch die Angabe "0,10 mg/l" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "0,05 mg/l" durch die Angabe "0,050 mg/l" ersetzt.
- f) Folgende Teile F bis H werden angefügt:
"F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
- (1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.
- (2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:
- 1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
- a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),
- b) biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5),
- c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und
- d) abfiltrierbare Stoffe.
- 2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
- a) Sulfid, leicht freisetzbar und
- b) Chrom, gesamt.
- 1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
- (3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelbildung heranzuziehen.
- (4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.
- (5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt."
- (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
10. In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort "einem" das Wort "betrieblichen" eingefügt.
11. In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort "sind" die Wörter "so weit wie möglich" eingefügt.
12. Anhang 42 wird wie folgt geändert:
- a) Teil A wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Alkoholaten" die Wörter "und Dithioniten" eingefügt.
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung."
- b) Teil B wird wie folgt gefasst:
"B Allgemeine Anforderungen
- (1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
- (2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
- (3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,
- 2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
- 3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
- 4. Nutzung von Abwasser für die Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- 1. Rückführung der Sole,
- 2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
- (4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1. Verwendung hochreiner Sole,
- 2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
- 3. Reduktion von Chlorat mit Säure,
- 4. katalytische Reduktion von Chlorat,
- 5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- 1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,
- 2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen."
- c) Teil E wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird aufgehoben.
- bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe "AOX" wird durch die Wörter "adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" und die Angabe "0,2 mg/l" durch die Angabe "0,20 mg/l" ersetzt.
- cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten."
- d) Teil F wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
"Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten."
- bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Quecksilber mg/l 0,050 g/t 0,30 Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1,0".
- bbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre."
- ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:
Quecksilber 0,040 g/t Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 3,5 mg/l Stichprobe
- eee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- cc) In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe "AOX" durch die Wörter "Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" sowie in Spalte 2 die Angabe "3" durch die Angabe "3,0" ersetzt.
- aa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
- e) Folgende Teile G und H werden angefügt:
"G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
- (1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
- 1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,
- 2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,
- 3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,
- 4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
- (2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
- (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
- (4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt."
- (1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch [Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, BR-Drs. 496/15] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ... ) [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 4] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ort, Datum
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und der am 16. Februar 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen der Lederherstellung (2013/84/EU, ABl. L 45 vom 16.02.2013, S. 13) und der am 11. Dezember 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen der Chloralkaliherstellung (2013/732/EU, ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34). Die BVT-Schlussfolgerungen beinhalten Anforderungen zum Betreiben der Anlagen nach dem Stand der Technik; dies beinhaltet allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Abwasserbehandlung, die Einführung von Grenzwerten sowie Überwachungsanforderungen.
Die Richtlinie über Industrieemissionen löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) ab. Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit sollen bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ausgeglichen und fairere Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Bei den Anlagen, die von der Industrieemissionsrichtlinie erfasst werden und unter die genannten BVT-Schlussfolgerungen fallen, handelt es sich um drei Gerbereien sowie achtzehn Chloralkalibetriebe.
Nach der Richtlinie über Industrieemissionen können für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten maßgebliche Teile eines BVT-Merkblattes, die sog. BVT-Schlussfolgerungen, in einem besonderen europarechtlichen Verfahren beschlossen werden. Die Richtlinie hat dabei von der in Artikel 291 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Durchführungsbefugnisse der Kommission zu übertragen. Die Kommission hat im Jahr 2013 die genannten Schlussfolgerungen als Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie über Industrieemissionen erlassen.
Im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie wurde das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert. Nach § 57 Absatz 4 Nr. 1 WHG ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen. In § 57 Absatz 4 Nr. 2 WHG wird die Frist der Richtlinie über Industrieemissionen nach Artikel 21 Absatz 3 umgesetzt, nach der nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen innerhalb von 4 Jahren die neuen Anforderungen eingehalten werden müssen. Die Frist zur Umsetzung der beiden BVT-Schlussfolgerungen endet am 16.02.2017 (Leder) bzw. 11.12.2017 (Chloralkali). Die vorliegende Änderungsverordnung dient zur Umsetzung der genannten Anforderungen auf untergesetzlicher Ebene.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die neuen europäischen Vorgaben müssen sich konsistent in die geltende Abwasserverordnung (AbwV) einfügen, die zum Schutz der Umwelt bereits jetzt umfassende Anforderungen an die Einleitung von Abwasser stellt. Daher besteht das Konzept zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen darin, die Anforderungen durch Änderungen der betroffenen Anhänge in die bestehende Systematik zu integrieren. Dieses Konzept wurde bereits bei der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in den Bereichen Eisen/Stahl und Glas im Jahr 2014 gewählt.
Hauptsächlich sind die Anhänge 25 und 42 der AbwV von den Änderungen betroffen. Anhang 25 der AbwV formuliert Anforderungen für die Lederherstellung, Pelzveredlung und Lederfaserstoffherstellung; Anhang 42 der AbwV Anforderungen für die Alkalichloridelektrolyse.
Durch die Anpassungen im Anhang 25 der AbwV werden die BVT-Schlussfolgerungen für den Bereich der Lederherstellung (2013/84/EU) und durch die Anpassungen des Anhangs 42 der AbwV die BVT-Schlussfolgerungen für den Bereich der Chloralkaliherstellung (2013/732/EU) umgesetzt.
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser in Anhang 25 der AbwV betreffen die Einführung allgemeiner Anforderungen im Teil B,
die Einführung eines neuen Parameters "abfiltrierbare Stoffe" sowie die Einführung an Anforderungen zur Überwachung (Messpflichten, Jahresbericht).
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen von Anforderungen an das Abwasser in Anhang 42 der AbwV betreffen die Einführung allgemeiner Anforderungen in Teil B sowie die Einführung an Anforderungen zur Überwachung (Messpflichten, Jahresbericht).
In den geänderten Anhängen muss auch der durch das Wasserhaushaltsgesetz neu eingeführten Direktwirkung der Abwasserverordnung Rechnung getragen werden. Hierzu werden die Einleiter nach § 1 Absatz 2 der Abwasserverordnung verpflichtet, die Allgemeinen Anforderungen und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
Weiterhin wird eine Anlage 2 neu in die Verordnung eingeführt, die die Inhalte bestehender Dokumentationspflichten vereinheitlicht und konkretisiert.
Nach vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Anforderungen aus der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in der Regel bereits jetzt von allen Anlagen eingehalten werden können.
III. Alternativen
Keine
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU und der BVT Schlussfolgerungen und ist daher mit Europäischem Recht vereinbar.
V. Befristung
Keine, da es sich um die unbefristet geltende Umsetzung von EU-Recht handelt.
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Verordnungsentwurf zielt auf eine nachhaltige Entwicklung ab, indem er die BVT-Schlussfolgerungen der Richtlinie umsetzt und so den Stand der Technik der europäischen Rechtsetzung auf der nationalen Ebene verankert.
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat auf die öffentlichen Haushalte keine bezifferbaren Auswirkungen.
VIII. Erfüllungsaufwand
VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung entsteht ein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Einführung des Standes der Technik nach den BVT-Schlussfolgerungen führt teilweise zu weitergehenderen Anforderungen. Die Anforderungen können und werden nach den aus dem bisherigen Vollzug vorliegenden Informationen aber weitestgehend bereits jetzt von den Anlagen eingehalten und umgesetzt.
