A. Zielsetzung
Angesicht einer erkennbar werdenden leistungsmäßigen Überforderung der Schweine müssen tierschutzrechtliche Regelungen getroffen werden, um deren Wohlbefinden und auch Vitalität nachhaltig zu stärken. Dazu gehört neben Maßnahmen zur Verbesserung des Fütterungs-, Tränke- und auch des Fortpflanzungsmanagements vor allem auch ein erhöhtes Platzangebot in den Ställen.
B. Lösung
Mit den im Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden EG-rechtliche Vorgaben zum Beschäftigungsmaterial für Schweine umgesetzt und es werden Regelungen geschaffen, die der Stärkung der Gesundheit und Vitalität von Schweinen aller Nutzungsrichtungen sowie der Sachkunde des Schweinehalters dienen. Zusätzlich sollen - für alle Nutztiere geltend - zur Gewährleistung der gebotenen Qualität des Tränkewassers vom Tierhalter regelmäßige Eigenkontrollen durchgeführt werden. Außerdem soll das Mindestplatzangebot für jedes Schwein um etwa 30 % angehoben werden.
Soweit mit den Neuregelungen Änderungen im Management oder in Bezug auf die räumliche Ausstattung verbunden sind, sind Übergangsvorschriften vorgesehen; ansonsten sollen die Neuregelungen unmittelbar zur Anwendung kommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt kein höherer Aufwand; ein punktueller Mehraufwand könnte für das Veterinäramt im Einzelfall infolge einer Sachkundeprüfung für einen Schweine haltenden Landwirt entstehen, wenn dieser seine Sachkunde nicht anderweitig nachweisen kann, was jedoch im Regelfall gegeben sein dürfte. Die Lehrgänge für den Erwerb der Sachkunde können von der Wirtschaft selbst oder verbandsseitig angeboten werden.
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
Erhöhter Aufwand für die Landwirte infolge der Dokumentation auch der untergewichtigen und tot geborenen Ferkeln und betriebsindividuelle Ermittlung des sich daraus ergebenden Durchschnittswertes. Außerdem besteht eine regelmäßige Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Schweinehalter werden um etwa 10 €/Mastschwein steigen, was vor allem durch die Anforderungen an das vermehrte Platzangebot bedingt ist. Die sonstigen Vorschriften verursachen zwar einen betrieblichen Mehraufwand, der aber durch eine damit verbundene Stärkung der Tiergesundheit und Vitalität weitgehend kompensiert wird. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau von Schweinefleisch, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind möglich.
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 23. April 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit dem Antrag vorzulegen, der Bundesregierung die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 GG zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und
- - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird in Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 5 folgende neue Nummer 5a eingefügt:
"5a. vorhandene Wasserleitungen einschließlich Tränkevorrichtungen mindestens einmal jährlich gereinigt werden und auf einen ausreichenden Wasserdurchfluss überprüft werden; zusätzlich hat sich der Tierhalter im Abstand von mindestens drei Jahren durch eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse zu vergewissern, dass das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist;
2. In § 4 wird in Absatz 1 nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Auf eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse gemäß Satz 1 Nummer 5a kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem dem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt."
3. In § 26 wird Absatz 1 Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Heu, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder einer Mischung dieser Materialien hat; werden abweichend hiervon andere Materialien oder Holz verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie vom Schwein
- a) untersucht und bewegt werden können und
- b) veränderbar sind und damit dem Erkundungsverhalten dienen;"
4. In § 26 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a eingefügt:
"1a. jedem Schwein spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges strukturiertes, rohfaserreiches Material zur freien Aufnahme angeboten wird; "
5. In § 26 wird in Absatz 1 nach Nummer 1a (neu) folgende neue Nummer 1b angefügt:
"1b. unbeschadet der Anforderungen nach § 30 Absatz 6 alle Schweine mit einem Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 5% zu füttern sind;"
6. In § 26 Absatz 1 wird am Satzende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
7. In § 26 werden nach Absatz 1 folgende neue Absätze 1a und 1 b eingefügt:
- (1a) Schweine darf nach dem 30. Juni 2014 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
§ 17 Absatz 2 bis Absatz 6 gilt entsprechend; hierbei gilt § 17 Absatz 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Umgang und die Versorgung von Schweinen beziehen, und Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die in Nummer 1 genannte Ausbildung auf die Fachrichtung Schweinehaltung bezieht, dass die in Nummer 2 genannte Ausbildung bis zum 30. Juni 2004 erfolgreich abgeschlossen wurde und dass sich der in Nummer 4 genannte Nachweis der unbeanstandeten Tierhaltung auf einen Bestand von nicht weniger als 20 Schweinen bezieht.
- (1b) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Verladen der Schweinen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden."
8. In § 27 werden in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn das Absetzen nach tierärztlichem, einzeltierbezogen Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist."
9. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die mutterlose Aufzucht ist verboten."
10. In § 28 wird Absatz 2 Nummer 1 wie folgt neu gefasst:
"1. Das Gewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen."
11. In § 28 wird in Absatz 2 Nummer 2 die Tabelle wie folgt gefasst:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 5 bis 10 | 0,20 |
über 10 bis 20 | 0,25 |
über 20 | 0,45 |
12. In § 29 wird in Absatz 2 Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,65 |
über 50 bis 110 | 0,95 |
Über 110 | 1,3 |
13. In § 30 wird in Absatz 2 Satz 2 die Tabelle wie folgt gefasst:
Fläche in Quadratmetern | |||
bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren | |
je Jungsau | 2,4 | 2,15 | 1,95 |
je Sau | 3,25 | 2,9 | 2,6 |
14. Nach § 30 wird der folgende neue § 30a eingefügt:
" § 30a Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen
- (1) Sauen muss spätestens eine Woche vor dem erwarteten Geburtstermin geeignetes Nestmaterial in ausreichender Menge angeboten werden.
- (2) Der Halter von Sauen fertigt für jede Zuchtsau seines Betriebes Aufzeichnungen über die Anzahl der geborenen Ferkel an und ermittelt die Gesamtzahl der von jeder Sau in einem Kalenderjahr geborenen, tot geborenen, getöteten und während der Säugephase verendeten Ferkel. Zusätzlich hat sich der Halter über das Geburtsgewicht der von jeder Sau in einem Kalenderjahr geborenen Ferkel zu vergewissern und dieses aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach den vorstehenden Sätzen sind nach ihrer Fertigung drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (3) Übersteigt die Anzahl der tot geborenen und während der Aufzucht getöteten oder verendeten Ferkel im Durchschnitt eines Kalenderjahres den Wert von 15%, gemessen an der Gesamtwurfzahl im Betrieb, hat der Sauenhalter tierärztlichen Rat einzuholen und einen schriftlichen Plan zu erstellen, in dem Maßnahmen dargelegt sind, um zu gewährleisten, dass die Ferkelverluste auf einen Wert von unter 15% zurückgeführt werden. Übersteigt im Durchschnitt eines weiteren Kalenderjahres die Anzahl der tot geborenen, getöteten oder während der Aufzucht verendeten Ferkel weiterhin den nach Satz 1 festgelegten Anteil, hat der Tierhalter dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- (4) Liegt das Geburtsgewicht der Ferkel im Durchschnitt eines Kalenderjahres im Betrieb bei mehr als 20% der geborenen Ferkel unter einem Kilogramm, hat der Sauenhalter tierärztlichen Rat einzuholen und einen schriftlichen Plan zu erstellen, in dem Maßnahmen dargelegt sind, um zu gewährleisten, dass das Mindestgeburtsgewicht bei mehr als 80% der geborenen Ferkel auf den Wert von einem Kilogramm und mehr zurückgeführt wird. Übersteigen im Durchschnitt eines weiteren Kalenderjahres die Anzahl der untergewichtig geborenen Ferkel weiterhin den nach Satz 1 festgelegten Anteil, hat der Tierhalter dies der zuständigen Behörde anzuzeigen."
15. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "Nr. 5" die Angabe "oder Nr. 5a" angefügt.
- b) In Absatz 1 wird die Nummer 31 wie folgt neu gefasst:
"31. nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, das den Anforderungen des § 26 Absatz 1 Nummer 1 genügt,"
- c) In Absatz 1 wird nach Nr. 31 folgende neue Nummer 31a eingefügt:
"31a. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1a nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu strukturiertem, rohfaserreichem Futter hat,"
- d) In Absatz 1 wird nach Nummer 31 folgende neue Nummer 31a eingefügt:
"31a. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1a nicht sicherstellt, dass das Futtermittel für Schweine den erforderlichen Mindestgehalt an Rohfaser in der Trockenmasse enthält,"
- e) In Absatz 1 wird nach Nummer 32 folgende neue Nummer 32a eingefügt:
"32a. entgegen § 26 Absatz 1a und 1 b ein Schwein hält,"
- f) In Absatz 1 wird nach Nummer 34 folgende neue Nummer 34a eingefügt:
"34a. entgegen § 27 Absatz 1a ein Ferkel mutterlos aufzieht,"
- g) In Absatz 1 nach Nummer 36 folgende neue Nummer 36a eingefügt:
"36a. entgegen § 30a Absatz 2 keine oder unvollständige Aufzeichnungen macht, oder entgegen § 30a Absatz 3 und 4 bei einem überhöhten Anteil von tot geborenen, getöteten oder während der Säugezeit verendeten Ferkeln oder bei einem erhöhten Anteil untergewichtiger Ferkel nicht tierärztlichen Rat einholt und nicht der zuständigen Behörde eine Anzeige erstattet,"
16. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 12a eingefügt:
(12a) Abweichend von § 26 Nummer 1 dürfen Schweinen bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] noch die jeweils bisher verwendeten Beschäftigungsmaterialien angeboten werden."
- b) Nach Absatz 12a (neu) wird folgender neuer Absatz 12b eingefügt:
(12b) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 1a dürfen Futtermittel für Schweine, mit Ausnahme von Futtermitteln für trächtige Jungsauen und Sauen, bis zum .... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] einen Rohfasergehalt in der Trockenmasse von weniger als 5% aufweisen."
- c) Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 13a eingefügt:
(13a) Abweichend von § 27 Absatz 1 dürfen Saugferkel bis zum ..... ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] auch früher, nicht aber in einem Alter von unter drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden."
- d) Nach Absatz 13a (neu) wird folgender neuer Absatz 13b eingefügt:
(13b) Abweichend von § 27 Absatz 1a dürfen Ferkel bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] in begründeten Einzelfällen auch mutterlos aufgezogen werden."
- e) Nach Absatz 13b (neu) wird folgender neuer Absatz 13c eingefügt:
(13c) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Absatzferkel bis zum ..... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] auch dann gehalten werden, wenn bei neu zusammengesetzten Gruppen das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20% vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweicht."
- f) Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15a eingefügt:
- (15a) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2013 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 0,5 über 50 bis 110 0,75 Über 110 1,0
- (15a) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2013 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
- g) Nach Absatz 16 wird folgender neuer Absatz 16a eingefügt:
- (16a) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen noch bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] gehalten werden, wenn für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Fläche in Quadratmetern bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tiere bei einer Gruppengröße von 40
oder mehr Tierenje Jungsau 1,85 1,65 1,5 je Sau 2,5 2,25 2,05
- (16a) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen noch bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] gehalten werden, wenn für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Gestiegene Leistungsansprüche an die landwirtschaftlichen Nutztiere führen zunehmend zu deren Überforderung und stoßen an physiologische Grenzen. Sichtbar wird dies vor allem an aggressiven Verhaltensweisen der Tiere (z.B. Kannibalismus), die man durch zootechnische Eingriffe (kürzen von Schwänzen oder Zähnen) zu beherrschen sucht. Diese Maßnahmen sind nicht nur rechtlich höchst problematisch, sondern verdecken Mängel im Haltungssystem. Mit dieser tierschutzrechtlichen Problematik hat sich die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz bereits verschiedentlich befasst und Änderungen im System eingefordert.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen
- 1. alle Tierarten betreffend: Verbesserungen im Tränkemanagement, so dass gewährleistet wird, dass jedem Tier ausreichend Tränkwasser von guter Qualität zur Verfügung steht;
- 2. alle Schweine betreffend:
- - Bereitstellung von organischem Beschäftigungsmaterial (Stroh, Heu u.a.), wie es in der EU-Schweinehaltungsrichtlinie ohnehin vorgeschrieben ist,
- - die Bereitstellung von Strukturfutter zur Stabilisierung des Darmtraktes,
- - mehr Bodenfläche für Schweine, weil sich der Platzbedarf infolge der gesteigerten Leistungsanforderungen erhöht hat,
- - Sachkunde des Tierhalters (Sachkundenachweis analog den Regelungen in der Mastgeflügelproduktion);
- 3. die Aufzuchtferkel und Mastschweine betreffend: Mindestrohfasergehalt von 5% im Schweinefutter zur Stabilisierung des Darmmilieus;
- 4. den Sauenbereich betreffend:
- - Mindestsäugezeit von 28 Tagen,
- - Mindestgewicht der Ferkel beim Absetzen von der Sau (5 kg), um so einen ausreichenden Entwicklungsstand und "Fitness" beim Umstallen in den Aufzuchtbereich sicherzustellen,
- - Einholung einer tierärztlichen Beratungsleistung bei erhöhten Totgeburten/Aufzuchtverlusten sowie bei zuviel untergewichtigen Ferkeln.
III. Verordnungsgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz liegt beim Bund.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
1. Geschlechterspezifische Auswirkungen
Geschlechterspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnungsänderung Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen.
3. Sonstige Kosten
Die erhöhten Anforderungen an die Schweinehaltung führen zu höheren Produktionskosten in der Größenordnung von etwa 10 €/Mastschwein.
VI. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummern 1 und 2:
Eine - auch in qualitativer Hinsicht - ausreichende Wasserversorgung ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere von entscheidender Bedeutung. Untersuchungen unter Praxisbedingungen haben gezeigt, dass sich in unzureichend gereinigten Wasserleistungen so genannte Biofilme anlagern, die das Tränkewasser nachteilig beeinflussen und die geschmacklichen Eigenschaften beeinträchtigen können. Ebenso wird die geschmackliche Akzeptanz von Wasser beeinträchtigt, wenn dieses erhöhte Mineralgehalte wie z.B. Eisen oder Mangan aufweist. Trinken die Tiere zu wenig, wirkt sich dieses nachteilig auf deren Wohlbefinden aus.
Zusätzlich zur jährlichen Reinigung der Wasserleitungen muss sich der Tierhalter mindestens alle drei Jahre durch eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse vergewissern, dass das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist. Auf eine solche Analyse kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem dem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Wasser den Anforderungen genügt.
Die Empfehlungen des Bundesministeriums zur Beschaffenheit des Tränkewassers und die Kriterien des Anhang III der EU-Futtermittelhygieneverordnung beziehen sich nur auf die Qualität von Tränkewasser in lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Hinsicht. Insofern bedarf es auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht einer entsprechenden Klarstellung.
Zu Nummer 3:
Umsetzung des EU-Richtlinientextes und damit Klarstellung des EU-rechtlich Gewollten:
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2010 gegen Deutschland ein Verfahren wegen nicht adäquater Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen in Bezug auf die Beschaffenheit der Beschäftigungsmaterialien eingeleitet. Dem in diesem Verfahren vorgebrachten Umsetzungsdefizit soll durch die klarstellende Ergänzung der Nummer 1 in § 26 Absatz 1 Rechnung getragen werden.
Zur Befriedigung des Wühl- und Beschäftigungstriebes bei Schweinen ist es wichtig, dass das angebotene Beschäftigungsmaterial auch tatsächlich hierzu geeignet ist. Werden andere Materialien verwendet, muss gewährleistet sein, dass diese mindestens die gleichen Eigenschaften aufweisen; nicht natürliche Materialien sowie Hartholz sind damit generell ungeeignet.
Zu Nummer 4:
Untersuchungen haben gezeigt, dass angesichts hoher Wachstumsleistungen bei Schweinen der physiologische Bedarf an strukturiertem Futter oftmals nicht ausreichend gedeckt ist, was mit Veränderungen im Magen-Darm-Bereich verbunden ist und damit das Wohlfinden beeinträchtigt. Störungen in der Magen-Darmgesundheit mit Dysbiosen und anderen Folgeerscheinungen wirken sich zudem tiergesundheitlich nachteilig aus und belasten die Tiere unnötig.
Bei einem freien Angebot von strukturiertem Futter kann das Schwein jedoch seinen physiologischen Ernährungsbedarf individuell und tiergerecht decken. Untersuchungen haben gezeigt, dass Schweine bereits ab dem 8. Lebenstag rohfaserhaltiges Material (z.B. "Ferkelwühlerde") aufnehmen.
Die zusätzliche Gabe von strukturiertem, rohfaserreichem Futter ist dann nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsmaterial nach Absatz 1 Nr. 1 bereits aus rohfaserreichem strukturiertem, natürlichem Material besteht.
Zu Nummer 5:
Ein ausreichender Mindestrohfasergehalt im Futtermittel ist für die Magen-/Darmgesundheit und damit für das Wohlbefinden des Tieres von großer Bedeutung. In den gängigen Lehrbüchern wird daher ein Mindestrohfasergehalt von 5% für den Aufzucht- und Mastbereich gefordert. Futtermitteluntersuchungen haben jedoch gezeigt, dass dieser Anteil in der Praxis bisweilen unterschritten wird; deshalb ist eine entsprechende rechtliche Normierung erforderlich.
Zu Nummern 6 und 7:
Es ist wichtig, dass Schweinehalter und mit Schweinen umgehende Personen die hierfür notwendige Sachkunde besitzen und in diesem Zusammenhang auch mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut sind. Voraussetzung für eine Haltung von Schweinen muss daher sein, dass die betreffenden Personen entsprechend ausgebildet bzw. geschult sind oder zumindest eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen. In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Haltung von Schweinen ist es erforderlich, die bisherigen, eher allgemein gehaltenen Anforderungen an die Sachkunde zu konkretisieren.
Die Anforderungen an die Sachkunde für das Halten von und den Umgang mit Schweinen orientieren sich fachlich und verfahrensmäßig an dem Niveau der Sachkundeanforderungen für das Halten von Mastgeflügel, die bereits an anderer Stelle detailliert geregelt sind (§ 17 Tierschutz-NutztierhaltungsVO). Eine entsprechende Bezugnahme auf diese Vorschrift ist daher vorzusehen. Auf abweichende Anforderungen in Bezug auf den Bereich der Schweinehaltung ist jeweils hinzuweisen.
Zu Nummer 8:
Das Säugen von Ferkeln dient nicht nur deren Nährstoffversorgung, sondern liefert zugleich einen wichtigen Beitrag für deren Sozialisation. Das natürliche Schutzbedürfnis von Ferkeln, das Ausleben der Saugbedürfnisse und vor allem das Entwickeln eines tiergerechten Rangordnungsverhaltens erfordern eine ausreichend lange Prägephase durch das Muttertier. Deshalb ist es erforderlich, die Mindestsäugezeit grundsätzlich auf 28 Tage festzulegen, so wie dies auch in der Richtlinie 2008/120/EG als Grundsatz vorgesehen ist.
Zu Nummer 9:
Unter Praxisbedingungen werden bereits in 15% der Sauen haltenden Betriebe sogenannte technische Ammen eingesetzt; im Ergebnis ist dies eine mutterlose Aufzucht. Begünstigt wird diese Entwicklung durch die ständig steigende Fruchtbarkeit der Sauen, die dann oftmals nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Ferkel zu säugen. Soweit die überzähligen Ferkel nicht durch Umsetzen oder den Einsatz natürlicher Ammen kompensiert werden könne, kommen auch technische Ammen zum Einsatz.
Mit dem Akt des Säugens ist jedoch nicht nur eine Nahrungsaufnahme verbunden, sondern zugleich ein tierethologisch wichtiger Präge- und Sozialisationsvorgang. Ein mutterlos aufgezogenes Ferkel kann seine natürlichen Bedürfnisse nach Schutz und Saugen nicht ausleben; ebenso wenig wird bei einer mutterlosen Aufzucht ein adäquates Sozialverhalten erlernt werden können, da die natürlichen Rangordnungsverhalten an der mütterlichen Zitze entfallen.
Ein adäquates Sozialverhalten ist jedoch vor allem für omnivore Säugetiere wichtig, was sich bei den Schweinen vor allem im gegenseitigen Umgang während der Aufzucht- oder Mastphase widerspiegelt. Verhaltensgestörte Tiere können zu Kannibalismus und anderen innerartlichen Aggressionen neigen.
Zu Nummer 10:
Bereits nach geltendem Recht müssen Ferkel grundsätzlich ein Körpergewicht von 5 kg aufweisen, wenn sie von der Sau abgesetzt werden und in die Aufzuchtphase gehen; das Körpergewicht ist ein wichtiges Maß für die körperliche Entwicklung und damit für die Fitness der Ferkel. Bei einem zu geringen Entwicklungsstand sind die Ferkel gegenüber den Belastungen der Umstallung, dem Sozialstress durch Neugruppierungen und dem Transportstress bei einer Aufzucht in einem anderen Betrieb weniger widerstandsfähig.
Bei einem Mindestgewicht von 5kg kann dagegen von einem ausreichenden Entwicklungsgrad ausgegangen werden, was sich günstig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt und einer Überforderung insbesondere durch das Umstallen und Befördern in andere Betriebe vermindert. Eine ausreichende Entwicklung der Ferkel zu Beginn der Aufzuchtphase dient außerdem der Stabilisierung deren Tiergesundheitsstatus und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Verminderung des Arzneimitteleinsatzes in den Aufzuchtbetrieben.
Vor allem die zunehmende Spezialisierung in der Schweinehaltung machen oftmals Transporte über weite Strecken erforderlich. Auch deshalb müssen bestehende Ausnahmereglungen gestrichen werden.
Zu Nummer 11:
In den letzten Jahren hat das Leistungsvermögen bei Schweinen deutlich zugenommen, was sich insbesondere in gesteigerten Tageszunahmen widerspiegelt. Dies ist mit einer vermehrten Futteraufnahme verbunden. Das aufgenommene Futter kann jedoch nicht vollständig zum Aufbau von Körpermasse verwendet werden, sondern verursacht zugleich eine metabolische "Überschusswärme", wobei die energetische Überversorgung zusätzlich auch mit einem gesteigerten Aktivitätsbedürfnis einher geht. Deshalb ist aus Gründen des Tierschutzes eine angemessene Erhöhung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche für Aufzuchtferkel geboten.
Zu Nummer 12:
In den letzten Jahren hat das Leistungsvermögen bei Schweinen deutlich zugenommen, was sich insbesondere in gesteigerten Tageszunahmen widerspiegelt. Dies ist mit einer vermehrten Futteraufnahme verbunden. Das aufgenommene Futter kann jedoch nicht vollständig zum Aufbau von Körpermasse verwendet werden, sondern verursacht zugleich eine metabolische "Überschusswärme", wobei die energetische Überversorgung zusätzlich auch mit einem gesteigerten Aktivitätsbedürfnis einher geht. Deshalb ist aus Gründen des Tierschutzes eine angemessene Erhöhung der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche für Zuchtläufer und Mastschweine geboten.
Zu Nummer 13:
Angesichts der stetig zunehmenden Hochfruchtbarkeit der Sauen sind diese insgesamt großrahmiger geworden und haben daher einen entsprechend größeren Platzbedarf. Deshalb ist eine Anpassung der bisherigen Mindestbodenflächen erforderlich.
Zu Nummer 14:
Die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen schreibt vor, dass in der Woche vor dem Abferkeln den Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nestbaumaterialien in ausreichenden Mengen zur Verfügung gestellt werden müssen, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht technisch unmöglich ist. Während Stroh bei der Verwendung von Spaltenböden technische Probleme verursachen kann, ist dies bei der Verwendung etwa von Jutesäcken nicht gegeben, so dass damit das grundsätzliche Erfordernis der EG-Richtlinie zu erfüllen wäre. Die Regelung in Absatz 1 dient insofern der Umsetzung der EU-Schweinehaltungsrichtlinie.
Das Anbieten von Nestbaumaterial ist für das Verhalten einer gebärenden Sau wichtig und ist zudem für den Geburtsvorgang förderlich. Wird es den Tieren vorenthalten, bedeutet dies zusätzlichen Stress, der sich etwa in einem verzögerten Geburtsverlauf und damit dem erhöhten Risiko tot geborener Ferkel widerspiegelt.
Um wichtige, tierschutzrelevante Erkenntnisse über das Geburtsgewicht geborener Ferkel sowie die Zahl der von jeder Sau in einem Kalenderjahr geborenen, tot geborenen, getöteten und während der Säugephase verendeten Ferkel zu erlangen, soll der Sauenhalter künftig verpflichtet sein, entsprechende Aufzeichnungen zu fertigen und drei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind diese Aufzeichnungen vorzulegen.
Die aus der Aufzeichnungspflicht gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für Maßnahmen, zu denen der Tierhalter auf Grund der Absätze 3 und 4 verpflichtet wird, um ein ausreichendes Tiergesundheitsniveau in seinem Betrieb zu gewährleisten.
Untergewichtige und tot geborene, also peripartal verendete Ferkel können zum einen durch Entwicklungsstörungen beim Fetus selbst bedingt sein: vor allem bei körperlicher Unterentwicklung und Lebensschwäche sind die Ferkel dem Geburtsstress nicht gewachsen und werden dann nicht mehr lebend geboren. Zum anderen kann die Ursache für vermehrte Totgeburten und Verluste während der Säugephase beim Muttertier selbst liegen. Die Geburt- und die Säugephase sind für die Sau mit einer besonderen körperlichen Belastung verbunden, auf die sie konditionell gut vorbereitet sein muss. Jegliche Störung bei der Milchanbildung führt zu Entwicklungsstörungen bei den Ferkeln bis hin zu Verlusten; insofern ist die Erfassung auch der verendeten Ferkel ein wichtiger Indikator für die Fitness und das Wohlbefinden der säugenden Sau. Wichtig sind vor allem eine optimale Ernährung der Sauen während der Trächtigkeit und der gesamten Säugephase, der richtige Zeitpunkt des Belegens gehören und auch eine adäquate, tiergerechte Umgebung.
Kann der Tierhalter diese Risikofaktoren nicht selbst identifizieren und abstellen, hat er sich nach Ablauf eines Kalenderjahres sachkundigen Rat durch einen Tierarzt einzuholen. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob die Ursachen bei länger andauerndem Geschehen möglicherweise auch in einem unzureichenden Tiergesundheitsniveau liegen.
Führen die tierärztliche Beratung und ein entsprechender Maßnahmenplan nicht zum gewünschten Erfolg, ist dies in einem zweiten Schritt der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese auf der Grundlage des § 16a Tierschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann.
Zu Nummer 15:
Verstöße gegen die Anforderungen an die Schweinehaltung sind als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Zu Nummer 16:
Um die Umstellung auf die neuen Anforderungen praxisgerecht zu gestalten, sind entsprechende Übergangsfristen vorzusehen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.