Punkt 25 der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im vorliegenden Entwurf zur Änderung des AÜG die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung ausreichende Berücksichtigung finden. Gerade schwerbehinderte Menschen haben besondere Schwierigkeiten am Arbeitsleben zu partizipieren. Die Neuregelung des AÜG sollte dem Rechnung tragen und nicht nachteilig in bestehende Strukturen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben eingreifen.
Mit dem Gesetzentwurf wird der bisher verwendete Begriff "gewerbsmäßig" durch den Begriff "im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit" ersetzt. Dadurch wird im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage der Anwendungsbereich des AÜG auch für gemeinnützige Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und gemeinnützige Integrationsprojekte geöffnet. Das AÜG findet in den Fällen Anwendung, wo Werkstattbeschäftigte mit "regulärem" Arbeitsvertrag auf sogenannten Außenarbeitsplätzen beschäftigt und an Dritte überlassen werden. Gleiches gilt bei Arbeitnehmerüberlassungen von gemeinnützigen Integrationsprojekten.
Gerade Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fördern jedoch die von der UN Behindertenrechtskonvention geforderte Inklusion und stärken das Selbstbestimmungsrecht der schwerbehinderten Menschen. Die Regelungen des AÜG sind in diesem Bereich nicht erforderlich, sie verursachen nur bürokratischen Aufwand. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, gemeinnützige Integrationsprojekte und gemeinnützige WfbM vom Anwendungsbereich des AÜG auszunehmen.