Geringe Mehrkosten fallen durch die Überwachung des durch die BVT-Schlussfolgerungen für die Lederherstellung neu eingeführten Parameters "abfiltrierbare Stoffe" an. Diese werden für die zwei betroffenen Anlagen auf rund 1900 € im Jahr beziffert. Weitere Kosten für den neu eingeführten Teil H "Betreiberpflichten" in Anhang 25 fallen nicht an, da die dort aufgeführten Parameter bereits jetzt von den Anlagenbetreibern beprobt werden. Für den Anhang 42 werden die Kosten für den neu eingeführten Teil H "Betreiberpflichten" auf rund 2100 € im Jahr beziffert.
Zu einer Entlastung für die Wirtschaft kommt es durch die Einführung einer Bagatellgrenze in Anhang 25 für Betriebe, die weniger als 100 m3 Abwasser pro Jahr in ein Gewässer einleiten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Abwasser kein Sulfid, Chrom, Kupfer oder flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält. Die Anzahl der Unternehmen kann jedoch nicht beziffert werden.
Zu einer weiteren Entlastung kommt es durch eine Einschränkung der Anforderung zur Wiederverwendung von Kühl- und Spülwasser in Anhang 41, die den Betreibern die Möglichkeit gibt, Kühl- und Spülwasser von der Wiederverwendung auszuschließen, wenn es für den Herstellungsprozess nicht mehr geeignet ist und die Aufbereitung zu erheblichen Umweltbelastungen führt. Die Anzahl der Unternehmen kann jedoch nicht beziffert werden.
Da es sich um die 1:1 Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben handelt, kommt das "One in, one out" Konzept nicht zur Anwendung.
VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Es entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Überwachungspflichten, die unter VIII.2 aufgeführt werden, richten sich an den Anlagenbetreiber und nicht an die Vollzugsbehörden.
IX. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Umsetzung der Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in der Abwasserverordnung werden die europäischen Anforderungen umgesetzt und konkretisiert und dem Vollzug dadurch praktikable und einfache Vorgaben zur Erfüllung der BVT-Forderungen gegeben.
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und berücksichtigen insoweit § 4 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes, der verlangt, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen soll.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Abwasserverordnung)
Zu Nummer 1
Die durch das Wasserhaushaltsgesetz vorgegebene Direktwirkung der Abwasserverordnung, die sich in § 1 Absatz 2 findet, bezieht sich bislang auf die allgemeinen Anforderungen des § 3 und den jeweiligen Teil B eines Anhanges sowie auf die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte. Diese Anforderungen sind vom Anlagenbetreiber unmittelbar einzuhalten. Da es sich bei den neu hinzukommenden Teilen H der branchenspezifischen Anhänge um Betreiberpflichten handelt, die sich ebenfalls direkt an den Anlagenbetreiber richten, wird nun die Direktwirkung auf die Betreiberpflichten ausgeweitet.
Zu Nummer 2 a
Redaktionelle Anpassung durch die Einfügung eines neuen Anlagenteils. Die bestehende Anlage wird in Anlage 1 umbenannt.
Zu Nummer 2 b und c
In § 2 werden durch die Einfügung der Nummern 9 bis 11 die Begriffe "betriebliches Abwasserkataster", "Betriebstagebuch" und "Jahresbericht" definiert, um eine einheitliche Verwendung der Begriffe für den Vollzug zu gewährleisten.
Zu Nr. 3 a
Der Begriff des Abwasserkatasters wird bereits in einigen länderrechtlichen Regelungen als Oberbegriff für die Kanalkataster und Einleiterkataster verwendet. Um eine Abgrenzung vorzunehmen und einheitliche Anforderungen aufzustellen, wird der bisher in der Abwasserverordnung verwendete Begriff des "Abwasserkatasters" in "betriebliches Abwasserkataster" abgeändert um Verwechslungen zu vermeiden (siehe zu Einzelheiten des betrieblichen Abwasserkatasters auch Begründung zu Nr. 7). Daher wird der Satz 2 angepasst.
Zu Nr. 3 b
In Satz 3 wird klargestellt, dass im betrieblichen Abwasserkataster bzw. im Betriebstagebuch auf vorhandene Dokumentationen Bezug genommen werden kann, so dass keine mehrfache Vorhaltung von Informationen an verschiedenen Stellen eines Betriebes erforderlich ist, sondern der Nachweis der geforderten Inhalte durch Verweis auf vorhandene Dokumentationen erbracht werden kann. In Satz 4 wird verbindlich die Vorlage eines Jahresberichtes für Betreiber von Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) geregelt. Diese müssen entsprechend den Anforderungen im Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht gemäß Anlage 2 Ziffer 3 erstellen.
Zu Nr. 4 Buchstabe a und b
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nr. 5 a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 5 b
Die Änderung ist erforderlich, weil in Anhang 25 Teil C Absatz 6 zur Vollzugserleichterung die Vorgabe gemacht wird, dass die ermittelten Ergebnisse der Messungen der Einleiter für den Parameter abfiltrierbare Stoffe den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden und dies bisher nur die Länder zulassen konnten.
Zu Nummer 6 a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 6 b
In Nummer 6 b wird ein Verfahren zur Ermittlung von Chlorat eingeführt. Bislang normiert die Abwasserverordnung kein Verfahren für die Messung von Chlorat. Aufgrund der Überwachungspflichten durch die BVT-Umsetzung ist nunmehr eine Überwachung des Parameters durch den Anlagenbetreiber in Teil H des Anhangs 42 vorgegeben. Bei dem Verfahren nach DIN EN ISO 10304-4 handelt es sich um das in den Schlussfolgerungen genannte Verfahren.
Zu Nummer 6 c
In Nummer 6 c wird ein Verfahren zur Ermittlung des Redoxpotentials eingeführt. Bislang normiert die Abwasserverordnung kein Verfahren für diese Messung. Aufgrund der Überwachungspflichten durch die BVT-Umsetzung ist nunmehr eine Überwachung des Parameters durch den Anlagenbetreiber in Teil H des Anhangs 42 vorgegeben. In den BVT-Schlussfolgerungen ist hierfür kein Verfahren genannt. Daher wird als genormtes Verfahren die DIN 38404-C6 vorgegeben.
Zu Nr. 7 (Anlage 2)
Die neu eingefügte Anlage 2 macht Vorgaben für den Inhalt des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuchs und des Jahresberichts. Bislang macht die Abwasserverordnung von den Begriffen Abwasserkataster (siehe Anhänge 22 und 38 der AbwV) und Betriebstagebuch (siehe beispielsweise Anhänge 18, 20, 24, 28, 29 der AbwV) Gebrauch. Auch aufgrund der letzten Novelle der Abwasserverordnung, die eine Verpflichtung zur Dokumentation in § 3 Absatz 1 der AbwV für die Einhaltung der Anforderungen für den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- u. Reinigungsvorgängen, die Indirektkühlung, den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen enthält, ist bei den vollziehenden Behörden die Frage nach den Abgrenzungen einzelner Dokumentationsformen aufgekommen. Die Einhaltung der oben genannten Anforderung ist nach § 3 der AbwV durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, wurde bislang nicht näher konkretisiert. Diese Konkretisierung ist aber Voraussetzung für einen praxistauglichen Vollzug.
Die Anforderungen für die bereits bestehenden rechtlichen Regelungen zur Führung eines Abwasserkatasters nach den Anhängen 22 und 38 der AbwV sowie von Betriebstagebüchern beispielsweise nach den Anhängen 18, 20, 24, 28, 29 der AbwV werden nunmehr genau beschrieben und konkretisiert; durch die Anlage 2 wird neben den bereits existierenden Anforderungen keine neue Verpflichtung für die Anlagenbetreiber zur Führung eines betrieblichen Abwasserkatasters oder Betriebstagebuches ausgelöst.
Zu Anlage 2 Nr. 1 (Betriebliches Abwasserkataster)
Der Begriff "Abwasserkataster" wird bereits in landesrechtlichen Regelungen als Oberbegriff für die Kanalkataster und Einleiterkataster verwendet. Um eine Abgrenzung vorzunehmen und einheitliche Anforderungen aufzustellen, wird der bisher in der Abwasserverordnung verwendete Begriff "Abwasserkataster" in "betriebliches Abwasserkataster" abgeändert und in Nr. 1 die im Vollzug jetzt schon bereits üblichen Inhalte eines Abwasserkatasters von Betrieben nach den Anhängen 22 und 38 aufgelistet. Hierdurch wird nicht die Erstellung neuer betrieblicher Abwasserkataster gefordert, sondern lediglich die bestehenden Anforderungen an ein Kataster formuliert und konkretisiert.
Zu einer Kostenbelastung für die Wirtschaft kommt es daher nicht.
Ein betriebliches Abwasserkataster ist eine Dokumentation von Grunddaten und Verfahren. Es dient dazu, den Nachweis zu führen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 der AbwV und dem jeweiligen Teil B eines Anhangs der AbwV grundsätzlich eingehalten werden können. Im Antrag auf eine wasserrechtliche Zulassung im Sinne der §§ 57 bis 60 WHG werden hierzu schon bisher und auch zukünftig die relevanten Produktionsverfahren und prozessintegrierten Maßnahmen beschrieben. Diese Unterlagen sind die Basis des betrieblichen Abwasserkatasters. Vorhandene Abwasserkataster entsprechen in der Regel den Anforderungen im Vollzug, da es sich hierbei um die der Behörde vorzulegenden Unterlagen handelt, die für die Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind. Eine neue Dokumentationspflicht wird nicht begründet; die Vorlage eines zweiten zusätzlichen betrieblichen Abwasserkatasters ist nicht erforderlich. Ein Abweichen von der Auflistung in Einzelfällen ist möglich ("in der Regel"), um anlagenspezifischen Besonderheiten im Vollzug Rechnung zu tragen. Bei wesentlichen abwasserrelevanten Änderungen ist eine entsprechende Aktualisierung vorzunehmen.
Zu Anlage 2 Nr. 2 (Betriebstagebuch)
In § 3 sowie in 13 Anhängen der AbwV wird auch der Begriff des Betriebstagebuchs explizit erwähnt. Um den in der Praxis häufig verwendeten Begriff zu konkretisieren, werden die im Vollzug bereits jetzt schon üblichen Inhalte eines Betriebstagebuchs in Nr. 2 aufgelistet. Durch die Konkretisierung wird nicht die Erstellung neuer Betriebstagebücher gefordert; zu einer Kostenbelastung für die Wirtschaft kommt es daher nicht.
Das Betriebstagebuch im Kontext der Abwasserverordnung ist die systematische Dokumentation der sich von Tag zu Tag verändernden Aktivitäten und Vorkommnisse beim Betrieb von Anlagen und Verfahren, die Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, also abwasserrelevant sind. Im Betriebstagebuch werden wichtige chemische Einsatzstoffe, Abwasseruntersuchungen sowie Wartungsarbeiten dokumentiert. Im Betriebstagebuch protokolliert der Betreiber in der Regel den Wasserverbrauch, Abwassermenge, Produktionsmenge, Probenahmen, Untersuchungsergebnisse und Messwerte, Roh- und Hilfsstoffe (Art, Menge, ggf. Dosierung), sämtliche abwasserrelevanten Betriebsvorgänge, insbesondere In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen, sowie außergewöhnliche Betriebszustände (Störungen, Havarien).
Vorhandene Betriebstagebücher entsprechen in der Regel den Anforderungen im Vollzug. Eine neue Dokumentationspflicht bzw. die Vorlage eines zweiten zusätzlichen Betriebstagebuches ist nicht erforderlich. Ein Abweichen von der Auflistung in Einzelfällen ist möglich ("in der Regel"), um anlagenspezifischen Besonderheiten im Vollzug Rechnung zu tragen.
Zu Anlage 2 Nr. 3 (Jahresbericht)
Neu eingeführt wird der Begriff des Jahresberichtes. Der Jahresbericht erfüllt die Anforderungen an die Berichtspflicht im Abwasserbereich für Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV). Hierbei handelt es sich um Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen. Diese müssen entsprechend den Anforderungen im Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht gemäß Anlage 2 Nummer 3 erstellen. Soweit Indirekteinleiter nach §§ 58, 59 des WHG auf Grund ihrer Anlagenbezogenheit von § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfasst sind, wird die grundsätzliche Forderung nach der Bereitstellung von Daten durch das BImSchG gestellt. Wenn Indirekteinleitungen von IED-Anlagen noch nicht von § 13 BImSchG erfasst werden, wird die Forderung nach der Bereitstellung von Daten auf Grund der IZÜV gefordert.
Sowohl in § 31 Absatz 1 BImSchG als auch in § 7 Absatz 2 der IZÜV wird aufgrund von Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen die Vorlage eines jährlichen Berichtes für Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen verlangt (Umsetzung Industrieemissionsrichtlinie). Es wird eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die für die Prüfung der Einhaltung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, gefordert. Der Jahresbericht nach Nummer 3 der Anlage 2 konkretisiert diese Anforderungen für den Abwasserbereich und ermöglicht so die Vorlage einheitlicher Jahresberichte. Für die Anlagenbetreiber bedeutet dies eine Konkretisierung der Anforderungen und für die Behörden eine Vereinheitlichung und Vereinfachung im Vollzug. Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die grundsätzliche Verpflichtung (Erstellung durch die Anlagenbetreiber sowie Kontrolle durch die Behörden) bereits durch Umsetzung der IED in die IZÜV und das BImSchG verankert wurde (zu den Kostenabschätzungen wird auf die Bundesratsdrucksachen 314/12 (PDF) - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen - und 319/12 (PDF) - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung - verwiesen).
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresberichte wird, soweit erforderlich, in den einzelnen Anhängen branchenbezogen eingeführt; in dieser Verordnung in den an die BVT-Anforderungen anzupassenden Anhängen 25 und Anhang 42 der AbwV. Bestehende Verpflichtungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen zur Erstellung von Jahresberichten werden nicht berührt; vielmehr sind bereits vorhandene jährliche Berichterstattungen nach Vorschriften der Länder (bspw. Eigenüberwachungsverordnungen der Länder) die Grundlage für die Erstellung des Jahresberichtes. Erweiterte jährliche Berichtspflichten werden daher nur dort generiert, wo die in Nr. 3 aufgezählten Inhalte derzeit im Vollzug noch nicht in der geforderten Weise dokumentiert werden.
Zu Nummer 8
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Anhang 25, Teil A)
Der bestehende Absatz 2 wird um eine Ausnahmeregelung für das Einleiten von weniger als 100 m3 Abwasser pro Jahr erweitert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Abwasser kein Sulfid, Chrom, Kupfer oder flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält. In diesen Fällen ist nicht von einer Gewässergefährdung auszugehen, so dass diese Bagatellgrenze für kleinere Betriebe angemessen erscheint. Die Änderung führt zu einer Entlastung von Unternehmen. Die Anzahl kann jedoch nicht beziffert werden.
Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 25, Teil A)
Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, Absatz 1, 3, 5 und 6, Teil D und E genannten Anforderungen verwiesen wird.
Zu Nummer 9 Buchstabe b (Anhang 25, Teil B)
Teil B Absatz 1 Nr. 1
Die BVT-Schlussfolgerung zur Lederherstellung fordert in Nr. 4 den Wasserverbrauch bei der Lederherstellung durch Einsatz verschiedener Techniken zu mindern. In § 3 der AbwV wird generell der Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen und Indirektkühlung gefordert. Diese allgemeine Formulierung deckt die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerung jedoch nicht ab. Daher ist eine Konkretisierung und Klarstellung für den Vollzug notwendig.
Die Einfügung in Teil B Absatz 1 Nr. 1 entspricht den Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung Nr.
- 4. Weiterhin werden mit der Einfügung die BVT-Schlussfolgerungen Nr. 5 a, 6 a und 7 a umgesetzt.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht, da nach vorhandenen Informationen die Reduzierung des Wasserverbrauchs bereits von den Anlagenbetreibern praktiziert wird.
Teil B Absatz 1 Nummer 2
Die BVT-Schlussfolgerung zur Lederherstellung fordert in Nr. 8, Emissionen von Pestiziden (Ektoparasitiziden) ins Abwasser zu vermeiden. Dazu soll nach BVT-Schlussfolgerung im Liefervertrag vorgesehen werden, dass die eingesetzten Häute und Felle frei von Stoffen sind, die in verschiedenen EU-Regelungen (Richtlinie 2008/105/EG, Verordnung (EG) Nr. 850/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) genannt sind. Alle drei genannten Regelungen beziehen sich auf die gleichen Stoffe, weshalb der Verweis auf eine Regelung ausreicht.
Innerhalb der EU sind die entsprechenden Pestizide verboten, so dass die Anforderung nur den Import von Häuten und Fellen aus nicht-EU-Staaten betrifft. Ein großer Anteil der Häute und Felle wird aus Deutschland oder der EU importiert, so dass lediglich ein begrenzter Erfüllungsaufwand für einen sehr geringen Anteil der verwendeten Häute und Felle besteht.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 c fordert den Einsatz von frischen Häuten und Fellen. Die bisherige Anforderung wird durch die BVT-Schlussfolgerung weiter konkretisiert und unter Buchstabe b ergänzt. Durch die Einfügung entstehen keine Mehrkosten, da es sich nur um die Konkretisierung einer bereits bestehenden Anforderung handelt. Bei frischen Häuten handelt es sich um Häute, die nicht mit Konservierungsmitteln (einschließlich Salz) konserviert wurden.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 9 fordert, dass nur Häute und Felle verwendet werden, die mit Bioziden konserviert wurden, die laut Verordnung (EG) Nr. 528/2012 für die Anwendung zugelassen sind. Diese BVT-Schlussfolgerung wird durch Buchstabe c mit der Forderung nach der Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten für die Produktart 9 nach Anhang V der Biozidverordnung genehmigt wurden, umgesetzt. Weiterhin wird alternativ die Forderung nach der Prüfung der Biozide im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 aufgenommen, da noch nicht alle Biozide, die in der Lederindustrie eingesetzt werden, geprüft und daher noch nicht für die Produktart 9 genehmigt wurden. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften oder für die Produktart 9 zugelassenen Biozide enthalten dürfen. Innerhalb der EU gelten die Regelungen direkt, so dass die Anforderung nur den Import von Häuten und Fellen aus nicht-EU-Staaten betrifft. Ein großer Anteil der Häute und Felle wird aus Deutschland oder der EU importiert, so dass lediglich ein begrenzter Erfüllungsaufwand für einen geringen Anteil der verwendeten Häute und Felle besteht. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 1 Nr. 2.
Teil B Absatz 1 Nummer 3
Unter Nummer 3 werden die BVT-Anforderungen umgesetzt, die eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt zum Ziel haben.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 b fordert die Verwendung von sauberen Häuten und Fellen. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a setzt diese Anforderung um.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 d fordert das Abschütteln von losem Salz von den Häuten durch mechanische Maßnahmen. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b setzt diese Anforderung um. Durch die Ergänzung entstehen keine Mehrkosten, da es sich nur um die Konkretisierung einer bereits bestehenden Anforderung handelt.
Der bisherige Teil B des Anhangs 25 beinhaltet in Absatz 1 bereits die Maßnahme des Rückhaltens von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wiederverwendung und beinhaltet daher bereits grundsätzlich die Forderung nach Vermeidung des Salzeintrages in den Wasserpfad. Diese Anforderung wird durch die BVT-Schlussfolgerung weiter konkretisiert und daher ergänzt. Die bestehende Anforderung wird in Absatz 1 Buchstabe c aufgegriffen.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 e fordert die Technik des haarerhaltenden Enthaarens. Die Enthaarung erfolgt hierbei, indem nur die Haarwurzel und nicht das gesamte Haar aufgelöst wird. Hierdurch wird die Konzentration von Abbauprodukten der Haare im Abwasser verhindert und das verbleibende Haar aus dem Abwasser gefiltert. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d setzt diese Anforderung um.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 f fordert den Einsatz von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e setzt diese Anforderung um.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 5 g fordert den verringerten Einsatz von Ammonium bei der Entkälkung. Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f setzt diese Anforderung um. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Gerbereien in Deutschland nach vorliegenden Erkenntnissen diese Maßnahmen bereits umsetzen.
Teil B Absatz 1 Nummer 4
Unter Nummer 4 werden die BVT umgesetzt, die eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung zum Ziel haben.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 6 b fordert die Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen. Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a setzt die Anforderung um.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 24 a fordert die Rückgewinnung von Chrom III zur Wiederverwendung in der Gerberei. Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b setzt die Anforderung mit der Einschränkung um, dass eine Rückgewinnung nur erfolgen muss, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist.
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 6 c fordert den Einsatz von optimierten vegetabilen
Gerbmethoden (z.B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder Vorgerbmitteln). Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c setzt die Anforderung um.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Gerbereien in Deutschland diese Maßnahmen nach vorliegenden Erkenntnissen bereits umsetzen.
Teil B Absatz 1 Nummer 5
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 7 b fordert zur Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern. Absatz 1 Nr. 5 setzt diese Anforderung um.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Gerbereien in Deutschland diese Maßnahmen nach vorliegenden Erkenntnissen bereits umsetzen.
Teil B Absatz 1 Nummer 6
Komplexbildner (EDTA) treten in Oberflächengewässern und Trinkwasser in erhöhten Konzentrationen auf. Sie sind in Gewässern und Trinkwasser unerwünscht, da sie die Gewässerbeschaffenheit insbesondere durch die Mobilisierung von im Abwasser und in Gewässersedimenten enthaltenen Schwermetallen beeinträchtigen können. Der Verzicht auf EDTA ist in Gerbereien nicht in allen Fällen möglich (insbesondere sind sie in der Nachgerbung zur Vermeidung von Eisenflecken nicht grundsätzlich verzichtbar). Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend der technischen Möglichkeiten zu reduzieren.
Maßnahmen zur Reduzierung von EDTA werden in allen Gerbereien in Deutschland routinemäßig geprüft, daher besteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Teil B Absatz 1 Nummer 7
Diese Anforderung wird aufgenommen, da per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zu Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) abgebaut werden können. PFOA ist 2013 auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe nach REACH aufgenommen worden. PFOS ist nach POP (Persistent organic pollutants) -Verordnung beschränkt und nach dem Anhang I der Richtlinie 2013/39/EU ein prioritär gefährlicher Stoff; zudem ist der Einsatz von PFOS durch die Vorgaben der Reach-Verordnung in der Lederindustrie verboten.
Die kürzerkettigen Abbauprodukte von per- und polyfluorierten Chemikalien sind ebenfalls in der Umwelt stabil und besitzen wegen der hohen Mobilität ein höheres Grund- und Trinkwassergefährdungspotenzial.
Der Verzicht auf PFC ist jedoch noch nicht für alle Produkteigenschaften möglich (insbesondere wenn wasser-, schmutz- und ölabweisende Eigenschaften gleichzeitig erreicht werden sollen). Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend der technischen Möglichkeiten zu reduzieren.
Maßnahmen zur Reduzierung von per- oder polyfluorierten Chemikalien werden in allen Gerbereien in Deutschland routinemäßig geprüft, daher besteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Teil B Absatz 2
Redaktionelle Anpassung.
Teil B Absatz 3
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 18 fordert, halogenierte flüchtige organische Verbindungen, die im Prozess verwendet werden, durch nicht halogenierte Stoffe zu ersetzen. Ausnahme - nach BVT - ist die Trockenentfettung von Schaffellen in allseits geschlossenen Systemen (d.h. kein Abwasseranfall). Die BVT-Schlussfolgerung betrifft nicht allein Emissionen in die Luft, da bei der Entfettung auch Emissionen im Abwasser auftreten können. Absatz 3 Buchstabe a setzt die BVT Nr. 18 um.
Halogenierte flüchtige organische Verbindungen werden nach vorliegenden Erkenntnissen in allen Gerbereien bereits durch nicht halogenierte Stoffe ersetzt, daher besteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu halogenierten Lösemitteln gibt es im Anhang 25 bisher eine Anforderung in Teil E Absatz 1. Sie regelt den Einsatz bestimmter halogenierter Lösemittel für die Pelzentfettung. Diese Regelung kann durch Formulierung einer Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 2 beibehalten werden, da die Pelzentfettung nicht durch das BVT-Merkblatt erfasst wird.
In Teil B Absatz 3 Buchstabe b wird die Anforderung aufgenommen, dass das Abwasser keine Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten darf. Die entstehenden Zwischenprodukte der APOE sind relativ beständig und wesentlich fischtoxischer als die oberflächenaktiven Ausgangstenside selbst. Octylphenol und Nonylphenol sind auf der REACH-Kandidatenliste und sind prioritär bzw. prioritär gefährlicher Stoff nach dem Anhang I der Richtlinie 2013/39/EU. Der Verband der Textilhilfsmittel-, Lederhilfsmittel-, Gerbstoff- und Waschrohstoffindustrie e.V. (TEGEWA) ging schon im Jahr 1986 die Selbstverpflichtung ein, auf ihre Mitgliedsfirmen einzuwirken, dass APEO in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Gerbereien nach vorhandenen Erkenntnissen diese Maßnahmen schon umsetzen.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Anhang 25,Teil C)
Änderungen aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anhang 25, Teil C)
Der eingefügte Satz stellt klar, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Parameter Ammoniumstickstoff statt bei einer Temperatur von 12 Grad auch durch eine zeitliche Begrenzung von 1. Mai bis 31. Oktober treten kann. Hintergrund sind die von der Temperatur abhängigen biologischen Abbauprozesse. Eine analoge vollzugsvereinfachende Regelung findet sich bereits in Anhang 1 der Abwasserverordnung.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Anhang 25, Teil C)
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 10 fordert bei Direkteinleitern für den Parameter CSB Monatsmittelwerte von 200 - 500 mg/l, mit der Einschränkung, dass die Höchstwerte mit CSB-Eingangskonzentrationen von * 8000 mg/l verbunden sind. Im Teil C Absatz 3 ist bisher kein Höchstwert festgelegt sondern lediglich, dass ab Eingangskonzentrationen von mehr als 2500 mg/l mindestens eine Minderung um 90 % erreicht werden muss. Zur Umsetzung der BVT-Anforderung wird hier der Höchstwert von 500 mg/l durch Anfügung des letzten Halbsatzes in Absatz 3 ergänzt.
Der Wert wird nach vorliegenden Informationen von den Anlagen nicht überschritten, ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht daher nicht.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd (Anhang 25,Teil C)
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 10 legt als Anforderungswert bei Direkteinleitern für den BSB5 einen Wertebereich von 15 - 25 mg/l im Monatsmittel fest. Eine Ausnahmeregelung, wie sie bisher durch Absatz 4 vorgesehen ist, ist in den BVT-Schlussfolgerungen nicht enthalten. Zur Umsetzung der Anforderung ist daher Absatz 4 zu streichen. Der Wert von 25 mg/l wird nach vorliegenden Informationen von den Anlagen nicht überschritten, ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht daher nicht.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa, bbb (Anhang 25, Teil C)
Folgeänderungen aufgrund Streichung des Absatzes 4 sowie redaktionelle Anpassung an § 1 Absatz 2 der AbwV (Verwendung des Begriffs "wasserrechtliche Zulassung").
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff (Anhang 25,Teil C)
Folgeänderung.
Zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe gg (Anhang 25,Teil C)
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 10 legt als Anforderungswert für Direkteinleiter für abfiltrierbare Stoffe einen Wert von < 35 mg/l als monatlichen Mittelwert fest. Im Anhang 25 gibt es dazu bisher keine Anforderung. Der neue Absatz 6 Satz 1 setzt die Anforderung um und gibt einen Wert für abfiltrierbare Stoffe als Monatsmittelwert in Höhe von 35 mg/l vor. In Satz 1 wird auf den Teil H Absatz 2 Nummer 1 d und Absatz 3 verwiesen, um klarzustellen, dass die Ermittlung des Wertes im Rahmen der Betreiberpflichten durch den Anlagenbetreiber selbst zu erfolgen hat. In Satz 2 wird geregelt, dass die Ergebnisse der Messungen des Einleiters den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden, da eine Überwachung dieses Mittelwertes durch die Vollzugsbehörden nicht praktikabel erscheint. Die Regelung dient daher der Vollzugsvereinfachung.
Satz 3 stellt klar, dass § 6 Absatz 1 keine Anwendung findet, weil es sich bei dem Parameter um einen Mittelwert handelt, der nicht behördlich gemessen wird und daher die "4-aus-5-Regel"-Regel nicht anwendbar ist.
Satz 4 begrenzt die Anforderung auf Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterfallen, da dieser Parameter im Anhang 25 aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen neu aufgenommen wird und für kleinere Betriebe keinen Stand der Technik darstellt.
Nach vorliegenden Informationen kann der Wert von den 2 betroffenen Gerbereien eingehalten werden. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt sich für die Industrie aus der erforderlichen Überwachung des Parameters. Die Messung kostet etwa 20 €. Die Messung ist viermal pro Monat erforderlich; die Jahreskosten pro Firma betragen 960€. Die Anforderung betrifft nur 2 Direkteinleiter; die Kosten betragen demnach geschätzt rund 1900 € im Jahr.
Zu Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb (Anhang 25, Teil D)
Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach der Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb (Anhang 25, Teil E)
Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 9 Buchstabe f (Anhang 25,Teil F bis H)
Teil F
Die Regelung gibt vor, dass die in Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen aufgrund der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung zur Lederherstellung am 16.02.2013 spätestens bis zum 16.02.2017 einzuhalten sind, da nach der Industrieemissionsrichtlinie eine Umsetzung innerhalb von 4 Jahren zu erfolgen hat.
