Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)
- Zu § 10 Abs. 4 Satz 2
-
In § 10 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort "liegt" die Wörter "oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen" einzufügen.
Begründung
Die vorliegende Fassung schließt die Verbringung von Milch aus, sofern im Sperrbezirk ein Verarbeitungsbetrieb vorhanden ist, ohne zu berücksichtigen, ob dieser in der Lage ist, die anfallende Milch zu verarbeiten.
Mit der Änderung wird diesem Erfordernis Rechnung getragen.
- Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3, 3a - neu -
In § 14 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
-
"3. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebes an,"
- Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Nummer 3 zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Maul- und Klauenseuche in andere Betriebe weiterverschleppt werden kann,"
Begründung
Die Tötung von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben muss ermessensunabhängig und ohne Zeitverzug erfolgen können. Eine Ermessensentscheidung muss stets eindeutig, ermessensfehlerfrei und im Einzelfall detailliert begründet getroffen werden.
Im Falle eines MKS - Ausbruches kann es grundsätzlich nur zwei Fallvarianten geben:
- Ein singulärer Ausbruch mit einer abschließend zu ermittelnden und überschaubaren Anzahl von Kontaktbetrieben lässt den zuständigen Behörden die Chance, durch rasches und konsequentes Handeln ohne Aufschub die MKS unter Kontrolle und zum Erlöschen zu bringen.
- Die MKS wird erst (zu) spät erkannt und ein flächenhaftes Geschehen muss befürchtet werden. In diesem Falle kann nur von einer der Not-Impfvarianten Gebrauch gemacht werden. Dann kann eventuell Raum für eine Ausnahme von der sonst obligaten Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren empfänglicher Arten in möglichen Kontaktbetrieben gegeben sein.
In der Vergangenheit ist es in einem Schweinepestfall zu einer richterlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen eine Tötungsanordnung mit erheblichen Auswirkungen auf weitere Betriebe gekommen.