Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/10905 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung - Drucksache 016/10487 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
.5. § 281 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.""
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status" ein Semikolon und die Wörter "Merkmale des Migrationshintergrundes" eingefügt."
- 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird § 38a wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rehabilitationsträger" die Wörter "nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" eingefügt.
- bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt."
- bb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom zuständigen Leistungsträger" durch die Wörter "bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit" ersetzt.
- cc) Absatz 5 Satz 1 und der Eingangssatz des Satzes 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der behinderten Menschen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten".
- dd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten."
- ccc) In Satz 3 wird die Angabe "§ 13 Abs. 6 und 7" durch die Angabe "§ 13 Abs. 4, 6 und 7" ersetzt.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereiches angerechnet. Allerdings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.""
- "Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- "Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3.""
- "Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
- d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- "7a. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.""
- "7a. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- a) In Nummer 3 wird § 38a wie folgt geändert:
- 4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
Artikel 4a
Änderung des BundesversorgungsgesetzesIn § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch ... , wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt."
- 5. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeverordnungDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
- a) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 1 bis 1b" ersetzt.
- aa) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
- b) In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und Abs. 1a" durch die Angabe "Abs. 1 bis 1b" ersetzt.
- c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe "30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe "20 vom Hundert".
- d) In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "und zwar in Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter "und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 16 vom Hundert"."
- a) § 17 wird wie folgt geändert:
- 6. Dem Artikel 7 Nr. 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
- "c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Integrationsprojekte können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren.""
- "c) Folgender Absatz wird angefügt: