932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
A
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 (§ 22 Absatz 2 USG)
In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung in § 22 Absatz 2 USG-E ist schwer verständlich bzw. missverständlich.
In § 22 Absatz 2 USG-E muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Wehrsold zuzüglich des Wehrdienstzuschlags, den der freiwillig Wehrdienstleistende erhält, zukünftig die Obergrenze für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bilden soll.
Die derzeitige Formulierung im Gesetzentwurf könnte ohne Weiteres auch dahingehend missverstanden werden, dass die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E zusammen mit den Leistungen nach § 22 Absatz 1 -E nicht höher USG sein dürfen als die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E.
Bei einer solchen Interpretation würde sich in keinem Fall ein Leistungsanspruch nach § 22 Absatz 1 USG-E ergeben. Die Änderung dient mithin der Rechtsklarheit.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Verteidigung und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.