830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2
In § 2 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Begründung
:Redaktionelle Richtigstellung.
2. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2
In § 2 Abs. 3 Nr. 2 sind am Ende die Wörter "soweit die Proben in der Schlachtstätte entnommen worden sind," anzufügen.
Begründung
:Redaktionelle Klarstellung, weil die Angabe nur bei Probenahme in der Schlachtstätte gemacht werden kann.
3. Zu § 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 2 ist zu streichen.
Begründung
:Die Einzeluntersuchung von Schweinen durch bakteriologische Untersuchungen einer Kotprobe führt zu keinem Ausschluss einer Salmonelleninfektion; die Befunde könnten daher als "Freitesten" missverstanden werden. Die in Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen bakteriologischen Untersuchungen führen nicht zu einer Änderung der Belastungskategorie des untersuchten Mastschweinebestandes, machen aber epidemiologische Untersuchungen entbehrlich. Da dies nicht gewollt sein kann, ist Absatz 2 zu streichen.
4. Zu § 7a - neu -Nach § 7 ist folgender § 7a einzufügen:
§ 7a Impfungen
- Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen."
Folgeänderungen:
In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14 und 19" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19" zu ersetzen und nach der Angabe "§ 20 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe "§ 23," einzufügen.
Begründung
:Nach § 2 Abs. 1 und 2 sind in Endmastbetrieben gehaltene Mastschweine auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass nur Impfstoffe zur Anwendung kommen, die diese Untersuchungen nicht stören.
B
- 5. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den anstehenden Beratungen zur Ausgestaltung eines EU-weiten Salmonellen-Bekämpfungsprogramms bei Mastschweinen darauf zu achten, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits etablierten Bekämpfungssysteme auf der Basis von Antikörper-Untersuchungen anerkannt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
EU-weit ist die Einführung von Salmonellen-Bekämpfungsprogrammen bei Mastschweinen erst ab dem Jahre 2009 verpflichtend. Deutschland geht mit dem Einstieg zum jetzigen Zeitpunkt einem Schritt voraus. Verschiedene Mitgliedstaaten praktizieren entsprechende Programme bereits seit längerer Zeit.
Es ist deshalb streng darauf zu achten, dass diese Programme von der EU auch in Zukunft akzeptiert werden, um bestehende Verfahren weiter nutzen zu können.
- 7. Der Bundesrat stellt fest, dass im Falle einer elektronischen Übermittlung und Speicherung der in § 5 geforderten Daten ("Begleitinformation") auf einen Ausdruck von Begleitpapieren als "Hardcopie" verzichtet werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei enger Auslegung des Verordnungstextes könnte geschlussfolgert werden, dass das Begleitpapier zwar elektronisch erstellt, aber transportbegleitend als ausgedrucktes Dokument mitgeführt werden muss. Dies ist erkennbar nicht gewollt.