Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( § 13 FMStFG)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 13 Absatz 1a die Wörter "an denen er aufgrund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist" durch die Wörter "die Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 in Anspruch genommen haben" zu ersetzen.

Begründung

Die Verlängerung der Frist für eine Beteiligung des Fonds in § 13 Absatz 1a FMStFG-E sollte nicht an eine vorherige Beteiligung des Fonds an einer Rekapitalisierung nach § 7 geknüpft sein, da eine Beteiligung des Fonds auch zur Absicherung anderer Stabilisierungsmaßnahmen sachgerecht sein kann (s. § 13 Absatz 1a a. E. FMStFG-E).

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - ( § 14 Absatz 3 FMStFG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 7 anzufügen:

Begründung

§ 14 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 regelt, dass § 8c Körperschaftsteuergesetz und § 10a Gewerbesteuergesetz beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den (deutschen) Stabilisierungsfonds oder die Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden ist.

Die genannten Ausnahmeregelungen stellen sicher, dass die zur Stabilisierung der Finanzmärkte vom Finanzmarktstabilisierungsfonds bereit gestellten Stützungsmaßnahmen nicht durch die Anwendung von § 8c KStG und § 10a GewStG (Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften) konterkariert werden.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die Ausnahmeregelungen auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert. Insbesondere werden durch die vorgeschlagene Änderung die Stützungsmaßnahmen der Länder mit den Stützungsmaßnahmen des Bundes gleichgestellt. Das gleiche gilt für Stützungsmaßnahmen anderer Staaten für der deutschen Steuerhoheit unterliegende unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, deren Muttergesellschaft oder Hauptniederlassung in ihrem Heimatstaat von vergleichbaren Stabilisierungsmaßnahmen Gebrauch macht.

Es würde den Intentionen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes widersprechen, wenn Maßnahmen, die andere Regierungen im Rahmen der von den G 20-Staaten zur Stabilisierung des weltweiten Finanzmarktes getroffenen Absprachen ergriffen haben, steuerlich schlechter behandelt würden als Maßnahmen der Bundesregierung.

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 und 5 (§§ 7 bis 7b FMStBG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der in § 7 Absatz 1 Satz 4 FMStBG-E vorgesehenen Regelung auf § 7 Absatz 2 bis 7 FMStBG-E erstreckt werden sollte.

Es sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Erleichterungen für Kapitalerhöhungen (einfache Mehrheit, kurze Ladungsfrist), die nach dem Wortlaut des FMStG nur für Rekapitalisierungen unter Beteiligung des SoFFin gelten, künftig auch für Kapitalmaßnahmen gelten, die ganz ohne Beteiligung des SoFFin durchgeführt werden.

Begründung

Im Entwurf für den neu gefassten § 7 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" (BeschlG - Artikel 2 des FMStG) wird die in § 182 Absatz 1 Satz 1 AktG vorgesehene Mehrheit von drei Vierteln des Grundkapitals auf das Erfordernis einer einfachen Mehrheit abgesenkt, indem bestimmt wird, dass ein Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Entsprechendes soll nach Absatz 6 für die Herabsetzung des Grundkapitals gelten. Weiter ist in § 7 Absatz 3 FMStBG-E vorgesehen dass bei gänzlichem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts die einfache Mehrheit genügt, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.

Diese Regelungen sollen aber nur für Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen "im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7" gelten. Dieser betrifft nur Maßnahmen des Finanzmarkstabilisierungsfonds. Durch die Ergänzung in § 7 Absatz 1 Satz 4 FMStBG-E gelten die "vorstehenden Regelungen", das heißt die Regelungen in § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 FMStBG-E über die Einberufung der Hauptversammlung, entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch von Dritten gezeichnet werden kann.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Die Neufassung dient der Klarstellung, dass die in § 7 statuierten Erleichterungen nicht nur für Rekapitalisierungen unter ausschließlicher Beteiligung des Fonds gelten, sondern auch bzw. erst recht, wenn Aktionäre oder Dritte die Möglichkeit erhalten, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen." Damit ist (mindestens) zweifelhaft ob die Erleichterungen des § 7 FMStFG-E auch für eine Kapitalerhöhung gelten sollen, an der der Fonds überhaupt nicht beteiligt ist, und ob es genügt, wenn die Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit irgendeiner der drei in §§ 6 bis 8 FMStFG enthaltenen Stabilisierungsmaßnahmen zusammenhängt.

Hintergrund hierfür ist, dass der Fonds an eine Garantieübernahme im Sinne des § 6 FMStFG Bedingungen knüpfen kann wie z.B. die Verpflichtung zu Restrukturierungsmaßnahmen und / oder Kapitalstärkungen durch die Altanteilseigner. Erwägt eine Mehrheit der Altanteilseigner, eine ordentliche Kapitalerhöhung durchzuführen, könnten diese erforderlichen Maßnahmen durch Minderheitsaktionäre ab einer bestimmten Beteiligungsquote behindert werden. Dies gilt für Rekapitalisierungsmaßnahmen ohne Beteiligung des Fonds gleichermaßen wie für solche Maßnahmen unter Beteiligung des Fonds.

Vor diesem Hintergrund soll § 7 FMStFG-E dahingehend ergänzt werden, dass die Erleichterungen auch dann gelten, wenn eine ordentliche Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit (irgend-) einer Stabilisierungsmaßnahme des Fonds nach den §§ 6 bis 8 FMStFG steht. Eine Beteiligung des Fonds an erforderlichen Kapitalmaßnahmen sollte nicht zwingend Voraussetzung für die Erleichterungen nach § 7 FMStFG-E sein. Die Entwurfsbegründung spricht dafür, dass dies auch von der Bundesregierung so gesehen wird, (vgl. Begründung, BR-Drs. 160/09 (PDF) , S. 20). Bei der derzeitigen Fassung der Änderungsvorschläge zu § 7 FMStBG-E würde dies jedoch nur für die in dessen Absatz 1 statuierten Erleichterungen gelten. Entsprechend sind auch die anderen Vorschriften des FMStErgG anzupassen.

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 7 Absatz 7 FMStBG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelung des § 7 Absatz 7 FMStBG-E erforderlich ist oder einer Klarstellung dahingehend bedarf, dass der dem Kapitalerhöhungsbeschluss ablehnend gegenüberstehende Aktionär die Möglichkeit hat, seinerseits von der Gesellschaft Schadenersatz zu erlangen.

Begründung

Die vorgesehene Vorschrift greift sehr weitgehend in die Rechte der Aktionäre ein, um das angestrebte Ziel einer Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.

Auch ein Aktionär, der weit über 5 Prozent der Anteile hält und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30.05.2007 - 1 BvR 390/04, BB 2007, S. 1515 ff.) nicht nur eine vermögensrechtliche Position innehat, wäre daran gehindert, seine mitgliedschaftlichen Rechte, konkret sein Stimmrecht, in der Hauptversammlung nach seinem freien Ermessen auszuüben. Er müsste Schadensersatzansprüche der Gesellschaft fürchten.

Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass der vorgesehene Eingriff erheblich ist.

Auch ist fraglich, ob es neben der Regelung in § 7c Satz 3 FMStBG-E der Regelung des § 7 Absatz 7 FMStBG-E überhaupt bedarf. Gemäß § 7c Satz 3 FMStBG-E stehen Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren einer Eintragung und damit einer Wirksamkeit des Beschlusses ohnehin nicht entgegen. Damit sind die typischen Gefahren von Verzögerungen durch Minderheitsaktionäre, die das Wirksamwerden gefasster Kapitalerhöhungsbeschlüsse aus neben der Sache liegenden Interessen verhindern möchten, beseitigt. Zusätzlich dazu auch noch in die Stimmrechtsausübung einzugreifen, geht sehr weit.

Auch wenn man die Regelung des § 7 Absatz 7 FMStBG-E dennoch für erforderlich und angemessen erachten sollte, muss diese zumindest ergänzt werden. Ein Aktionär muss auch dann seinen Schaden aufgrund der Eintragung eines rechtswidrigen Beschlusses geltend machen können, wenn er unter dem Eindruck des § 7 Absatz 7 nicht gegen den Beschluss gestimmt hat und gegen diesen auch nicht im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage vor Eintragung vorgegangen ist. Ein "dulde und liquidiere" muss hier ausdrücklich zugestanden werden. Es könnte beispielsweise auf § 246a Absatz 4 Satz 1 AktG verwiesen werden.

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 ( § 18 FMStFG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen und nicht zulasten des Fonds und des Bundes nach Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz angefochten werden können, auch die Länder einzubeziehen sind.

Begründung

Den Ländern obliegt in der Stabilisierung eine dem SoFFin ähnliche Verantwortung

6. Zu Artikel 3 ( § 5 Absatz 4 RettungsG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es in § 5 Absatz 4 nicht einer klarstellenden Formulierung bedarf, an welche Behörde der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums zu richten ist und ob diese Behörde nicht das Bundesministerium der Finanzen sein sollte.

Begründung

Hält das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 RettungsG-E für rechtswidrig und erklärt sie für unwirksam (§ 5 Absatz 3 Satz 2 RettungsG-E), folgt daraus nicht die Rückabwicklung der Enteignung.

Diese setzt nach § 5 Absatz 4 RettungsG-E vielmehr einen gesonderten Antrag des Enteigneten voraus. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Unwirksamkeitserklärung zu stellen (§ 5 Absatz 4 Satz 2 RettungsG-E). Ein Anspruch auf Rückübertragung ist nach § 5 Absatz 5 RettungsG-E ausgeschlossen, wenn die Frist versäumt wird oder ein innerhalb der Frist gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde.

Dieses "Anspruchsmodell" soll einerseits Rechtsklarheit schaffen, auf wen im Fall von gesellschaftsrechtlichen Änderungen des Enteigneten seit der Enteignung der Enteignungsgegenstand zurück übertragen wird, zum anderen soll es die Rückübertragung in die Disposition des Enteigneten stellen und einvernehmliche Lösungen ermöglichen (Begründung, BR-Drs. 160/09 (PDF), Seite 31 f.).

Wo der Antrag auf Rückübertragung zu stellen ist, erschließt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung. Lediglich § 5 Absatz 5 a.E. RettungsG-E lässt den Rückschluss zu, dass das Bundesverwaltungsgericht auch hierfür zuständig ist. Eine solche Zuständigkeitsregelung ist allerdings nicht nur dem Verwaltungsrecht fremd, sondern auch ineffizient.

Vorzugswürdig wäre es, das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde (vgl. § 3 Absatz 1 RettungsG-E) zum Adressaten des Rückabwicklungsanspruchs zu machen. Ein ablehnender Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen wäre seinerseits rechtsmittelfähig. Ob Rechtsmittelgericht das Bundesverwaltungsgericht sein soll, steht in der Entscheidung des Gesetzgebers.

In § 5 Absatz 4 RettungsG-E sollte klargestellt werden, an welche Stelle der Antrag auf Rückabwicklung zu richten ist.

7. Zu Artikel 3 ( § 6 Absatz 2 RettungsG)

In Artikel 3 ist in § 6 Absatz 2 nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: "Die nachhaltige Stabilisierung der enteigneten Unternehmen ist zu evaluieren; eine erste Evaluation ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung, weitere erforderliche Evaluationen im Abstand vor Ablauf jeweils eines weiteren Jahres unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen."

Begründung

Eine in diesem Gesetz vorgesehene Enteignung hat es in der Bundesrepublik bisher nicht gegeben. Sie wird von weiten Kreisen der Wirtschaft und des Auslands als systemfremd angesehen. Es ist daher geboten, diese Enteignung auf den unabweisbar notwendigen Umfang und Zeitraum zu beschränken. Dem genügt der vorliegende Gesetzentwurf nicht. Die Begründung zu § 6 Absatz 2 RettungsG-E selbst spricht zutreffend nur von dem "Grundsatz der Reprivatisierung". Das Kriterium der "nachhaltigen Stabilisierung" der enteigneten Unternehmen eröffnet einen über das gebotene Maß weit hinausgehenden Interpretationsspielraum und unterliegt keiner automatischen parlamentarischen Kontrolle. Zur Überprüfung der Maßnahmen sind daher feste Evaluationszeiträume und eine Befassung des Deutschen Bundestages mit den Evaluationsergebnissen vorzuschreiben.

8. Zu Artikel 5a - neu - (§§ 8c Absatz 1 und 34 Absatz 7b KStG) Artikel 5b - neu - (§ 89 Absatz 3 AO)

Die Bundesregierung wird gebeten, die nachstehenden Änderungen zu prüfen:

Begründung

Allgemein

Infolge der Wirtschaftskrise und den dadurch bedingten "Rettungsmaßnahmen" finden bei vielen Unternehmen Veränderungen im Aktionärsbestand statt, sei es durch einen Wechsel der Anteilseigner, sei es durch Kapitalerhöhungen oder vielfach auch beides zusammen. In all diesen Fällen droht den betroffenen Unternehmen, der steuerliche Verlustvortrag verlorenzugehen ( § 8c KStG).

Die Bundesregierung hat diese Vorschrift bereits als Hemmschuh für "Rettungsmaßnahmen" des Staates im Bankensektor erkannt und für die Übernahme von Anteilen an Kreditinstituten aus Mitteln des SoFFin eine Befreiung von § 8c KStG im Finanzmarktstabilisierungsgesetz verankert.

Die Problemlage besteht aber nicht nur im Bankensektor und dort auch nicht nur bei solchen Rettungsmaßnahmen, die mit staatlichen Geldern aus deutschen Kassen bewirkt werden. Dieselben Schwierigkeiten ergeben sich etwa auch in allen anderen Sektoren und Branchen, wenn Personen oder Körperschaften im wesentlichen Umfang Anteile übernehmen oder anderweitige Kapitalerhöhungen durchführen. Das heißt, bei allen "Rettungskäufen" aus privaten inländischen oder ausländischen Kapitalien wird der Verlustwegfall genauso zum Hemmnis wie im Ausgangsfall einer Bundesbeteiligung aus dem SoFFin.

Deshalb ist es notwendig, dass der Staat den derzeit zur Bewältigung der Krise ablaufenden Restrukturierungsprozessen mit dem erforderlichen Maß an Neutralität begegnet. Es gilt zu verhindern, dass der Gesetzgeber einseitig die Verstaatlichung oder Teilverstaatlichung von Unternehmen steuerlich begünstigt und auf der anderen Seite eine Kapitalzufuhr aus privaten Quellen mit dem Wegfall des steuerlichen Verlustabzugs bestraft.

Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist eine echte Sanierungsklausel erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass neben den Fällen des Schuldenerlasses auch alle anderen krisenbedingten Sanierungsfälle dergestalt begünstigt werden, dass der Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.

Daneben soll mit einer Änderung der Abgabenordnung sichergestellt werden, dass die Finanzverwaltung verbindliche Auskünfte zu diesen Fragen ausnahmsweise kostenfrei bearbeitet, um dieses Instrument hier zu befördern und die Anzahl möglicher Streitfälle vor Gericht zu reduzieren.

Zu Artikel 5a - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

1. Zu § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8

§ 8c KStG enthält bislang keine Klausel zur Sanierung von Unternehmen.

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, (BStBl I S. 736) verweist zu Unternehmenssanierungen seinerseits auf das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240). Mit dem letztgenannten BMF-Schreiben wird aber nur in den Fällen des Schuldenerlasses die Festsetzung von Körperschaftsteuern verhindert. Die bestehenden Verlustvorträge gehen trotzdem unter. Es wird lediglich die Mindestbesteuerung suspendiert.

Außerdem ist derzeit unklar, ob das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 auch für Zwecke der Gewerbesteuer gilt.

Eine Sanierung setzt voraus, dass die Körperschaft im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs sanierungsgeeignet ist und der Erwerb mit Sanierungsabsicht erfolgte. Die Voraussetzungen zur Sanierungseignung entsprechen denen wie sie Rechtsprechung und Verwaltung zu § 3 Nummer 66 EStG in der Fassung vor dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform entwickelt haben. Im Hinblick auf die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise wird die Sanierungsbedürftigkeit allgemein unterstellt. Durch die in § 8c Absatz 1 Satz 6 geforderte Betriebsvermögenszuführung drückt sich die Sanierungsabsicht des Erwerbers aus. Nur wenn der Erwerber einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung in das Vermögen der Körperschaft leistet, liegt eine begünstigte Sanierung vor. Liegt eine Sanierung auf der Ebene einer Obergesellschaft vor, sind auch die dadurch ausgelösten schädlichen mittelbaren Anteilseignerwechsel bei den Untergesellschaften begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Obergesellschaft im Inland oder im Ausland ansässig ist. Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wird als Vergleichsmaßstab für die Betriebsvermögenszuführung auf das Aktivvermögen zu Buchwerten in der Schlussbilanz im Sinne des § 4h Absatz 2 Buchstabe c Satz 8 und 9 EStG, die dem schädlichen Beteiligungserwerb vorgeht, abgestellt.

Dadurch werden Abgrenzungsfragen, wie sie bei § 8 Absatz 4 KStG in der Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 aufgetreten sind, vermieden. Die Betriebsvermögenszuführung steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem schädlichen Beteiligungserwerb, wenn sie ein halbes Jahr vor oder nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt. Eine 25%ige Betriebsvermögenszuführung ist nur bei einem Anteilserwerb von 100% erforderlich. Werden nur 60% der Anteile an einer Körperschaft erworben, sind auch nur 15% (60% von 25%) neues Betriebsvermögen zuzuführen.

Der Erlass von Verbindlichkeiten wird der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichgestellt. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, bei denen Fremdkapitalgeber ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln.

Um zu verhindern, dass das zugeführte Betriebsvermögen an Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird, führen Leistungen der Kapitalgesellschaft zu einer Verminderung des zugeführten Betriebsvermögens. Kommt es dadurch zu einem Unterschreiten der erforderlichen Betriebsvermögenszuführung, liegen die Voraussetzungen von Satz 5 von Anfang an nicht vor.

2. Zu § 34 Absatz 7b Satz 2 und 3

Die Sanierungsklausel wird zeitlich begrenzt, da sie darauf abzielt, während der Dauer der Finanz- und Wirtschaftskrise die Restrukturierung betroffener Unternehmen zu erleichtern, ohne dass es zu einer Kürzung der Verlustvorträge kommt. Da nach § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Beurteilung eines schädlichen Beteiligungserwerbes auf einen Zeitraum von fünf Jahren abgestellt wird, stellt Satz 3 sicher, dass während der Geltung der Sanierungsklausel vollzogene begünstigte Beteiligungserwerbe nicht für weitere Beteiligungserwerbe nach Ablauf der Sanierungsklausel mitzurechnen sind. Ein Beteiligungserwerb ist erfolgt, wenn entweder das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen übergeht oder die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.

Zu Artikel 5b - Änderung der Abgabenordnung

Eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von Beteiligungserwerben anhand der durch dieses Gesetz geänderten Fassung des § 8c KStG schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Planung und Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen in den Unternehmen, welche in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von hoher Bedeutung sind.

Dies rechtfertigt es, verbindliche Auskünfte zu entsprechenden Sachverhalten kostenfrei zu erteilen.

9. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Stabilität des deutschen Finanzsystems weiter gefestigt werden soll. Die Bundesrepublik Deutschland muss in der internationalen Finanzmarktkrise ein verlässlicher Partner der G-20-Staaten sein, die die systemrelevanten Unternehmen des Finanzmarktsektors stützen.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass das Finanzmarkstabilisierungsgesetz wesentlich zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarkts beigetragen hat. Er sieht aber auch die Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen. Er begrüßt daher das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz und insbesondere dessen Zielsetzung, verlorenes Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen und eine weitere Zuspitzung der Finanzmarktkrise zu verhindern.

Vor dem Hintergrund der weiteren Verschärfung der Lage auf den Finanzmärkten sind ergänzende Maßnahmen zur Sicherung des deutschen Finanzsystems allerdings nur insoweit zu treffen, als die bisher getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht ausreichen.

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzulegen, wie sichergestellt wird, dass Banken, die von Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes profitieren, die Bedingung des § 10 Absatz 2 Nummer 1 FMStFG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 FMStFV auch tatsächlich erfüllen. Nach dieser Bestimmung ist bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 7 FMStFG den Unternehmen aufzugeben, im Rahmen ihrer Kreditvergabe oder Kapitalanlagen dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, durch marktübliche Konditionen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird gebeten zu prüfen, in wieweit auch für die anderen im FMStFG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere bei den Garantien gemäß § 6 FMStFG, eine Mittelstandskomponente vorgesehen werden kann.

Die Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, mit Krediten ist gerade in der derzeitigen Krisensituation von volkswirtschaftlich übergeordneter Bedeutung. Der Bund und die Länder haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft in der aktuellen Situation wirksam zu unterstützen. Es muss sichergestellt sein, dass Banken, die staatliche Unterstützung erhalten, die so gewonnene Liquidität auch tatsächlich zur Sicherstellung der Kreditvergabe für die deutsche Wirtschaft und insbesondere für den Mittelstand verwenden.

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei Unternehmen des Finanzsektors der Erhalt von Verlustvorträgen bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes möglich ist, sofern diese eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen i. S. der §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes darstellen.

Begründung

Bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes kann es zum Wegfall oder zur Reduzierung von Verlustvorträgen kommen (z.B. nach § 12 Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 2 UmwStG sowie § 15 Absatz 3 UmwStG). Beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds bleiben dagegen nach § 14 Absatz 3 FMStG bestehende Verlustvorträge erhalten: § 8c KStG und § 10a letzter Satz GewStG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung zum FMStG soll durch diese Regelung das Ziel des Gesetzes unterstützt werden, die Finanzmärkte zu stabilisieren (BT-Drucks. 16/10600 Seite 18). Diese Überlegungen treffen gleichermaßen für Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes zu, die beispielsweise im Rahmen der Landesbankenkonsolidierung notwendige Vorbereitungshandlungen für eine Inanspruchnahme von Finanzmarktstabilisierungsmaßnahmen i. S. der §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes darstellen. Es sollte deshalb geprüft werden, ob in diesen Fällen der Verlustvortrag in voller Höhe erhalten bleiben kann.