Teil G
Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Teil H Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Anforderungen nur für Anlagen gelten, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen.
Teil H Absatz 2
Die BVT-Schlussfolgerungen Nr. 3 c bis f legen Anforderungen an die Überwachung verschiedener Parameter fest. Nach den BVT-Schlussfolgerungen müssen die Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5), Ammoniumstickstoff (NH4-N) und Abfiltrierbare Stoffe an der Einleitungsstelle mindestens wöchentlich oder monatlich überwacht werden.
Nach Nummer 1 sind die Parameter wöchentlich zu ermitteln, da dies bis auf den neu eingeführten Parameter abfiltrierbare Stoffe nach vorliegenden Erkenntnissen der Praxis im Vollzug entspricht.
Für die indirekte Einleitung der Parameter Sulfid und Gesamtchrom fordert die BVT-Schlussfolgerung mindestens eine wöchentliche oder monatliche Messung. Nach Nummer 2 sind die Parameter wöchentlich zu ermitteln, da dies nach vorliegenden Erkenntnissen der Praxis im Vollzug entspricht. Alle Messungen sind bis auf den neuen Parameter abfiltrierbare Stoffe in dem geforderten Umfang schon bisher in den drei deutschen Gerbereien (Zwei Direkteinleiter, ein Indirekteinleiter) mit einer Fertigungskapazität von mehr als 12 t Fertigprodukt pro Tag üblich. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Parameter CSB, BSB5, NH4-N, Sulfid und Gesamtchrom besteht nicht. Die Mehrkosten für die Messung des neu eingeführten Parameters abfiltrierbare Stoffe für die zwei betroffenen direkteinleitenden Betriebe beträgt ca. 1900 € im Jahr, wobei die geforderten Messungen unter Teil H nach den Anforderungen in Teil C für die betroffenen 2 Betriebe mit abgedeckt sind (siehe Begründung zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe gg) .
Teil H Absatz 3
Da für die Erfüllung der Anforderungen nach Teil C Absatz 6 und Teil H Absatz 2 Nummer 1 d die gleichen Messungen durchgeführt werden müssen, wird in Absatz 3 geregelt, dass zur Bildung des Monatsmittelwertes die Messergebisse heranzuziehen sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 d ermittelt wurden. Der Monatsmittelwert ist aus mindestens vier Messergebnissen zu mitteln. Werden mehr als vier Messungen durchgeführt, sind zur genaueren Bestimmung des Mittelwertes alle Werte heranzuziehen.
Teil H Absatz 4
In Absatz 4 wird die Vorlage eines Jahresberichtes nach Anlage 2 Nr. 3 gefordert, um den Berichtspflichten für Industrieemissionsanlagen nachzukommen. Die grundsätzliche Anforderung findet sich in § 7 Absatz 2 der IZÜV und § 31 Absatz 1 BImSchG. Der Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 konkretisiert die Anforderungen für den Abwasserbereich und ermöglicht so die Vorlage einheitlicher Jahresberichte für die drei der Industrieemissionsrichtlinie unterfallenden deutschen Gerbereien. Für die Anlagenbetreiber bedeutet dies eine Konkretisierung und Verlässlichkeit in Bezug auf die Ausgestaltung des Berichtes und für die Behörden eine Vereinfachung der Berichterstattung. Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die Berichterstattung (Erstellung durch die Anlagenbetreiber sowie Kontrolle durch die Behörden) bereits durch die Umsetzung der IED in die IZÜV und das BImSchG verankert wurde und dort die Kosten veranschlagt wurden (siehe Bundesratsdrucksachen 314/12 (PDF) und 319/12 (PDF) ). Zudem kann auf bestehende Berichtspflichten aufgebaut und bestehende Berichte können aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften (bspw. Regelungen zu Selbst- bzw. Eigenüberwachung) als Grundlage herangezogen werden (siehe Begründung zu Nummer 7).
In der BVT-Schlussfolgerung Nr. 3 a wird die Messung des Wasserverbrauchs in den zwei Prozessschritten bis einschließlich Gerbung und ab Nachgerbung gefordert. Diese branchenspezifische Anforderung wird durch Satz 2 umgesetzt.
Teil H Absatz 5
In Satz 1 wird geregelt, dass die Messung der Parameter nach Absatz 2 nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung oder nach Überwachungsverfahren durchgeführt werden muss, die behördlich anerkannt sind. Hiermit wird dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit eröffnet, neben den Messverfahren nach Anlage 1 auch nach anderen, einfacher durchzuführenden Verfahren die Messungen vorzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese bereits behördlich anerkannt sind, beispielsweise durch Nennung in landesrechtlichen Vorschriften wie Regelungen zur Selbstüberwachung. Durch die Regelung in Satz 2 wird klargestellt, dass die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung, sofern ein Bundesland hierzu Vorschriften erlassen hat, von den Vorgaben des Teils H nicht berührt werden.
Zu Nummer 10 (Anhang 38)
Folgeänderung zur Einführung des Begriffs "betriebliches Abwasserkataster".
Zu Nummer 11 (Anhang 41)
Die Ergänzung des Teil B Absatz 1 Nr. 2 "Kühlwasser und Spülwasser sind nach Aufbereitung wiederzuverwenden" um die Wörter "so weit möglich" ist notwendig, weil sich in der Umsetzung dieser Mindestanforderung gezeigt hat, dass nicht in allen Fällen das Kühl- und Spülwasser wiederverwendet werden kann, weil es zu stark verschmutzt ist und dessen Aufbereitung nur mit erheblichem Aufwand (Chemikalien-, Energieverbrauch) zu erreichen wäre, was zu einer Verschiebung der Umweltauswirkung auf andere Medien führt. Dies widerspricht dem Ansatz des medienübergreifenden Umweltschutzes. Daher soll durch die Ergänzung der Wörter "so weit möglich" den Betreibern die Möglichkeit gegeben werden, Kühl- und Spülwasser von der Wiederverwendung auszuschließen, wenn es für den Herstellungsprozess nicht mehr geeignet ist und die Aufbereitung zu erheblichen Umweltbelastungen führt.
Die Änderung führt zu einer Entlastung von Unternehmen. Die Anzahl kann jedoch nicht beziffert werden.
Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Anhang 42, Teil A)
Anlagen zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite.
Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.
Zu Nummer 12 Buchstabe b (Anhang 42, Teil B) Teil B Absatz 1
Die Formulierung entspricht der geltenden Regelung.
Teil B Absatz 2
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 1 gibt vor, dass Amalgamverfahren sowie die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine BVT sind. Hintergrund ist, dass Quecksilber und Asbest gefährliche Einsatzstoffe sind und nicht in das Abwasser gelangen dürfen.
Die Anforderungen waren bislang unter Teil E Absatz 1 verankert. Aufgrund der Direktwirkung der Abwasserverordnung durch § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV sind neben den Emissionsgrenzwerten auch allgemeine Anforderungen der Abwasserverordnung vom Anlagenbetreiber direkt einzuhalten. Die Anforderungen in Teil E Absatz 1 müssen daher in den allgemeinen Teil B überführt werden, damit diese Regelung der Direktwirkung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV unterliegt. Weiterhin wird die Anforderung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung klarer formuliert und geregelt, dass grundsätzlich Quecksilber und Asbest nicht im Abwasser enthalten sein dürfen. Inhaltlich handelt es sich um keine neuen Anforderungen.
