A. Problem und Ziel
Durch das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) wurde u.a. europäisches Recht umgesetzt. Die neue Herangehensweise der EU-Kommission (sog. New Approach) sieht bei der Harmonisierung von Produktvorschriften die Festlegung von wesentlichen Anforderungen an die Produkte sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren vor Inverkehrbringen vor. Im Bereich des Messwesens gibt es zwei Richtlinien, mit denen dieser New Approach umgesetzt wurde: die Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
Inhaltlich wurden die Richtlinien durch das Mess- und Eichgesetz bereits umgesetzt. Es fehlt aufgrund der späteren Veröffentlichung der Richtlinien (März 2014) noch der europarechtlich geforderte Umsetzungshinweis unter Nennung der konkreten Richtlinienbezeichnung. Dieser Hinweis soll mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes eingefügt werden. Ende der Umsetzungsfrist ist der 19. April 2016.
Daneben wird durch das Änderungsgesetz klargestellt, wer neue oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörden melden muss und in welcher Form dies bei mehr als einem Messgerät zu geschehen hat. Ein europarechtlich gefordertes Verfahren zur Marktüberwachung bei Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten wurde eingefügt.
Darüber hinaus sollen offensichtliche und redaktionelle Fehler behoben und einige Ergänzungen im Bereich des Fertigpackungsrechts vorgenommen werden.
B. Lösung
Im Mess- und Eichgesetz werden der Umsetzungshinweis und die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen. Die "one in, one out"-Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Länder werden dadurch entlastet, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes bei mehr als einem Messgerät eine Liste zu führen ist.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. November 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.12.15
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes1)
Vom ...
- 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der - Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) und der - Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mess- und Eichgesetzes
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig."
2. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen."
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Zusatzeinrichtungen" die Wörter "und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten" und nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter ", der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat" eingefügt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
- 1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und
- 2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden."
- (2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch folgende Wörter ersetzt:
"; dies ist nicht anzuwenden, wenn
- a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
- b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,".
4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2 . zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,".
5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Gliederung nach den Wörtern "zur Umsetzung" die Wörter "oder Durchführung" eingefügt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgerätes."
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 19 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 1" ersetzt.
8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter " § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt.
9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter " § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt.
10. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 25 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 26 werden nach der Angabe "Nummer 10" die Wörter "oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11" eingefügt und der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 27 wird angefügt:
"27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
- b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 18" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz dient der Aufnahme eines Umsetzungshinweises, von Klarstellungen, der Korrektur einzelner redaktioneller Fehler und schafft die notwendige Erweiterung einer Verordnungsermächtigung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) wurde u.a. europäisches Recht umgesetzt. Die neue Herangehensweise der EU-Kommission (sog. New Approach) sieht bei der Harmonisierung von Produktvorschriften die Festlegung von wesentlichen Anforderungen an die Produkte sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren vor Inverkehrbringen vor. Im Bereich des Messwesens gibt es zwei Richtlinien, mit denen dieser New Approach umgesetzt wurde, die Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
Inhaltlich wurden die Richtlinien durch das Mess- und Eichgesetz bereits umgesetzt. Es fehlt aufgrund der späteren Veröffentlichung der Richtlinien (März 2014) noch der europarechtlich geforderte Umsetzungshinweis unter Nennung der konkreten Richtlinienbezeichnung. Dieser Hinweis soll mit dem vorliegenden Gesetz eingefügt werden. Die Umsetzungsfrist endet am 19. April 2016.
Daneben wird durch das Änderungsgesetz klargestellt, wer neue oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörden melden muss und in welcher Form dies bei mehr als einem Messgerät zu geschehen hat. Ein europarechtlich gefordertes Verfahren zur Marktüberwachung bei Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten wurde eingefügt.
Darüber hinaus sollen offensichtliche und redaktionelle Fehler behoben, einige Ergänzungen sowie die notwendige Erweiterung einer Verordnungsermächtigung im Bereich des Fertigpackungsrechts vorgenommen werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Angelegenheiten über Maße und Gewichte zu. Hierzu gehört auch die Kompetenz zur Regelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens.
Soweit Bußgeldvorschriften festgelegt werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz dient der Umsetzung von europäischem Recht.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ist bei mehr als einem Messgerät eine Liste zu führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Länder werden dadurch entlastet, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes bei mehr als einem Messgerät eine Liste zu führen ist.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluation
Das Mess- und Eichgesetz ist nicht befristet. Insofern kommt auch eine Befristung des Änderungsgesetzes nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Mess- und Eichgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird eine Anpassung an den Richtlinienwortlaut vorgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass nicht nur die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, sondern auch die Konformitätsbewertungsstelle selbst die Vertraulichkeit aller ihr im Rahmen einer Konformitätsbewertung zugänglich gemachten Informationen sicherstellen muss.
Zu Nummer 2
Zur Straffung des Verfahrens der Anzeige und zur Nutzung der bereits an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen (z.B. bei Messdienstleistern) wird die Anzeigepflicht neben Verwendern auch auf solche Dritten ausgeweitet, die im Auftrag von Verwendern Messwerte erfassen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass bei Verwenden von mehr als einem Messgerät einer Art oder bei Erfassen von Messwerten von mehr als einem Messgerät einer Art nur die Tatsache des Verwendens oder Erfassens sowie die Art des Messgeräts angezeigt werden. Alle übrigen Informationen sind dort in Listen zu führen, wo die Informationen ohnehin vorliegen. Diese Listen kann die Behörde im Bedarfsfall anfordern.
Zu Nummer 3
Im Sinne der Klarstellung und Rechtssicherheit wird die Regelung aufgenommen. Die Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen übernehmen durch ihre Anwesenheit die Verantwortung dafür, dass die Messgeräte nach der Maßnahme tatsächlich die Voraussetzungen des Mess- und Eichrechts erfüllen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung des § 41 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes. Dies ist notwendig, um beispielsweise nicht nur dem Verwender von Messgeräten nähere Vorgaben zur Angabe von Brutto- oder Nettobeträgen auferlegen zu können. Für einen umfassenden Rechtsschutz ist es erforderlich, derartige Vorgaben auch denjenigen auferlegen zu dürfen, die Messwerte zwar nicht selbst durch Messung ermitteln, die sie aber verwenden. Dem dient die Änderung in Nummer 1.
Zu Nummer 5
Nummer 5 schafft eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften für EU-Verordnungen auf dem Gebiet des Fertigpackungsrechts.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Europarecht.
Zu Nummer 7
Nummer 7 bereinigt ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 bereinigt ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 9
Nummer 9 bereinigt ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 10
Die fehlenden Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände für den Bereich des Fertigpackungsrechts wurden eingefügt. Dies schließt Ordnungswidrigkeiten für andere Verkaufseinheiten sowie für Verstöße gegen EU-Verordnungen im Bereich des Fertigpackungsrechts ein.
Nummer 10 Buchstabe b dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens. Bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens ist ersichtlich, dass eine geringere Bußgeldbewehrung für die Anzeigepflicht nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes und somit für den Bußgeldtatbestand des § 60 Absatz 1 Nummer 18 des Mess- und Eichgesetzes beabsichtigt war (Bundestagsdrucksache 17/12727 zu § 60 Absatz 2).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.