Punkt 88 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat sieht in dem Gesetz einen wichtigen Schritt zur Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Er begrüßt, dass dabei im Bereich der kerntechnischen Entsorgung die Handlungsverantwortung mit der Pflicht zur Finanzierungssicherung grundsätzlich zusammengeführt worden ist.
- 2. Das Gesetz begrenzt seinen gegenständlichen Anwendungsbereich jedoch bislang auf die in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Es weicht insoweit vom atomrechtlichen Verursachungsprinzip, das alle Akteure und Stadien des Brennstoffkreislaufs erfasst, ab. Um den gesamten Brennstoffkreislauf zu erfassen, sollte daher nach einer dreijährigen Anwendungsphase das Gesetz im Lichte der zwischenzeitlichen Erfahrungen daraufhin überprüft werden, ob es einer Ergänzung des gegenständlichen Anwendungsbereichs bedarf. Dabei ist zu evaluieren, ob es zweckmäßig oder sogar notwendig ist, Forschungsanlagen (wie z.B. der THTR 300) oder gewerbliche Anlagen der Brennstoffversorgung, in denen radioaktive Abfälle angefallen sind oder künftig noch anfallen werden, unter Anwendung des Verursacherprinzips ebenfalls zu erfassen.