Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

A. Problem und Ziel

Die Berechnung der Bankenabgabe, die beitragspflichtige Institute in den Restrukturierungsfonds zu zahlen haben, wird im Wesentlichen im Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen geregelt. Es besteht jedoch für drei Themenkomplexe ein weiterer Regelungsbedarf, dem mit der Neufassung der Restrukturierungsfonds-Verordnung nachgekommen werden soll.

Zunächst betrifft der Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht alle Institute, die bislang zum Kreis der beitragspflichtigen Institute nach dem Restrukturierungsfondsgesetz gehörten. Für die Institute, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen - dies betrifft bestimmte Wertpapierfirmen aus § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes und unselbständige Zweigstellen von Drittstaatsinstituten (Unionszweigstellen) nach § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes - sind daher die Details der Berechnung der Beiträge zu regeln.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthält zudem in Artikel 20 Absatz 5 ein Wahlrecht in Bezug auf Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro. Hiernach können die Mitgliedstaaten auch für diese Institute die Anwendung des Pauschalbeitragssystems vorsehen. Dieses Wahlrecht ist auf nationaler Ebene auszuüben.

Zuletzt sind nähere Regelungen im Hinblick auf die Daten erforderlich, die für die Berechnung der Beiträge für das jeweilige Jahr, auf die sich die Beitragserhebung bezieht (Bezugsjahr), zu übermitteln sind. Die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten, die für die Berechnung des Jahresbeitrags in den Abwicklungsfonds erforderlich sind, liegen für das Bezugsjahr der ersten Beitragserhebung teilweise nicht auf Basis der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgelegten Definitionen vor, da sie nicht Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Meldungen der Institute im relevanten Bezugsjahr für die erste Beitragsberechnung waren. Für die überwiegende Mehrzahl der voraussichtlich rund 1.800 beitragspflichtigen Institute ist dies nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

der Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2013. Insoweit bedarf es einer Klarstellung, in welcher Form und auf welcher Grundlage die in Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten durch die Institute an die Abwicklungsbehörde nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zu melden sind. In Deutschland ist die Abwicklungsbehörde die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA).

Die Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015 nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und löst die RestrukturierungsfondsVerordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, ab. Ab dem Beitragszeitraum 2016 ist die Restrukturierungsfonds-Verordnung nur noch für diejenigen Institute anwendbar, deren Beiträge nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen durch den Europäischen Abwicklungsausschuss berechnet werden.

B. Lösung

Die Verordnung schafft eine eigene Regelung zur Berechnung der Beiträge der beitragspflichtigen Institute, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen. Diese Regelung ist dem System der Pauschalbeiträge für kleine Institute gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nachempfunden und orientiert sich am erwarteten Mittelaufkommen und dem voraussichtlichen Kreis beitragspflichtiger Institute.

Die Verordnung enthält darüber hinaus im Wege der Lückenfüllung Vorgaben für die im Bezugsjahr des ersten Beitragszeitraums 2015 nicht vorliegenden Größen auf Basis von Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, um eine technische Umsetzbarkeit der Beitragserhebung für die beitragspflichtigen Institute und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung sicherzustellen. Die meldepflichtigen Daten an die Abwicklungsbehörde müssen im Wesentlichen nicht neu generiert werden, sondern sind weitgehend in den Jahres- bzw. Quartalsabschlüssen der Institute bzw. in den Berichtsformaten für das aufsichtsrechtliche und statistische Meldewesen (insbesondere das Meldewesen der Deutschen Bundesbank) bereits enthalten.

C. Alternativen

Das Wahlrecht in Bezug auf die Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 wird ausgeübt, um den geringeren systemischen Risiken und damit der begrenzten Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds für diese Institute im Vergleich zu großen Instituten Rechnung zu tragen. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gelten die Vorgaben zum Pauschalbeitragssystem für die vom Europäischen Abwicklungsausschuss berechneten Beiträge gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitliche Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).

Im Übrigen gelten die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 in den Mitgliedsstaaten unmittelbar und bedürfen daher keiner nationalen Umsetzung in Deutschland. Daher werden durch die Restrukturierungsfonds-Verordnung Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 konkretisiert, um eine technische Umsetzbarkeit der Beitragsberechnung für die Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung und die Zulieferung der hierfür erforderlichen Daten mit vertretbarem Aufwand für die beitragspflichtigen Institute zu gewährleisten. Für bestimmte Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen legt die Verordnung die Berechnung der Beiträge fest. Die Beitragspflicht für diese Institute ergibt sich aus § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes bzw. Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben infolge der Durchführung der Verordnung für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Verordnung begründet keine eigenen Pflichten, da die Beitragserhebung für den Abwicklungsfonds durch europäisches Recht sowie durch die im Restrukturierungsfondsgesetz vorgegebene Beitragspflicht festgelegt ist.

Die Meldepflicht der beitragspflichtigen Institute an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als zuständige Abwicklungsbehörde nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 folgt ausschließlich aus den europäischen Vorgaben, das heißt aus Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, sowie aus Artikel 103 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die RestrukturierungsfondsVerordnung enthält hierzu lediglich Konkretisierungen und Vereinfachungen, insbesondere durch die Anknüpfung an bereits vorhandene Meldedaten und durch die Erweiterung des Pauschalbeitragssystems.

Hinzu kommt, dass andere Anforderungen der Restrukturierungsfonds-Verordnung in ihrer bislang geltenden Fassung entfallen. Dies betrifft insbesondere die Bestätigung der meldepflichtigen Daten an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung durch Abschlussprüfer. Seit der Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) forderte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung eine Abschlussprüferbestätigung nicht mehr von solchen Instituten an, deren Bilanzsumme unter 300 Millionen Euro lag und die über keine beitragserheblichen Derivate verfügten. Nach der vorliegenden Verordnung ist die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung künftig berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung bei Instituten anzufordern, die nicht unter das Pauschalbeitragssystem nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung und nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen. Die Anzahl der Institute, die eine Bestätigung der Meldedaten durch Abschlussprüfer vorzulegen haben, wird sich hierdurch im Vergleich zur Beitragserhebung für den Restrukturierungsfonds in den Vorjahren voraussichtlich auf rund 600 Institute halbieren. Die Einsparungen beim Erfüllungsaufwand werden auf 150.000 Euro geschätzt.

Für die bisher schon beitragspflichtigen Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen nach § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung stellen die Pauschalbeitragsregelungen eine Vereinfachung zur bisherigen Beitragserhebung für den Restrukturierungsfonds dar.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Sämtlicher Aufwand der Verwaltung, der mit der Berechnung der Beiträge verbunden ist, wird bereits durch das Restrukturierungsfondsgesetz und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 verursacht. Ein dauerhafter Stellenaufbau bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist hierfür nicht vorgesehen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. April 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Vom ...

Auf Grund des § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute

§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren

§ 6 Mitteilungspflichten

§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.

§ 8 Übergangsregelung

Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berechnet werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Berechnung der Jahresbeiträge beitragspflichtiger Institute für den Abwicklungsfonds wird durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 vorgegeben. Diese wird gestützt auf Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) ist die Delegierte Verordnung seit dem 1. Januar 2015 in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar und bedarf daher keiner nationalen Umsetzung. Die bisherigen Anforderungen zur Erhebung der Bankenabgabe auf Grundlage von § 12 Absatz 10 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sowie die bisherigen Meldefristen können künftig aufgehoben werden.

Mit der vorliegenden neugefassten Restrukturierungsfonds-Verordnung sollen nunmehr ausschließlich Themenkomplexe geregelt werden, für die über die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 hinausgehender Regelungsbedarf besteht. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gibt die Größen, welche der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind, bereits vor. Dabei ist in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unmittelbar geregelt, welche Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Beitrags nicht einzustellen sind. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) ist geregelt, dass Verbindlichkeiten eines vermittelnden Instituts (einer sogenannten Durchleitungsbank) sowie die Verbindlichkeiten einer Förderbank abzuziehen sind, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen. Der Begriff der Verbindlichkeiten von Förderbanken, dem entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen, ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Auf Ebene der Förderinstitute schließt er in dem durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Rahmen, der durch die Europäische Kommission und den Europäischen Abwicklungsausschuss konkretisiert wird, auch solche Verbindlichkeiten ein, die mit der Generierung von Erträgen zur Zinsverbilligung und zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang stehen oder die zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen vorgehalten werden.

Die Beitragspflicht für bestimmte Wertpapierfirmen sowie unselbständige Zweigstellen von Drittstaatsinstituten ergibt sich bereits aus § 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthält für diese Institute keine konkreten Vorgaben. Diese werden durch die Restrukturierungsfonds-Verordnung geschaffen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der über die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 hinausgehende Regelungsbedarf der Restrukturierungsfonds-Verordnung umfasst die Festlegung der Beitragspflicht für solche Institute, die nicht unter den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen, jedoch nach dem Restrukturierungsfondsgesetz seit dem 1. Januar 2015 beitragspflichtig sind (bestimmte Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen). Daher enthält die Restrukturierungsfonds-Verordnung Vorgaben zur Berechnung der Beiträge für diese Institute.

Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Verordnung das Wahlrecht in Bezug auf Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ausgeübt. Hiernach können die Mitgliedstaaten auch für diese Institute die Anwendung des pauschalen Beitragsberechnungssystems vorsehen.

Zudem liegen die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten für das Bezugsjahr zur ersten Beitragserhebung im Jahr 2015 - nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für die überwiegende Mehrzahl der beitragspflichtigen Institute der 31. Dezember 2013 - nicht auf der Grundlage der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Definitionen vor. Diese beziehen sich primär auf Regelungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die betroffenen Institute erst ab 2014 anwenden mussten.

III. Alternativen

Das Wahlrecht für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 wird ausgeübt, um den geringeren systemischen Risiken und damit der begrenzten Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds für diese Institute im Vergleich zu großen Instituten Rechnung zu tragen. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gelten die Vorgaben zum Pauschalbeitragssystem für die vom Europäischen Abwicklungsausschuss berechneten Beiträge gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81. Diese Regelung wird mit der vorliegenden Verordnung bereits für den Beitragszeitraum 2015 umgesetzt. Die Verordnung konkretisiert darüber hinaus Vorgaben für die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten, die im Bezugsjahr des ersten Beitragszeitraums 2015 nicht vorliegen. Die Vorgaben stellen sicher, dass die Beitragserhebung auch schon für den Beitragszeitraum 2015 technisch umsetzbar ist. Die Pauschalbeitragsregelungen für bestimmte Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen orientieren sich am erwarteten Mittelaufkommen und dem voraussichtlichen Kreis beitragspflichtiger Institute.

IV. Regelungskompetenz

Durch die Ermächtigungsgrundlage in § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, besteht für die Bundesregierung die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hiervon wird mit der vorliegenden Verordnung Gebrauch gemacht.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vom 21. Oktober 2014, und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar und bedürfen keiner nationalen Umsetzung in Deutschland.

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung nutzt bereits vorhandene Vereinfachungsmöglichkeiten: Das Wahlrecht nach Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für Banken mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro Bilanzsumme wird angewendet. Zudem sind die Regelungen hinsichtlich der meldepflichtigen Daten so konstruiert, dass im Wesentlichen auf bereits vorhandene Größen zurückgegriffen werden kann, die nicht durch die Institute neu ermittelt oder generiert werden müssen. Die meldepflichtigen Daten greifen somit auf Größen aus den Jahres- bzw. Quartalsabschlüssen der Institute bzw. den aufsichtsrechtlichen Meldedaten zurück. Die Beitragspflicht für Unionszweigstellen und bestimmte Wertpapierfirmen ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes. Diese Institute leisteten schon bisher Beiträge in den Restrukturierungsfonds. Für diese Institute ist durch das Pauschalbeitragssystem ein vergleichsweise einfacher und bürokratiearmer Weg vorgegeben.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen der Rechtsverordnung stehen in Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere durch die vorgesehenen Vereinfachungen bei Instituten mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Milliarden Euro und dem Pauschalbeitragssystem für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

Für die Wirtschaft entsteht durch diese Verordnung ebenfalls kein Erfüllungsaufwand. Die Verordnung begründet keine eigenen Pflichten, da die Beitragserhebung für den Abwicklungsfonds durch europäisches Recht sowie durch das Restrukturierungsfondsgesetz vorgegeben wird. Insbesondere die mit der Datenerhebung für die Bankenabgabe verbundenen Belastungen sind bereits durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 verursacht. Die Verordnung konkretisiert diese lediglich. Nach der vorliegenden Verordnung ist die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung künftig berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Bestätigung der Richtigkeit der Daten durch einen Abschlussprüfer bei Instituten anzufordern, die nicht unter das Pauschalbeitragssystem nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung und nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen. Die Anzahl der Institute, die eine Bestätigung der Meldedaten durch Abschlussprüfer vorzulegen haben, wird sich aufgrund der angehobenen Grenzwerte im Vergleich zur Beitragserhebung für den Restrukturierungsfonds in den Vorjahren voraussichtlich auf rund 600 Institute halbieren. Die Einsparungen beim Erfüllungsaufwand werden auf 150.000 Euro geschätzt.

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Regelungsfolgen

Die Verordnung hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Männer und Frauen von den Vorschriften der Verordnung in gleicher Weise betroffen.

VII. Befristung; Evaluation

Die Verordnung enthält zahlreiche Übergangsvorschriften, die nur für den Beitragszeitraum 2015 gelten. Grund hierfür ist, dass in der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Delegierten Verordnung verschiedene Parameter zur Berechnung enthalten sind, die für das Jahr 2015 noch nicht anwendbar sind. Ab dem Beitragszeitraum 2016 ist die Verordnung jedoch nur noch für diejenigen Institute relevant, deren Beiträge nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Europäischen Abwicklungsausschuss berechnet werden. Wesentliche Regelungsinhalte dieser Verordnung gelten daher nur für das Jahr 2015.

Die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zur risikoadjustierten Beitragsberechnung werden zum 1. Juni 2016 auf Grundlage der bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen von der Europäischen Kommission überprüft (Erwägungsgrund 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63). Die Europäische Kommission stellt damit sicher, dass die der Verordnung zu Grunde gelegten Risiken fortgesetzt an Entwicklungen im Bankensektor angepasst und damit die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU kontinuierlich auf der Grundlage der bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen erfüllt werden. Nach Erwägungsgrund 27 der Delegierten Verordnung überprüft die Kommission insbesondere die Angemessenheit des Risikoanpassungsmultiplikators sowie die Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des Risikoanpassungsmultiplikators.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institute fallen nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, sind jedoch nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 für die Beiträge heranzuziehen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 3 Satz 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und aus den Erwägungsgründen (2) und (3) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Da viele Risikoparameter der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht anwendbar sind, soll für diese beitragspflichtigen Institute die Risikoanpassung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

