Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 6 Abs. 1 Nr. 14 wie folgt zu fassen:

Begründung

[Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bestehende Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Schaffung von Parkmöglichkeiten ergänzt werden um schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.]

Um darüber hinaus auch schwerbehinderten Menschen, die auf Grund von anderen Gesundheitsstörungen oder Funktionsbeeinträchtigungen ebenfalls zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch beim Gehen und in ihrer Mobilität in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, die bundesweite Nutzung von besonders gekennzeichneten "Behindertenparkplätzen" auf bundesrechtlicher Grundlage zu ermöglichen, ist es erforderlich, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG um schwerbehinderte Menschen zu erweitern, für die das Zurücklegen längerer Wegstrecken auf Grund von Erkrankungen ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellt.

{Auch dieser Personenkreis und selbst die Gruppe der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind in ihrer Wegefähigkeit nicht homogen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 5/05 R m.w.N.).}

Trotzdem sind alle unter Buchstabe a bis d fallenden Schwerbehinderten gleichermaßen auf einen wirksamen Nachteilsausgleich unter Einschluss gerade der Parkberechtigung auf allgemeinen Behindertenparkplätzen angewiesen.

{Die Beschränkung von Parkerleichterungen auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG gekennzeichnet ist, hat in der Praxis bei schwerbehinderten Menschen, die auf Grund von Gesundheitsstörungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden oder auf Grund von Erkrankungen wie Morbus Crohn in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind, zu nicht gewollten Härten geführt.}

Die Länder haben sich nun darauf geeinigt, den Berechtigtenkreis für Parkerleichterungen um schwerbehinderte Menschen mit sehr stark geminderter Gehfähigkeit oder die an Morbus Crohn bzw. Colitis ulcerosa erkrankt sind oder einen künstlichen Darmausgang mit zugleich künstlicher Harnableitung haben, zu erweitern (vgl. die vorgesehene abschließende Definition in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).

Auch wenn sich die Zahl der berechtigten Personen hierdurch erhöht, rechtfertigt dieser Umstand nicht, einem Teil der schwerbehinderten Menschen, die aus medizinischen Gründen ebenfalls auf Parkerleichterungen angewiesen sind, nur einen minderen Anspruch auf Mobilitätsteilhabe zuzugestehen und diesen Teil der vergleichbar stark in der Mobilität eingeschränkten Schwerbehinderten bei der Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ausgerechnet hinsichtlich der Parkberechtigung auf allgemeinen Sonderparkplätzen für Behinderte schlechter zu stellen.

[Die unter § 6 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a bis d StVG in der hier vorgeschlagenen Fassung fallenden Personengruppen sind gleichermaßen auf einen wirksamen Nachteilsausgleich unter Einschluss gerade der Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen angewiesen.]

Durch die Möglichkeit, auf diesen Sonderparkplätzen zu parken, die häufig unbelegt sind und deren Zahl im Falle eines Mehrbedarfs in begrenztem Umfang ggf. erhöht werden kann, wird zudem der Bedarf dieses Personenkreises, als Dauerparker bis zu drei Stunden in so genannten Ladezonen (Zeichen 286 StVO Eingeschränktes Halteverbot) zu parken, verringert. Dies kommt vor allem dem innerstädtischen Lieferverkehr zugute, der schon jetzt häufig mit dem Problem zugeparkter Ladezonen zu kämpfen hat {, das teilweise auch die Ursache für das allgemein beklagte Parken in zweiter Reihe darstellt}.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 61 Abs. 2 StVG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Nach der Übergabe der Daten gemäß § 65 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) von den Fahrerlaubnisbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt werden keine Daten mehr in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert, da diese vollständig in das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) übernommen wurden.

So lässt sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (Löschung der Daten im ZFER) für die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Behörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auferlegte Pflicht zur Abfrage des ZFER bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis läuft somit ins Leere.

Nach § 61 Abs. 2 StVG darf momentan nur dem Betroffenen über den so genannten "Rumpfsatz" der noch im ZFER gespeicherten Daten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 StVG Auskunft gegeben werden. Den Fahrerlaubnisbehörden soll bei der erforderlichen Abfrage der Register im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 2 FeV die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch eine Änderung des § 61 Abs. 2 StVG gegeben werden. Damit werden die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht verletzt, da diese Auskunftserteilung in ihrem Interesse ist. Die zweckgebundene Formulierung löst darüber hinaus eventuell auftretende datenschutzrechtliche Bedenken auf. Außerdem wird durch die Dialogabfrage das Verfahren extrem beschleunigt. Die Informationseinholung im Wege der Selbstauskunft kann bisher nur schriftlich erfolgen und ist damit wesentlich langwieriger.

3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - (§ 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1a folgende Nummer einzufügen:

"1b. § 65 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die in § 65 Abs. 10 Satz 2 StVG genannte Frist, nach der örtliche Fahrerlaubnisregister bezüglich der im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt werden dürfen, hat sich aus technischen Gründen als zu kurz erwiesen, so dass es derzeit an der für die Datenübermittlung erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Um noch erforderliche

Datenabgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Zentralregisters zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Fahrerlaubnisbehörden durchführen zu können, erscheint eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2012 geboten. Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.