Teil B Absatz 3
Die BVT-Schlussfolgerungen Nr. 12 und 4 geben vor, dass der Anfall von Abwasser zur Verringerung der Chloridemissionen durch eine Kombination verschiedener Verfahrenstechniken so gering wie möglich zu halten ist. Absatz 3 dient der Umsetzung dieser Vorgaben, indem die unter BVT-Schlussfolgerung Nr. 4 af genannten Techniken aufgelistet werden. Die Aufnahme der vorgegeben Techniken ist insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass es für Chlorid keinen Grenzwert in der BVT-Schlussfolgerung gibt. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Anlagenbetreiber in Deutschland nach vorliegenden Erkenntnissen diese Maßnahmen bereits umsetzen.
Teil B Absatz 4
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 14 gibt vor, dass zur Verringerung der Chloratemissionen eine Kombination verschiedener Verfahrenstechniken zu verwenden ist. Absatz 4 dient der Umsetzung dieser Vorgaben, indem die unter BVT-Schlussfolgerung Nr. 14 ag genannten Techniken aufgelistet werden. Die Aufnahme der vorgegeben Techniken ist insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass es für Chlorat keinen Grenzwert in der BVT-Schlussfolgerung gibt. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand besteht nicht, da die Anlagenbetreiber in Deutschland nach vorliegenden Erkenntnissen diese Maßnahmen bereits umsetzen.
Zu Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Anhang 42, Teil E) Folgeänderung. Der Absatz wurde in Teil B verschoben.
Zu Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil E)
Redaktionelle Anpassung sowie Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach der Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Anhang 42, Teil E)
Diese Regelung dient der Anpassung an die neue Systematik der Abwasserverordnung infolge der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (Anhang 42, Teil F)
Die Regelung gibt vor, dass die in Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen aufgrund der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung zur Chloralkaliindustrie am 11.12.2013 spätestens bis zum 11.12.2017 einzuhalten sind, da nach der Industrieemissionsrichtlinie innerhalb von 4 Jahren umzusetzen ist. Für vorhandene Anlagen bedeutet die Einhaltung der Anforderung unter Teil B Absatz 2, dass ab dem 11.12.2017 Quecksilber und Asbest nicht mehr im Abwasser enthalten sein dürfen. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden. Fristverlängerungen aufgrund technischer Merkmale der Anlage können von der zuständigen Behörde nach § 57 Absatz 4 Satz 2 WHG im Einzelfall festgelegt werden.
Im Jahr 2008 haben die Betreiber der Chloralkalielektrolysen nach dem Amalgamverfahren eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Befristung des Betriebs ihrer Amalgamanlagen bis zum 31.12.2020 abgegeben. Aus diesem Grund fällt für diese Anlagen kein Erfüllungsaufwand an. In Deutschland wird eine Anlage nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis betrieben. Der Betreiber forscht seit Jahren an Alternativsubstraten zum Ersatz des Asbests. Nach den Angaben des Betreibers ist die Suche erfolgreich und es wird eine schrittweise Substitution angestrebt.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa (Anhang 42, Teil F)
Inhaltlich bedeutet die Neufassung des Absatzes 1 keine Änderung zur bisherigen Regelung. Durch Verweis auf die Anforderungen des Teil C kann die Regelung kürzer ausfallen und dient der Vereinfachung. Die Umbenennung des Parameters "Quecksilber, gesamt" in "Quecksilber" ist eine redaktionelle Anpassung an die Parameterbezeichnung in Anlage 1 (Nr. 215) und entspricht der Verwendung des Parameters in den anderen Anhängen in der Abwasserverordnung. Weiterhin erfolgt eine Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach der Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses. Inhaltlich ergibt sich hierdurch keine Änderung.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anhang 42, Teil F)
Der neu eingefügte Absatz sieht vor, dass die Anforderungen an die Quecksilberkonzentration auch nach der Stilllegung der Anlage für weitere zwei Jahre gilt. Da Quecksilberemissionen aufgrund vorhandener Quecksilberablagerungen z.B. in Abwasserkanälen der Anlage auch nach Stilllegung noch bis zu zwei Jahre später auftreten können (sog. "Ausbluten") ist diese Regelung erforderlich.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc (Anhang 42, Teil F)
Redaktionelle Anpassung sowie Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach der Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd (Anhang 42, Teil F)
Folgeänderung.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee (Anhang 42, Teil F)
Folgeänderung.
Zu Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc (Anhang 42, Teil F)
Redaktionelle Anpassung sowie Änderung aufgrund der Forderung des § 6 Absatz 2 der AbwV nach der Angabe von zwei signifikanten Stellen eines Messergebnisses.
Zu Nummer 12 Buchstabe e (Anhang 42, Teil G und H)
Teil G
Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Teil H Absatz 1
Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 7 formuliert Anforderungen an die Überwachung verschiedener Parameter. Diese werden im Teil H Betreiberpflichten umgesetzt. Nach der BVT-Schlussfolgerung müssen am Ort des Anfalls mindestens monatliche Messungen von Chlorat, Chlorid und freiem Chlor, jährliche Messungen von Sulfat, Nickel und Kupfer sowie eine kontinuierliche Messung von freiem Chlor über die Messung des Redoxpotentials vorgenommen werden. Für den Parameter AOX sieht die BVT-Schlussfolgerung eine jährliche Messung vor. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden bislang im Vollzug bis zu 12 Messungen jährlich vorgegeben. Daher wird die Anzahl der Messungen in Absatz 1 einheitlich auf einmal monatlich festgelegt.
Die Messungen für die Parameter AOX und freies Chlor werden bisher schon in den bislang betriebenen 18 deutschen Chloralkalibetrieben im Rahmen der Überwachung bestehender Grenzwerte durchgeführt. Die vorgesehenen Messungen für Chlorid fordern die Behörden heute schon im Rahmen der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen. Aus diesen Gründen besteht für diese Parameter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Parameter Chlorat, Sulfat, Nickel und Kupfer sind nach vorliegenden Informationen unterschiedliche Messungen in den 18 deutschen Chloralkalibetrieben obligatorisch. Für diese Parameter ergeben sich daher unterschiedliche Messnotwendigkeiten.
Den Parameter Chlorat müssen voraussichtlich 13 Anlagen zusätzlich messen. Im Rahmen der Betreiberpflichten ist mit Kosten in Höhe von 10 € pro Messung zu rechnen. Bei monatlicher Messung ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von 1560 €. Den Parameter Sulfat müssen voraussichtlich vier Anlagen zusätzlich messen. Im Rahmen der Betreiberpflichten ist mit Kosten in Höhe von 10 € pro Messung zu rechnen. Bei jährlicher Messung ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von 40 €. Den Parameter Nickel müssen voraussichtlich 16 Anlagen zusätzlich messen. Im Rahmen der Betreiberpflichten ist mit Kosten in Höhe von 15 € pro Messung zu rechnen. Bei jährlicher Messung ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von 240 €. Den Parameter Kupfer müssen 18 Anlagen zusätzlich messen. Im Rahmen der Betreiberpflichten ist mit Kosten von 15 € pro Messung zu rechnen. Bei jährlicher Messung ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von 270 €. Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft für zusätzliche Messungen auf rund 2100 € pro Jahr.
