Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat erhebt die Subsidiaritätsrüge aus folgenden Gründen:
- 2. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Abschlussprüfung als wesentliche Voraussetzung für finanzielle Stabilität auf eine solide Grundlage zu stellen, um die Zuversicht und das Vertrauen in Abschlüsse wiederherzustellen. Hierzu soll in der so genannten Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG unter anderem die gegenwärtige Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu organisieren, ersetzt werden durch die Vorgabe, dass in jedem Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften letztverantwortlich sein soll (Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a). Dabei soll die Möglichkeit bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von dieser zuständigen Behörde an andere Behörden oder Stellen übertragen zu können, wobei die Letztverantwortung bei der öffentlichen Aufsichtsbehörde verbleiben soll (Artikel 1 Nummer 16).
- 3. Dieser Änderungsvorschlag ist ein Verstoß gegen die in der föderalen Struktur wurzelnde und damit verfassungsrechtlich verankerte Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den Ländern bei der Aufsicht über Abschlussprüfer. In Deutschland unterstehen die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Aufsicht der zuständigen Fachministerien der Länder. Die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie seit dem Jahr 2005 zusätzlich der Fachaufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission unterliegt. Die vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei nur einer zuständigen Behörde pro Mitgliedstaat wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in diese verfassungsmäßig gebotene und entsprechend praktizierte Aufsichtsstruktur. Das bislang praktizierte und bewährte System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wäre bei der Abschlussprüfung nicht mehr möglich.
Die Vorgabe nur einer öffentlichen Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften pro Mitgliedstaat bei Abschlussprüfungen geht außerdem weit über das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel hinaus und trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass in Deutschland bereits ein bewährtes System zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften entsprechend der gegenwärtig geltenden Vorgaben des Artikels 32 der Abschlussprüferrichtlinie praktiziert wird. Durch die vorgeschlagene Zentralisierung der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei einer Behörde ließe sich kein deutlicher Mehrwert zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung im Vergleich zur bisherigen Aufsichtsstruktur feststellen. Zwar dürfte ein Vorteil bei einer solchen Zentralisierung darin liegen, dass lediglich eine nationale Behörde pro Mitgliedstaat als Ansprechpartnerin für die EU-Ebene oder andere Mitgliedstaaten fungieren könnte. Ein solcher Vorteil rechtfertigt es aber nicht, nur eine zuständige Behörde für die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaft pro Mitgliedstaat vorzuschreiben, so dass auf mitgliedstaatlicher Ebene bislang praktizierte und bewährte Aufsichtsstrukturen geändert werden müssen. Allerdings könnte eine Harmonisierung dahin sinnvoll sein, dass eine öffentliche Behörde als Ansprechpartnerin in dem zuvor genannten Sinn mit der Möglichkeit der Beibehaltung bisher gewachsener und bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene installiert wird.
Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Richtlinienvorgaben derart abzuändern, dass die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften weiterhin auch bei mehreren öffentlichen Behörden oder Stellen liegen kann, so dass ein Fortbestehen langjährig bewährter Aufsichtsstrukturen auf mitgliedstaatlicher Ebene möglich ist.
- *. Die Ausschussberatungen über eine Stellungnahme gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG sind noch nicht abgeschlossen.