- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 016/6896 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) - Drucksachen 016/6564, 016/6650 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.
- (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, gewährt."
- 2. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 v. H. beeinträchtigt ist."
- 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Beamter" die Wörter "des Bundes" und nach dem Wort "verstorben" die Angabe "und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten" eingefügt."
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 16 Absatz l wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- "2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,"
- 2. § 193 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
- "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 1 und § 6 Absatz 1 Nr. 3.""
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- 1. In § 16 Absatz l wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Fristablauf: 30.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 554/07 (PDF)