Teil H Absatz 2
Bei vorhandenen Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren ist nach BVT-Vorgaben in Absatz 2 die Konzentration an Quecksilber im Auslass der Behandlungsanlage für quecksilberhaltiges Abwasser täglich zu bestimmen. Die deutschen noch vorhandenen Amalgamanlagen messen bereits mindestens täglich. Aus diesen Gründen besteht für diesen Parameter kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Teil H Absatz 3
In Absatz 3 wird die Vorlage eines Jahresberichtes nach Anlage 2 Nr. 3 gefordert, um den Berichtspflichten für Industrieemissionsanlagen nachzukommen. Die grundsätzliche Anforderung findet sich in § 7 Absatz 2 der IZÜV und § 31 Absatz 1 BImSchG. Der Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 konkretisiert die Anforderungen für den Abwasserbereich und ermöglicht so die Vorlage einheitlicher Jahresberichte für die der Industrieemissionsrichtlinie unterfallenden Chloralkalibetriebe. Für die Anlagenbetreiber bedeutet dies eine Konkretisierung und Verlässlichkeit in Bezug auf die Ausgestaltung des Berichtes und für die Behörden eine Vereinfachung der Berichterstattung. Zusätzliche Kosten entstehen nicht, da die Berichterstattung (Erstellung durch die Anlagenbetreiber sowie Kontrolle durch die Behörden) bereits durch die Umsetzung der IED in die IZÜV und das BImSchG verankert wurde und dort die Kosten veranschlagt wurden (siehe Bundesratsdrucksachen 314/12 (PDF) und 319/12 (PDF) ). Weiterhin kann auf bestehende Berichtspflichten aufgebaut und bestehende Berichte können aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften (bspw. Regelungen zu Selbst- bzw. Eigenüberwachung) als Grundlage herangezogen werden (siehe Begründung zu Nummer 7).
Teil H Absatz 4
In Satz 1 wird geregelt, dass die Messung der Parameter nach Absatz 1 nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung oder nach Überwachungsverfahren durchgeführt werden müssen, die behördlich anerkannt sind. Hiermit wird dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit eröffnet, neben den Messverfahren nach Anlage 1 auch nach anderen, einfacher durchzuführenden Verfahren die Messungen vorzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese bereits behördlich anerkannt sind, beispielsweise durch Nennung in landesrechtlichen Vorschriften wie Regelungen zur Selbstüberwachung. Durch die Regelung in Satz 2 wird klargestellt, dass die landesrechtlichen
Vorschriften für die Selbstüberwachung, sofern ein Bundesland hierzu Vorschriften erlassen hat, von den Vorgaben des Teils H nicht berührt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung Abwasserabgabengesetz)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Nach § 3 Absatz 4 AbwAG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Nach Absatz 1 Satz 2 der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes liegen den Festsetzungen der Tabelle zur Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie der Schwellenwerte die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 zugrunde. Durch die Einführung einer neuen Anlage in die Abwasserverordnung (Anlage 2, siehe Nummer 7 der Begründung) wird die bestehende Anlage zu den Analysen- und Messverfahren in Anlage 1 umbenannt. Der Verweis in der Fußnote zum Abwasserabgabengesetz muss sich daher auf die Anlage 1 beziehen und aktualisiert werden.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Mit Artikel 3 wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, die Abwasserverordnung im Wortlaut der nach Inkrafttreten gültigen Fassung bekannt zu machen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung nach dem Tag der Verkündung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391:
Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Lederindustrie: | rund 1900 Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Chloralkaliindustrie: | rund 2100 Euro |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
One in, one out-Regel | Der Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei europarechtlich vorgegebene BVT-Schlussfolgerungen (2013/84/EU und 2013/732/EU) in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen sowie auf die Chloralkaliindustrie in nationales Gesetz umgesetzt. Hierzu wird die Abwasserverordnung geändert. Dazu wird das Abwasserabgabengesetz redaktionell geändert.
BVT, also "Beste Verfügbare Techniken", stellen den "Stand der Technik" dar und beschreiben u.a. die anwendbaren Techniken, Emissions- und Verbrauchswerte sowie Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Industrietätigkeiten. BVT-Schlussfolgerungen basieren auf der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) und sind gemäß § 57 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz innerhalb eines Jahres umzusetzen.
Die BVT-Schlussfolgerungen der Leder- und Chloralkaliindustrie führen im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
- - Allgemeine Anforderungen an den Betrieb im Hinblick auf eine Reduzierung des Wasserverbrauchs und eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Wasser (bspw. von Tierhaaren, Salz, Quecksilber, Asbest, Chlorat oder sonstigen prioritären Stoffe),
- - Einführung eines neuen Parameters "abfiltrierbare Stoffe",
- - Klarstellung, welche Messverfahren Anwendung finden, sowie die Häufigkeit und der Umfang von Messungen,
- - Konkretisierung und Vereinheitlichung bereits bestehender Dokumentationspflichten.
Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.
Danach entsteht für die Wirtschaft der Lederindustrie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 1900 Euro. Dieser resultiert aus der Einführung des Parameters für "abfiltrierbare Stoffe" (dies sind bspw. Fetten, Feststoffen oder Stickstoff) für Direkteinleiter und somit einer Festlegung eines Monatsmittelwertes im Abwasser, welcher zu überwachen ist. Diese BVT gilt nur für große Betriebe, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen und mindestens 12 Tonnen Fertigerzeugnisse pro Tag produzieren. Nach Angaben des Ressorts sind davon nur zwei Gerbereien in Deutschland betroffen sind. Diese können den Parameterwert bereits jetzt einhalten, so dass sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand nur aus der zusätzlichen Überwachung (4 Messungen pro Monat á 20 Euro) ergibt.
Der monatliche Mittelwert wird nicht behördlich überwacht, die Messergebnisse werden im Regelungsvorhaben den staatlichen Überwachungen gleichgestellt. Demzufolge fällt hier kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung an.
Für die Wirtschaft der Chloralkaliindustrie ergibt sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich etwa 2100 Euro aus der Änderung der Überwachungshäufigkeit der Parameter
"Chlorat", "Sulfat", "Nickel" und "Kupfer". Die Überwachung erfolgt als Eigenüberwachung, d.h. ohne unmittelbare Überprüfung durch die Behörden. Die Ergebnisse werden im Jahresbericht erfasst.
Nach Angaben des Ressorts sind in Deutschland davon 18 Anlagen betroffen. Diese nehmen für die zuvor genannten Parameter bereits jetzt schon Messungen vor, allerdings mit anderen Häufigkeiten.
Der Parameter Chlorat muss in 13 Anlagen monatlich gemessen werden (13*12*10 Euro Messkosten im Einzelfall). Der Parameter Sulfat muss in 4 Anlagen jährlich gemessen werden (4*10 Euro Messkosten im Einzelfall). Der Parameter Nickel muss in 16 Anlagen jährlich gemessen werden (16*15 Euro Messkosten im Einzelfall). Der Parameter Kupfer muss in 18 Anlagen jährlich gemessen werden (18*15 Euro Messkosten im Einzelfall).
Das Ressort rechnet im Übrigen mit Entlastungen für die Wirtschaft, weil einerseits eine Bagatellgrenze für bestimmte Abwassereinleitungen eingeführt wird. Andererseits wird die Verpflichtung zur Wiederverwendung von Kühl- und Spülwasser in der Industrie für die Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstliche Mineralfasern flexibilisiert. Die Vorgabe findet daher keine Anwendung, wenn keine Eignung für den Herstellungsprozess besteht und die Aufbereitung erhebliche Umweltbelastungen verursachen kann. Das Ressort konnte für diese Entlastungen jedoch keine Fallzahlen und Einzelfallentlastungen feststellen.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin