Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der

Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage

Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)

In § 14 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

"3a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Nummer 3 zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Maul- und Klauenseuche in andere Betriebe weiterverschleppt werden kann,"

Begründung

Die Tötung von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben muss ermessensunabhängig und ohne Zeitverzug erfolgen können. Eine Ermessensentscheidung muss stets eindeutig, ermessensfehlerfrei und im Einzelfall detailliert begründet getroffen werden.

Im Falle eines MKS - Ausbruches kann es grundsätzlich nur zwei Fallvarianten geben:

In der Vergangenheit ist es in einem Schweinepestfall zu einer richterlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen eine Tötungsanordnung mit erheblichen Auswirkungen auf weitere Betriebe gekommen.