Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305416 - vom 25. April 2006.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. März 2006 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996 sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen1, vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen2 und vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 20053,
- - unter Hinweis auf die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission, die vom 13. März bis 21. April 2006 stattfinden soll,
- - in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel vom 1. Dezember 2004 "Auf dem Weg zu einer sichereren Welt: Gemeinsame Verantwortung",
- - in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. März 2005 "Größere Freiheit: Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle",
- - in Kenntnis des am 16. September in New York verabschiedeten Schlussdokuments des UN-Weltgipfels 2005, auf dem beschlossen wurde, einen Menschenrechtsrat zu schaffen der die Menschenrechtskommission ersetzen soll, und den Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen damit zu betrauen, Verhandlungen über das Mandat und die Zusammensetzung des Menschenrechtsrates zu führen, die baldmöglichst während der 60. Tagung abgeschlossen werden sollten,
- - unter Hinweis auf den Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat, den der Präsident der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. Februar 2006 vorgelegt hat,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,
B. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen jetzt wie in der Vergangenheit potenziell eine der geeignetsten Organisationen sind, sich umfassend mit Menschenrechtsfragen und mit den heutigen Herausforderungen, die sich der Menschheit stellen, zu befassen,
C. in der Erwägung, dass der Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat das Ergebnis sich über viele Monate hinziehender Bemühungen ist, einen Konsens zu erzielen,
D. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat sich zwar nicht mit einigen der wichtigsten zum Ausdruck gebrachten Anliegen befassen kann, jedoch eine wirksame Plattform zur Stärkung des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen darstellen könnte, welcher leider nicht immer die erwünschten Ergebnisse erzielt hat,
E. in der Erwägung, dass die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission die letzte Tagung vor der tatsächlichen Schaffung des UN-Menschenrechtsrates sein wird,
F. in der Erwägung, dass wie schon in den letzten sieben Jahren auch dieses Jahr eine Adhoc-Delegation des Europäischen Parlaments gebildet wurde, die an der diesjährigen Tagung der UN-Menschenrechtskommission teilnehmen soll,
Menschenrechtsrat
- 1. begrüßt die Annahme der Resolution zur Schaffung des Menschenrechtsrates; nimmt in diesem Zusammenhang den Beitrag der Europäischen Union zu den Ergebnissen der Verhandlungen zur Kenntnis;
- 2. begrüßt die Schaffung eines verkleinerten, ständigen Organs der Vereinten Nationen, das direkt von der Generalversammlung gewählt wird, als ersten Schritt zur Erfüllung der auf dem Weltgipfel 2005 eingegangenen Verpflichtung zur Stärkung des Menschenrechtsinstrumentariums der Vereinten Nationen;
- 3. begrüßt insbesondere die Möglichkeit, dass dieser Menschenrechtsrat im Laufe des Jahres regelmäßig, und zwar zumindest zu drei Tagungen, zusammentritt und auch Sondersitzungen außerhalb der regelmäßigen Tagungen vereinbaren kann, um plötzlich auftretende Krisen im Bereich der Menschenrechte zu behandeln;
- 4. begrüßt das Festhalten an dem in der UN-Menschenrechtskommission angewendeten System unabhängiger "Sonderverfahren"; stellt fest, dass diese Sonderverfahren innerhalb eines Jahres einer Überprüfung unterzogen werden, und fordert die Europäische Union auf, weiter darauf zu achten, dass diese Verfahren fortgeführt werden
- 5. begrüßt das Festhalten an der Praxis der Beteiligung von sich für die Menschenrechte einsetzenden Nichtregierungsorganisationen (NRO) an den Debatten und hofft, dass diese Beteiligung in der Zukunft verbessert und verstärkt wird; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des UN-Komitees für NRO, damit eine wirksame Beteiligung unabhängiger NRO sichergestellt werden kann;
- 6. begrüßt die Schaffung eines universellen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung, des so genannten "Peer Review", als Mittel zur Stärkung der durchgängigen Erfassung und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung der Menschenrechte in der ganzen Welt; nimmt zur Kenntnis, dass präzisiert wurde, dieser Mechanismus solle die Arbeit der im UN-Vertrag aufgeführten Organe nicht nochmals erledigen fordert den Menschenrechtsrat auf, bei der Festlegung der Modalitäten dieser Überprüfung dafür zu sorgen, dass die zu diesem Zweck beschlossene Tagung zusätzlich zu den in der Resolution vorgesehenen mindestens drei Tagungen und zehn Wochen hinzukommt;
- 7. bedauert, dass die Idee der Wahl der Mitglieder des Menschenrechtsrats durch eine verstärkte Zweidrittelmehrheit fallen gelassen wurde; ist gleichwohl der Auffassung, dass das Verfahren der direkten und individuellen Wahl der Mitglieder in geheimer Abstimmung durch eine absolute Mehrheit der Vollversammlung, und die Verpflichtung der Regierungen, die Menschenrechtsleistungen der Kandidaten zu überprüfen geeignet ist, um zu verhindern, dass Kandidatenländer im Rat einen Sitz erhalten die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben; begrüßt die Schaffung eines Mechanismus, mit dem durch Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Rat aufgehoben werden kann, das grob und systematisch die Menschenrechte verletzt;
- 8. fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Kandidatenländer mit den höchsten Menschenrechtsstandards gewählt werden, die die wichtigsten Menschenrechtsverträge ratifiziert haben, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind, offene Aufforderungen zur Teilnahme an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen abgegeben und Anstrengungen zur Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen unternommen haben; fordert die Europäische Union auf, darauf zu bestehen, dass die benannten Kandidaten mindestens 30 Tage vor der Wahl bekannt gegeben werden, um eine öffentliche Prüfung der bisherigen Menschenrechtspraxis und ihrer Zusagen zum Schutz der Menschenrechte zu ermöglichen
- 9. bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des Menschenrechtsrates zum Schutz der Menschenrechte vom politischen Willen aller Parteien abhängen wird, ihn zu einem starken und effizienten Organ zu machen;
- 10. fordert daher alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das von ihnen selbst festgelegte Mandat zu erfüllen und die entwickelten Mechanismen umzusetzen, damit sichergestellt wird, dass der Menschenrechtsrat die Menschenrechte sinnvoll schützen und fördern kann;
- 11. legt der Europäischen Union nahe, eine Pionierrolle im Menschenrechtsrat zu spielen und beispielhaft auf ein gestärktes Menschenrechtsorgan der Vereinten Nationen hinzuarbeiten das in der Lage ist, sich mit der Menschenrechtssituation in der ganzen Welt zu befassen und darauf zu reagieren;
- 12. bekräftigt die Notwendigkeit einer besseren Konsultation, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen, insbesondere dem neuen Menschenrechtsrat;
- 13. bekräftigt die Notwendigkeit einer koordinierten, gemeinsam abgestimmten und gut vorbereiteten Strategie seitens der Europäischen Union vor, während und nach den Tagungen des Menschenrechtsrates, um einen effizienten und wirksamen Beitrag zu seinen Verfahren sicherzustellen;
- 14. hält es gemäß der Praxis der Teilnahme des Europäischen Parlaments an den jährlichen Tagungen der UN-Menschenrechtskommission für angemessen, weiterhin eine Delegation zur Teilnahme an den entsprechenden Tagungen des Menschenrechtsrates zu entsenden;
62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission
- 15. nimmt den Beschluss zur Kenntnis, die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission zu einer Übergangstagung mit verkürzter Dauer zu machen die sich mit Verfahrensfragen befasst;
- 16. vertritt dennoch die Ansicht, dass diese Modalitäten die UN-Menschenrechtskommission nicht davon abhalten sollten, ihr Schutzmandat zu erfüllen und dass alle maßgebenden Aktivitäten der Kommission in gebührender Form beschlossen oder anderweitig weiterverfolgt werden sollten;
- 17. fordert daher die Mitglieder der UN-Menschenrechtskommission auf, dafür Sorge zu tragen dass die Arbeit bezüglich der auf der letzten Tagung in Auftrag gegebenen Sonderverfahren vorgelegt, geprüft und umfassend diskutiert wird, etwa der Bericht des Generalsekretärs über die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Menschenrechtsorgane der Vereinten Nationen, und dass die auslaufenden Mandate erneuert werden, etwa das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Menschenrechtsverteidiger; unterstreicht, dass die Möglichkeit für die Menschenrechtsverteidiger, sich an die Menschenrechtskommission zu wenden und an den Debatten teilzunehmen, erhalten bleiben muss;
- 18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 60. Generalversammlung und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zu übermitteln.
1 ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.
2 P6_TA(2005)0237.
3 P6_TA(2005)0362.