A. Problem und Ziel
- Die Verordnung berücksichtigt aktuelle Anforderungen aus der Praxis sowie zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen. Insbesondere wurden die Ausrüstungsverzeichnisse in den Anlagen zur Krankenfürsorgeverordnung aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse und Entwicklungen grundlegend überarbeitet. Die Liste der an Bord mitzuführenden Arzneimittel ist quantitativ verringert und qualitativ verbessert worden.
B. Lösung
- Erlass der Verordnung, die nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung "keine zusätzlichen Haushaltsaufgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Den Normadressaten (Reeder) entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
- Neue Informationspflichten der Normadressaten gegenüber Behörden oder Dritten ergeben sich durch die Neuregelung nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Gesundheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Vom ...
Auf Grund
- - des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 und 3, des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 324 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Satz 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 324 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- - des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 324 Nr. 6 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 324 Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- - des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) sowie des § 37 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 145 Nr. 4 Buchstabe a und Absatz 11 Satz 1 zuletzt durch Artikel 145 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe. aa der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 521 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "(Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel)" gestrichen.
- 2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)" ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu unterrichten und ihm auf Verlangen das Gesundheitstagebuch oder das Krankenbuch vorzulegen."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "und bei der Prüfung nach Nummer 5" die Wörter "(Schiffe mit Schiffsarzt)" eingefügt.
- 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen
