Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A. Zielsetzung

Angesicht einer erkennbar werdenden leistungsmäßigen Überforderung der Schweine müssen tierschutzrechtliche Regelungen getroffen werden, um deren Wohlbefinden und auch Vitalität nachhaltig zu stärken. Dazu gehört neben Maßnahmen zur Verbesserung des Fütterungs-, Tränke- und auch des Fortpflanzungsmanagements vor allem auch ein erhöhtes Platzangebot in den Ställen.

B. Lösung

Mit den im Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden EG-rechtliche Vorgaben zum Beschäftigungsmaterial für Schweine umgesetzt und es werden Regelungen geschaffen, die der Stärkung der Gesundheit und Vitalität von Schweinen aller Nutzungsrichtungen sowie der Sachkunde des Schweinehalters dienen. Zusätzlich sollen - für alle Nutztiere geltend - zur Gewährleistung der gebotenen Qualität des Tränkewassers vom Tierhalter regelmäßige Eigenkontrollen durchgeführt werden. Außerdem soll das Mindestplatzangebot für jedes Schwein um etwa 30 % angehoben werden.

Soweit mit den Neuregelungen Änderungen im Management oder in Bezug auf die räumliche Ausstattung verbunden sind, sind Übergangsvorschriften vorgesehen; ansonsten sollen die Neuregelungen unmittelbar zur Anwendung kommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Insgesamt kein höherer Aufwand; ein punktueller Mehraufwand könnte für das Veterinäramt im Einzelfall infolge einer Sachkundeprüfung für einen Schweine haltenden Landwirt entstehen, wenn dieser seine Sachkunde nicht anderweitig nachweisen kann, was jedoch im Regelfall gegeben sein dürfte. Die Lehrgänge für den Erwerb der Sachkunde können von der Wirtschaft selbst oder verbandsseitig angeboten werden.

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten

Erhöhter Aufwand für die Landwirte infolge der Dokumentation auch der untergewichtigen und tot geborenen Ferkeln und betriebsindividuelle Ermittlung des sich daraus ergebenden Durchschnittswertes. Außerdem besteht eine regelmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Schweinehalter werden um etwa 10 €/Mastschwein steigen, was vor allem durch die Anforderungen an das vermehrte Platzangebot bedingt ist. Die sonstigen Vorschriften verursachen zwar einen betrieblichen Mehraufwand, der aber durch eine damit verbundene Stärkung der Tiergesundheit und Vitalität weitgehend kompensiert wird. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau von Schweinefleisch, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind möglich.

Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 23. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit dem Antrag vorzulegen, der Bundesregierung die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 GG zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird in Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 5 folgende neue Nummer 5a eingefügt:

"5a. vorhandene Wasserleitungen einschließlich Tränkevorrichtungen mindestens einmal jährlich gereinigt werden und auf einen ausreichenden Wasserdurchfluss überprüft werden; zusätzlich hat sich der Tierhalter im Abstand von mindestens drei Jahren durch eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse zu vergewissern, dass das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist;

2. In § 4 wird in Absatz 1 nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

"Auf eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse gemäß Satz 1 Nummer 5a kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem dem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt."

3. In § 26 wird Absatz 1 Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Heu, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder einer Mischung dieser Materialien hat; werden abweichend hiervon andere Materialien oder Holz verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie vom Schwein

4. In § 26 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. jedem Schwein spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges strukturiertes, rohfaserreiches Material zur freien Aufnahme angeboten wird; "

5. In § 26 wird in Absatz 1 nach Nummer 1a (neu) folgende neue Nummer 1b angefügt:

"1b. unbeschadet der Anforderungen nach § 30 Absatz 6 alle Schweine mit einem Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 5% zu füttern sind;"

6. In § 26 Absatz 1 wird am Satzende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.

7. In § 26 werden nach Absatz 1 folgende neue Absätze 1a und 1 b eingefügt:

8. In § 27 werden in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn das Absetzen nach tierärztlichem, einzeltierbezogen Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist."

9. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die mutterlose Aufzucht ist verboten."

10. In § 28 wird Absatz 2 Nummer 1 wie folgt neu gefasst:

"1. Das Gewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen."

11. In § 28 wird in Absatz 2 Nummer 2 die Tabelle wie folgt gefasst:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 5 bis 100,20
über 10 bis 200,25
über 200,45

12. In § 29 wird in Absatz 2 Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,65
über 50 bis 1100,95
Über 1101,3

13. In § 30 wird in Absatz 2 Satz 2 die Tabelle wie folgt gefasst:

Fläche in Quadratmetern
bei einer Gruppengröße bis 5 Tierebei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tierenbei einer Gruppengröße von 40
oder mehr Tieren
je Jungsau2,42,151,95
je Sau3,252,92,6

14. Nach § 30 wird der folgende neue § 30a eingefügt:

" § 30a Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen

15. § 37 wird wie folgt geändert:

16. § 38 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Gestiegene Leistungsansprüche an die landwirtschaftlichen Nutztiere führen zunehmend zu deren Überforderung und stoßen an physiologische Grenzen. Sichtbar wird dies vor allem an aggressiven Verhaltensweisen der Tiere (z.B. Kannibalismus), die man durch zootechnische Eingriffe (kürzen von Schwänzen oder Zähnen) zu beherrschen sucht. Diese Maßnahmen sind nicht nur rechtlich höchst problematisch, sondern verdecken Mängel im Haltungssystem. Mit dieser tierschutzrechtlichen Problematik hat sich die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz bereits verschiedentlich befasst und Änderungen im System eingefordert.

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen

III. Verordnungsgebungskompetenz

Die Verordnungsgebungskompetenz liegt beim Bund.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs

1. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Geschlechterspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnungsänderung Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen.

3. Sonstige Kosten

Die erhöhten Anforderungen an die Schweinehaltung führen zu höheren Produktionskosten in der Größenordnung von etwa 10 €/Mastschwein.

VI. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummern 1 und 2:

Eine - auch in qualitativer Hinsicht - ausreichende Wasserversorgung ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere von entscheidender Bedeutung. Untersuchungen unter Praxisbedingungen haben gezeigt, dass sich in unzureichend gereinigten Wasserleistungen so genannte Biofilme anlagern, die das Tränkewasser nachteilig beeinflussen und die geschmacklichen Eigenschaften beeinträchtigen können. Ebenso wird die geschmackliche Akzeptanz von Wasser beeinträchtigt, wenn dieses erhöhte Mineralgehalte wie z.B. Eisen oder Mangan aufweist. Trinken die Tiere zu wenig, wirkt sich dieses nachteilig auf deren Wohlbefinden aus.

Zusätzlich zur jährlichen Reinigung der Wasserleitungen muss sich der Tierhalter mindestens alle drei Jahre durch eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse vergewissern, dass das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist. Auf eine solche Analyse kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem dem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Wasser den Anforderungen genügt.

Die Empfehlungen des Bundesministeriums zur Beschaffenheit des Tränkewassers und die Kriterien des Anhang III der EU-Futtermittelhygieneverordnung beziehen sich nur auf die Qualität von Tränkewasser in lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Hinsicht. Insofern bedarf es auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht einer entsprechenden Klarstellung.

Zu Nummer 3:

Umsetzung des EU-Richtlinientextes und damit Klarstellung des EU-rechtlich Gewollten:

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2010 gegen Deutschland ein Verfahren wegen nicht adäquater Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen in Bezug auf die Beschaffenheit der Beschäftigungsmaterialien eingeleitet. Dem in diesem Verfahren vorgebrachten Umsetzungsdefizit soll durch die klarstellende Ergänzung der Nummer 1 in § 26 Absatz 1 Rechnung getragen werden.

Zur Befriedigung des Wühl- und Beschäftigungstriebes bei Schweinen ist es wichtig, dass das angebotene Beschäftigungsmaterial auch tatsächlich hierzu geeignet ist. Werden andere Materialien verwendet, muss gewährleistet sein, dass diese mindestens die gleichen Eigenschaften aufweisen; nicht natürliche Materialien sowie Hartholz sind damit generell ungeeignet.

Zu Nummer 4:

Untersuchungen haben gezeigt, dass angesichts hoher Wachstumsleistungen bei Schweinen der physiologische Bedarf an strukturiertem Futter oftmals nicht ausreichend gedeckt ist, was mit Veränderungen im Magen-Darm-Bereich verbunden ist und damit das Wohlfinden beeinträchtigt. Störungen in der Magen-Darmgesundheit mit Dysbiosen und anderen Folgeerscheinungen wirken sich zudem tiergesundheitlich nachteilig aus und belasten die Tiere unnötig.

Bei einem freien Angebot von strukturiertem Futter kann das Schwein jedoch seinen physiologischen Ernährungsbedarf individuell und tiergerecht decken. Untersuchungen haben gezeigt, dass Schweine bereits ab dem 8. Lebenstag rohfaserhaltiges Material (z.B. "Ferkelwühlerde") aufnehmen.

Die zusätzliche Gabe von strukturiertem, rohfaserreichem Futter ist dann nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsmaterial nach Absatz 1 Nr. 1 bereits aus rohfaserreichem strukturiertem, natürlichem Material besteht.

Zu Nummer 5:

Ein ausreichender Mindestrohfasergehalt im Futtermittel ist für die Magen-/Darmgesundheit und damit für das Wohlbefinden des Tieres von großer Bedeutung. In den gängigen Lehrbüchern wird daher ein Mindestrohfasergehalt von 5% für den Aufzucht- und Mastbereich gefordert. Futtermitteluntersuchungen haben jedoch gezeigt, dass dieser Anteil in der Praxis bisweilen unterschritten wird; deshalb ist eine entsprechende rechtliche Normierung erforderlich.

Zu Nummern 6 und 7:

Es ist wichtig, dass Schweinehalter und mit Schweinen umgehende Personen die hierfür notwendige Sachkunde besitzen und in diesem Zusammenhang auch mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut sind. Voraussetzung für eine Haltung von Schweinen muss daher sein, dass die betreffenden Personen entsprechend ausgebildet bzw. geschult sind oder zumindest eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen. In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Haltung von Schweinen ist es erforderlich, die bisherigen, eher allgemein gehaltenen Anforderungen an die Sachkunde zu konkretisieren.

Die Anforderungen an die Sachkunde für das Halten von und den Umgang mit Schweinen orientieren sich fachlich und verfahrensmäßig an dem Niveau der Sachkundeanforderungen für das Halten von Mastgeflügel, die bereits an anderer Stelle detailliert geregelt sind (§ 17 Tierschutz-NutztierhaltungsVO). Eine entsprechende Bezugnahme auf diese Vorschrift ist daher vorzusehen. Auf abweichende Anforderungen in Bezug auf den Bereich der Schweinehaltung ist jeweils hinzuweisen.

Zu Nummer 8:

Das Säugen von Ferkeln dient nicht nur deren Nährstoffversorgung, sondern liefert zugleich einen wichtigen Beitrag für deren Sozialisation. Das natürliche Schutzbedürfnis von Ferkeln, das Ausleben der Saugbedürfnisse und vor allem das Entwickeln eines tiergerechten Rangordnungsverhaltens erfordern eine ausreichend lange Prägephase durch das Muttertier. Deshalb ist es erforderlich, die Mindestsäugezeit grundsätzlich auf 28 Tage festzulegen, so wie dies auch in der Richtlinie 2008/120/EG als Grundsatz vorgesehen ist.

Zu Nummer 9:

Unter Praxisbedingungen werden bereits in 15% der Sauen haltenden Betriebe sogenannte technische Ammen eingesetzt; im Ergebnis ist dies eine mutterlose Aufzucht. Begünstigt wird diese Entwicklung durch die ständig steigende Fruchtbarkeit der Sauen, die dann oftmals nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Ferkel zu säugen. Soweit die überzähligen Ferkel nicht durch Umsetzen oder den Einsatz natürlicher Ammen kompensiert werden könne, kommen auch technische Ammen zum Einsatz.

Mit dem Akt des Säugens ist jedoch nicht nur eine Nahrungsaufnahme verbunden, sondern zugleich ein tierethologisch wichtiger Präge- und Sozialisationsvorgang. Ein mutterlos aufgezogenes Ferkel kann seine natürlichen Bedürfnisse nach Schutz und Saugen nicht ausleben; ebenso wenig wird bei einer mutterlosen Aufzucht ein adäquates Sozialverhalten erlernt werden können, da die natürlichen Rangordnungsverhalten an der mütterlichen Zitze entfallen.

Ein adäquates Sozialverhalten ist jedoch vor allem für omnivore Säugetiere wichtig, was sich bei den Schweinen vor allem im gegenseitigen Umgang während der Aufzucht- oder Mastphase widerspiegelt. Verhaltensgestörte Tiere können zu Kannibalismus und anderen innerartlichen Aggressionen neigen.

Zu Nummer 10:

Bereits nach geltendem Recht müssen Ferkel grundsätzlich ein Körpergewicht von 5 kg aufweisen, wenn sie von der Sau abgesetzt werden und in die Aufzuchtphase gehen; das Körpergewicht ist ein wichtiges Maß für die körperliche Entwicklung und damit für die Fitness der Ferkel. Bei einem zu geringen Entwicklungsstand sind die Ferkel gegenüber den Belastungen der Umstallung, dem Sozialstress durch Neugruppierungen und dem Transportstress bei einer Aufzucht in einem anderen Betrieb weniger widerstandsfähig.

Bei einem Mindestgewicht von 5kg kann dagegen von einem ausreichenden Entwicklungsgrad ausgegangen werden, was sich günstig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt und einer Überforderung insbesondere durch das Umstallen und Befördern in andere Betriebe vermindert. Eine ausreichende Entwicklung der Ferkel zu Beginn der Aufzuchtphase dient außerdem der Stabilisierung deren Tiergesundheitsstatus und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Verminderung des Arzneimitteleinsatzes in den Aufzuchtbetrieben.

Vor allem die zunehmende Spezialisierung in der Schweinehaltung machen oftmals Transporte über weite Strecken erforderlich. Auch deshalb müssen bestehende Ausnahmereglungen gestrichen werden.

Zu Nummer 11:

In den letzten Jahren hat das Leistungsvermögen bei Schweinen deutlich zugenommen, was sich insbesondere in gesteigerten Tageszunahmen widerspiegelt. Dies ist mit einer vermehrten Futteraufnahme verbunden. Das aufgenommene Futter kann jedoch nicht vollständig zum Aufbau von Körpermasse verwendet werden, sondern verursacht zugleich eine metabolische "Überschusswärme", wobei die energetische Überversorgung zusätzlich auch mit einem gesteigerten Aktivitätsbedürfnis einher geht. Deshalb ist aus Gründen des Tierschutzes eine angemessene Erhöhung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche für Aufzuchtferkel geboten.

Zu Nummer 12:

In den letzten Jahren hat das Leistungsvermögen bei Schweinen deutlich zugenommen, was sich insbesondere in gesteigerten Tageszunahmen widerspiegelt. Dies ist mit einer vermehrten Futteraufnahme verbunden. Das aufgenommene Futter kann jedoch nicht vollständig zum Aufbau von Körpermasse verwendet werden, sondern verursacht zugleich eine metabolische "Überschusswärme", wobei die energetische Überversorgung zusätzlich auch mit einem gesteigerten Aktivitätsbedürfnis einher geht. Deshalb ist aus Gründen des Tierschutzes eine angemessene Erhöhung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche für Zuchtläufer und Mastschweine geboten.

Zu Nummer 13:

Angesichts der stetig zunehmenden Hochfruchtbarkeit der Sauen sind diese insgesamt großrahmiger geworden und haben daher einen entsprechend größeren Platzbedarf. Deshalb ist eine Anpassung der bisherigen Mindestbodenflächen erforderlich.

Zu Nummer 14:

Die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen schreibt vor, dass in der Woche vor dem Abferkeln den Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nestbaumaterialien in ausreichenden Mengen zur Verfügung gestellt werden müssen, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht technisch unmöglich ist. Während Stroh bei der Verwendung von Spaltenböden technische Probleme verursachen kann, ist dies bei der Verwendung etwa von Jutesäcken nicht gegeben, so dass damit das grundsätzliche Erfordernis der EG-Richtlinie zu erfüllen wäre. Die Regelung in Absatz 1 dient insofern der Umsetzung der EU-Schweinehaltungsrichtlinie.

Das Anbieten von Nestbaumaterial ist für das Verhalten einer gebärenden Sau wichtig und ist zudem für den Geburtsvorgang förderlich. Wird es den Tieren vorenthalten, bedeutet dies zusätzlichen Stress, der sich etwa in einem verzögerten Geburtsverlauf und damit dem erhöhten Risiko tot geborener Ferkel widerspiegelt.

Um wichtige, tierschutzrelevante Erkenntnisse über das Geburtsgewicht geborener Ferkel sowie die Zahl der von jeder Sau in einem Kalenderjahr geborenen, tot geborenen, getöteten und während der Säugephase verendeten Ferkel zu erlangen, soll der Sauenhalter künftig verpflichtet sein, entsprechende Aufzeichnungen zu fertigen und drei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind diese Aufzeichnungen vorzulegen.

Die aus der Aufzeichnungspflicht gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für Maßnahmen, zu denen der Tierhalter auf Grund der Absätze 3 und 4 verpflichtet wird, um ein ausreichendes Tiergesundheitsniveau in seinem Betrieb zu gewährleisten.

Untergewichtige und tot geborene, also peripartal verendete Ferkel können zum einen durch Entwicklungsstörungen beim Fetus selbst bedingt sein: vor allem bei körperlicher Unterentwicklung und Lebensschwäche sind die Ferkel dem Geburtsstress nicht gewachsen und werden dann nicht mehr lebend geboren. Zum anderen kann die Ursache für vermehrte Totgeburten und Verluste während der Säugephase beim Muttertier selbst liegen. Die Geburt- und die Säugephase sind für die Sau mit einer besonderen körperlichen Belastung verbunden, auf die sie konditionell gut vorbereitet sein muss. Jegliche Störung bei der Milchanbildung führt zu Entwicklungsstörungen bei den Ferkeln bis hin zu Verlusten; insofern ist die Erfassung auch der verendeten Ferkel ein wichtiger Indikator für die Fitness und das Wohlbefinden der säugenden Sau. Wichtig sind vor allem eine optimale Ernährung der Sauen während der Trächtigkeit und der gesamten Säugephase, der richtige Zeitpunkt des Belegens gehören und auch eine adäquate, tiergerechte Umgebung.

Kann der Tierhalter diese Risikofaktoren nicht selbst identifizieren und abstellen, hat er sich nach Ablauf eines Kalenderjahres sachkundigen Rat durch einen Tierarzt einzuholen. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob die Ursachen bei länger andauerndem Geschehen möglicherweise auch in einem unzureichenden Tiergesundheitsniveau liegen.

Führen die tierärztliche Beratung und ein entsprechender Maßnahmenplan nicht zum gewünschten Erfolg, ist dies in einem zweiten Schritt der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese auf der Grundlage des § 16a Tierschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann.

Zu Nummer 15:

Verstöße gegen die Anforderungen an die Schweinehaltung sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Zu Nummer 16:

Um die Umstellung auf die neuen Anforderungen praxisgerecht zu gestalten, sind entsprechende Übergangsfristen vorzusehen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.