§ 1 Absatz 3 bestimmt die Jahresbeiträge der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institute. Diese orientieren sich an am Pauschalbeitragssystem für kleine Institute nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Sofern einzelne Größen (beispielsweise verfügen Wertpapierfirmen über keine gedeckte Einlagen) nicht vorliegen, ist die Abzugsposition nicht anwendbar. Durch das Pauschalbeitragssystem wird für Institute ein Erhebungsaufwand sichergestellt, der im Verhältnis zum erwarteten Beitragsaufkommen und zur Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds vertretbar ist. Das relevante Bezugsjahr ergibt sich analog zu den Vorgaben für die Institute, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 fallen. Daher enthält Satz 2 einen Verweis auf das Bezugsjahr des Jahresabschlusses im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung. Der Verweis auf Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 stellt sicher, dass auch von Wertpapierfirmen nach Absatz 1 und Unionszweigstellen nach Absatz 2, die während des Beitragszeitraums beitragspflichtig werden, ein anteiliger Jahresbeitrag zusammen mit dem Jahresbeitrag des darauf folgenden Beitragszeitraums erhoben wird. Der Verweis auf Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 bezieht sich auf das Bezugsjahr des Jahresabschlusses als Grundlage für die Berechnung des Jahresbeitrags und nicht auf weitere in Artikel 14 Absatz 1 genannte Pflichten wie die Vorlage des Berichts des Abschlussprüfers.

§ 1 Absatz 4 und 5 enthält die Vorgaben für die Ermittlung der Eigenmittel und der gedeckten Einlagen. Hierfür ist ebenso vorzugehen wie bei den in Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallenden Instituten. Für Unionszweigstellen richtet sich die Abgrenzung der Eigenmittel nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesensgesetzes in der zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres gültigen Fassung. Zusätzlich enthält Absatz 5 eine zu Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vergleichbare Regelung. Ein passiver Verrechnungssaldo, der sich aus der Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der inländischen Zweigstelle und dem Drittlandsinstitut ergibt, bleibt zur Hälfte bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) unberücksichtigt.

Zu § 2

Auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 können die Mitgliedstaaten bis zum Ende der Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsehen, dass alle Institute, die nicht unter das Pauschalbeitragssystem nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen und bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 Milliarden Euro beträgt, für die ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbindlichkeiten abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen eine Pauschale nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgesetzt wird. Für den diesen Wert übersteigenden Betrag leisten die Institute einen risikoangepassten Jahresbeitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Diese Möglichkeit wird durch § 2 Absatz 1 umgesetzt. Die Übergangsvorschriften nach § 3 gelten entsprechend. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gelten die Vorgaben zum Pauschalbeitragssystem für Institute mit einer Bilanzsumme von höchstens 3 Milliarden Euro gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81.

§ 2 Absatz 2 regelt, dass unbeschadet von Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auch ohne Nachweis eines Instituts gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 eine Vergleichsrechnung durchführt und den niedrigeren der beiden Beträge ansetzt (Günstigerprüfung).

§ 2 Absatz 3 sieht zur Klarstellung vor, dass unbeschadet von Absatz 2 Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 auch auf die in § 2 Absatz 1 genannten Institute Anwendung findet.

Zu § 3

Solange und soweit einzelne der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten auf Basis der Definitionen in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für die Berechnung der jährlichen Grundbeiträge nicht Bestandteil der Meldungen der Institute nach Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 im Bezugsjahr waren, bestimmt sich das Verfahren nach § 3 Absatz 1 in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Dies hat zur Folge, dass diese Daten durch Ersatzgrößen approximiert werden, sofern die Institute die Daten nicht nacherheben und an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung melden. Diese Möglichkeit ist in den Absätzen 2 bis 4 explizit vorgesehen. Für die Bestimmung der jeweils fehlenden Daten enthalten die Absätze 2 bis 4 die weiteren Vorgaben.

§ 3 Absatz 2 konkretisiert die Bemessung der gedeckten Einlagen zur Berechnung des jährlichen Grundbeitrags, da diese kein Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Meldungen der Institute im Bezugsjahr nach Absatz 1 war. Für die erstmalige Bestimmung der gedeckten Einlagen sieht Artikel 20 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 als Übergangsregelung vor, dass diese durch die Einlagensicherungssysteme erstmalig zum Stichtag 31. Juli 2015 mitgeteilt werden. Die anschließenden regulären Meldungen erfolgen nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 bis zum 31. Januar für das jeweils abgeschlossene Kalenderjahr. Die Übergangsregelung in Artikel 20 Absatz 4 ist daher in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 so zu verstehen, dass die erstmalige Erhebung der gedeckten Einlagen zum 31. Juli 2015 die Grundlage für die Bestimmung des jährlichen Zielvolumens darstellt. Für die Berechnung des individuellen jährlichen Beitrags wird durch das in Absatz 2 genannte Vorgehen sichergestellt, dass sich der Wert für die gedeckten Einlagen und die für die Ermittlung des jährlichen Beitrags erforderlichen weiteren Größen auf den Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 beziehen, sofern die Meldung der gedeckten Einlagen für das Bezugsjahr der Beitragserhebung noch nicht Bestandteil des aufsichtsrechtlichen Meldewesens war. Für die Meldung des Postens "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum 31. Juli 2015 ist auf die Bilanzdaten nach Formblatt 1 der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung (RechKredV) oder vergleichbare Meldedaten der Institute für aufsichtsrechtliche bzw. statistische Zwecke zurückzugreifen. Für die Bestimmung des Postens "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres sind die Bilanzdaten aus Formblatt 1 der RechKredV heranzuziehen.

§ 3 Absatz 3 regelt die Berechnung der Derivateposition für die Bemessung der jährlichen Grundbeiträge, da die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 maßgeblichen Vorschriften für die Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres noch nicht Bestandteil der Meldungen der Institute nach Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 waren. In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 und 3 der Delegierten Verordnung ist daher vorgesehen, dass als alternative Schätzgröße die Summe der Buchwerte sämtlicher Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres, wie sie sich aus den für das Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuches zuzüglich der außerbilanziellen positiven Marktwerte zu Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, herangezogen wird Die Summe der Buchwerte bezieht sich hierbei auf sämtliche Verpflichtungen (bilanzielle Passivposten) aus Derivatekontrakten. In Verbindung mit den Abzugsmöglichkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für gruppeninterne Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, ist bei der Berechnung sicherzustellen, dass diese Verbindlichkeiten im Ergebnis zu gleichen Teilen des nach § 3 Absatz 3 anzusetzenden Werts in die Bemessung des jährlichen Grundbeitrags eingehen.

§ 3 Absatz 4 enthält die Definition der Eigenmittel unter den Voraussetzungen von Absatz 1. Sofern das Institut die Eigenmittel nicht auf Basis der Definition in Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 meldet, wendet die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung stattdessen die Größe des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung an.

Zu § 4

In § 4 Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 das Verfahren für alle Institute festgelegt, solange und soweit einzelne der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Größen für die Berechnung der Risikoindikatoren nicht auf der Grundlage der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgelegten Definitionen vorliegen, da sie nicht Bestandteil der Meldungen aller Institute zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 waren. Dies hängt damit zusammen, dass sich die in Artikel 3 verwendeten Abgrenzungen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehen, die aber erst seit dem 1. Januar 2014 gilt. Hiervon sind sämtliche Institute betroffen, deren Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2013 fällt und damit die weit überwiegende Zahl der Beitragspflichtigen Für das in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgelegte Verfahren der Risikoadjustierung ist die Meldung von Daten auf der Grundlage einheitlicher Abgrenzungen erforderlich. Andernfalls ließe sich die in der Delegierten Verordnung festgelegte risikoadjustierte Beitragsberechnung technisch nicht umsetzen. Sofern für die Bestimmung der Risikoindikatoren einzelne Daten aus Anhang II nicht vorliegen, sind daher die Daten zur Berechnung der Risikoindikatoren daher durch vergleichbare Größen zu bestimmen, bis die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 definierten Größen erstmalig für alle Institute Bestandteil der aufsichtsrechtlichen oder statistischen Meldungen sind. Dies gilt insoweit, als Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht ausdrücklich auf die Definition in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 verweist (wie bei der Definition der Summe der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 und 12). Die nach den Absätzen 2 bis 6 ersatzweise zu meldenden Daten basieren daher auf Abgrenzungen, wie sie zum 31. Dezember 2013 für den Jahresabschluss und die aufsichtsrechtlichen/statistischen Meldungen der Institute anwendbar waren und daher durch die Institute vergleichsweise leicht gemeldet werden können. Aufgrund der hohen Bedeutung einer vergleichbaren Datengrundlage müssen im Übergangsjahr 2015 auch diejenigen Institute, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht (beispielsweise bei Instituten, deren Geschäftsjahr zum 31. März 2014 endet), die Daten auf Basis der Abgrenzung zum 31. Dezember 2013 ermitteln und melden. Satz 1 bezieht sich demzufolge auf die Meldung aller Institute. Sofern zu den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Daten keine gleichwertigen Größen herangezogen werden können, findet im Übrigen Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die folgenden Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 so lange keine Anwendung finden, bis die entsprechende aufsichtsrechtliche bzw. statistische Meldepflicht der Daten oder Risikoindikatoren wirksam wird. Die betrifft die folgenden Indikatoren:

Für diese Risikoindikatoren werden die relativen Gewichte innerhalb der Risikofelder in Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 umverteilt, sodass sich die Gewichte der übrigen Risikoindikatoren erhöhen. Bei der näherungsweisen Bestimmung der Risikoindikatoren gilt die Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 hinsichtlich sogenannter "Waiver" (Ermittlung der Daten auf konsolidierter Basis) entsprechend.

§ 4 Absatz 2 bis 6 legt für die einzelnen in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 aufgeführten Daten die Alternativgrößen im Sinne der Vorgaben nach Absatz 1 fest. Die Meldung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 5 ist auch von solchen Instituten vorzunehmen, die von der Ausnahmevorschrift in § 10 der Liquiditätsverordnung Gebrauch gemacht haben. Diese Institute dürfen für das Übergangsjahr 2015 die Liquiditätskennzahl nach Absatz 5 auf Basis der Liquiditätsuntergruppe ermitteln, wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgesehen ist. Eine aufsichtsrechtliche Genehmigung zur Ermittlung auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe muss in diesen Fällen nicht zwingend vorliegen.

Zu § 5

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 sind von der Abwicklungsbehörde zusätzliche Risikoindikatoren zu bestimmen.

§ 5 legt das von der Abwicklungsbehörde anzuwendende Verfahren fest. Auch wenn Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von einer Bestimmung der zusätzlichen Risikoindikatoren durch die Abwicklungsbehörde spricht, steht dies einer Festsetzung des Verfahrens im Verordnungsweg nicht entgegen. Die Abwicklungsbehörde ist Teil der Exekutive. Es ist der Bundesregierung unbenommen, ihr Vorgaben zur Nutzung des Handlungsspielraums zu machen, der ihr durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d eingeräumt worden ist. Der Verordnungsweg steht daher offen.

In § 5 Absatz 2 bis 4 wird die durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren hinsichtlich Handelstätigkeiten, außerbilanziellen Risiken und Derivaten nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a (i) bis (iii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 bestimmt. Die in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a (iv) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgelegte Berücksichtigung des Geschäftsmodells bei der Prüfung des Risikoprofils beruht auf den Vorgaben von Artikel 45 Absatz 19 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein entsprechender Leitfaden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Umsetzung dieser Vorgaben soll unter Berücksichtigung von Übergangsfristen ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Da kein vergleichbar objektivierter Ansatz verfügbar ist, wird dieser Risikoindikator nicht herangezogen, sofern und soweit für das relevante Bezugsjahr die Leitlinie der EBA nicht anwendbar war. Unberücksichtigt bleibt ebenfalls Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b (ii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, der sich auf die Richtlinie 2014/59/EU bezieht.

In § 5 Absatz 5 wird das Vorzeichen für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Indikatoren festgelegt. Zudem findet das in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 beschriebene Verfahren auf die zusätzlichen Risikoindikatoren, die von der Abwicklungsbehörde zu bestimmen sind, Anwendung.

In § 5 Absatz 6 wird die Anwendung des Risikoindikators nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 festgelegt. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung stützt sich für die Bestimmung dieses zusätzlichen Risikoindikators auf der Grundlage der Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständigen Behörden, insbesondere auf die Erlaubnis zur Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, setzt die Bundeanstalt für Finanzmarktstabilisierung im Regelfall den Maximalwert der in Anhang I Schritt 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bandbreite fest. Andernfalls ist das Minimum dieser Bandbreite heranzuziehen.

Zu § 6

In § 6 Absatz 1 werden die Meldepflichten für zusätzliche Risikoindikatoren nach § 5 geregelt. Die Meldepflichten nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 bestehen vor dem Hintergrund der Regelungen in Artikel 6 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

In § 6 Absatz 2 werden die Meldepflichten für die beitragspflichtigen Institute nach § 1 Absatz 1 und 2 benannt, die sich aus den Größen für die Bestimmung des Pauschalbeitrags nach § 1 Absatz 3 ableiten lassen. Die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 hinsichtlich der Übermittlung korrigierter meldepflichtiger Daten, der Schätzung durch die Abwicklungsbehörde sowie der Anpassung und Zahlungspflicht bei Anpassung der Jahresbeiträge gelten entsprechend.

Mittels § 6 Absatz 3 wird Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 konkretisiert. Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung können demnach auch über die Internetseite der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung mitgeteilt werden.

In § 6 Absatz 4 ist festgelegt, dass die Institute der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Beitragserhebung übermittelten Informationen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser Verordnung bestätigen müssen.

§ 6 Absatz 5 ermächtigt die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, sich von den Instituten die Bestätigung eines Abschlussprüfers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Beitragserhebung nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser Verordnung übermittelten Informationen vorlegen zu lassen. Dies gilt nur für solche Institute, die nicht unter das Pauschalbeitragssystem nach § 1 Absatz 3 bzw. Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen.

§ 6 Absatz 6 gibt der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Möglichkeit, zusätzliche Nachweise zu verlangen, um die ihr übermittelten Informationen Daten zu überprüfen oder Schätzungen durchführen zu können.

In § 6 Absatz 7 wird die Vorlage von Planbilanzen und Schätzungen für neu beaufsichtigte Institute im Sinne des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 geregelt. Für diese Institute ist nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 eine zeitanteilige Beitragserhebung ab dem Zeitpunkt vorgesehen, ab dem sie beitragspflichtig werden.

§ 6 Absatz 8 regelt die Fristen für die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 7 sowie der Bestätigungen nach den Absätzen 4 und 5. Für den Beitragszeitraum 2015 gilt die Übergangsvorschrift in Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU), wonach die Institute die meldepflichtigen Daten zum 1. September 2015 an die Abwicklungsbehörde melden müssen.

Zu § 7

In § 7 wird klargestellt, dass die Berechnung etwaiger Sonderbeiträge für die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institute nach Maßgabe von § 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung ihrer Jahresbeiträge nach § 1 Absatz 3 erfolgt.

Zu § 8

§ 8 legt die Übergangsfristen und den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Ab dem Beitragszeitraum 2016 werden die Beiträge der beitragspflichtigen Institute nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes - mit Ausnahme der Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und Unionszweigstellen - durch den Europäischen Abwicklungsausschuss berechnet. Der Begriff des Beitragszeitraums ist in Artikel 3 Satz 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 definiert.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3229:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung Erfüllungsaufwandkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Entlastungen beim Erfüllungsaufwand-150.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

a) Inhalt des Regelungsvorhabens

Mit dem Verordnungsentwurf werden ausschließlich die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 nicht geregelten Punkte geregelt. Die wesentlichen Regelungsgegenstände sind:

b) Erfüllungsaufwand

i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

In Einklang mit den europäischen Vorgaben wird künftig keine Wirtschaftsprüferbestätigung der Meldedaten mehr verlangt. Dadurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 150.000 Euro.

iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Es entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter