TOP 20 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 (§ 6 LeBeG)
In Artikel 1 ist § 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
§ 6 Datenschutz, Auskunfts- und Löschungsanspruch
- b) In Absatz 1 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
Die Beschaffung und der Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Anbahnung oder der Durchführung eines Vertrages nach § 1 bestimmt sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
- c) Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Folgeänderungen:
- a) In der Allgemeinen Begründung Abschnitt I. ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "vertragliche" zu streichen.
- bb) Satz 5 ist wie folgt zu fassen: "Um dies zu gewährleisten, verweist § 6 im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes."
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu fassen:
"Zu § 6
Die Absätze 1 bis 2 regeln die Verschwiegenheit der Unternehmer im Wesentlichen durch Verweis auf die Bestimmungen des gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ohnehin anwendbaren Bundesdatenschutzgesetzes und stellen darüber hinausgehende Vorschriften für die auf Seiten der Unternehmer mit der Datenverarbeitung zu betrauenden Personen auf. Auf diese Weise wird den bei Verträgen nach § 1 typischen Erwartungen und Schutzbedürfnissen des Verbrauchers Rechnung getragen. Die Regelung orientiert sich dabei an den strafrechtlichen Schweigepflichten für Heilberufe, ohne sie ganz zu übernehmen. Der Entwurf sieht derzeit davon ab, auch die Erbringer von Dienstleistungen nach diesem Gesetz mit in den Kreis der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Personen einzubeziehen.
Durch die Verweisung auf das Bundesdatenschutzgesetz werden sowohl der Verbraucher als auch die Personen, denen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 die Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung geleistet wird, ohne selbst Partei des Vertrages zu sein, als Betroffene im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG geschützt. Der Unternehmer darf die in § 6 Abs. 1 genannten Daten nur an Personen weitergeben, deren er sich zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung bedient. Dabei handelt es sich um die Personen, die unmittelbar die Dienstleistung der Lebensbewältigungshilfe oder Persönlichkeitsentwicklung erbringen. Erfasst werden aber auch Personen, die innerhalb der Unternehmensorganisation mit der Abwicklung des Vertrages befasst sind, etwa in der Buchhaltung oder beim Schreiben der Rechnung. Dabei muss der Unternehmer sicherstellen, dass auch diese Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die erlangten Daten nicht weitergeben (Absatz 2).
Die nach § 6 Abs. 1 und 2 erfassten personenbezogenen Daten sind weit zu verstehen (vgl. Dammann, in: Simitis (Hg.), Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl. 2003, Rnr. 5 ff. zu § 3). Erfasst sind nicht nur Daten über die Person der Verbraucher, wie Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern insbesondere auch alle Daten, die der Verbraucher anlässlich seiner Behandlung offenbart (Krankheiten, Ängste, Leiden etc.).
Soweit der Unternehmer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft oder zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, tritt seine Pflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 3 zurück. Darin unterscheidet sich die Pflicht zur Verschwiegenheit des Erbringers von Dienstleistungen nach diesem Gesetz von den Angehörigen des ärztlichen Berufs, denen die Rechtsordnung ein umfassendes Schweigerecht zubilligt (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Nur diesem Personenkreis steht auf Grund ihrer Ausbildung und auf Grund ihrer besonderen berufsrechtlichen Pflichten ein umfassendes Schweigerecht zu.
Als Betroffene im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG können sowohl der Verbraucher als Vertragpartner als auch Dritte, denen die Lebensbewältigungshilfe oder die Persönlichkeitsentwicklung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 geleistet wird, nach Maßgabe des § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und die Empfänger (§ 3 Abs. 8 Satz 1 BDSG) dieser Daten verlangen. Die Auskunft ist gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 5 BDSG grundsätzlich schriftlich und unentgeltlich zu erteilen.
Sobald die Speicherung der Daten wegen Beendigung des Vertrages, Abbruchs der Vertragsverhandlungen oder aus einem anderen Grund nicht mehr erforderlich ist, haben diese Personen zudem gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Löschung der Daten (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG), wobei jedoch Aufbewahrungspflichten des Unternehmers auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gemäß Absatz 3 unberührt bleiben."
Begründung (nur für das Plenum):
- - Durch die neue Fassung der Überschrift soll klargestellt werden, dass der "Umgang mit personenbezogenen Daten" auch die diesbezüglich gegenüber dem Betroffenen nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bestehende Auskunfts- und Löschungspflicht umfasst.
- - In Absatz 1 Satz 1 wird das Verhältnis des LeBeG-E zum BDSG klargestellt. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung soll das BDSG zur Anwendung kommen, soweit nicht Einzelheiten gesondert geregelt werden.
- - Absatz 1 Satz 2 und 3 LeBeG-E ist gegenüber der bisherigen Entwurfsfassung unverändert und stellt über die Vorschriften des BDSG hinausgehende Regeln für die auf Seiten des Unternehmers mit der Datenverarbeitung zu betrauenden Personen auf.
- - Absatz 2 ist unverändert. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 5.
- - Die bisherigen Absätze 3 und 4 entfallen, da sich Auskunfts- und Löschungsanspruch des Betroffenen ( § 3 Abs. 1 BDSG) nach den §§ 34 und 35 BDSG richten. Die Ansprüche nach dem BDSG stehen dem Betroffenen und nicht wie nach der bisherigen Entwurfsfassung dem Verbraucher als Vertragspartner zu.