948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Anliegen, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 zu stärken. Er stimmt mit der Kommission darin überein, dass Transparenz und ein ungehinderter Zugang zu Informationen Voraussetzung dafür sind, Finanzströme ordnungsgemäß zurückzuverfolgen und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufzudecken.
Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass eine nicht von der Pflicht zur Meldung eines Verdachtsfalles abhängige Auskunftspflicht für Angehörige unabhängiger rechtsberatender Berufe in einem Spannungsverhältnis zu ihrer beruflichen Schweigepflicht steht. Bislang wird dem in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 Rechnung getragen. Die dort vorgesehene Beschränkung soll nunmehr jedoch entfallen. Lediglich in der Begründung ihres Vorschlags teilt die Kommission unter anderem mit, dass es den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibe, die Bedingungen festzulegen, unter denen einem Auskunftsersuchen nachzukommen sei.
Der Bundesrat hat Zweifel, ob der Vorschlag damit dem hohen Gut der Verschwiegenheitspflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend gerecht wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, den Text der Richtlinie dahin zu ergänzen, dass Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie entsprechend auch auf die Auskunftspflicht nach Artikel 32 Absatz 9 Anwendung findet.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.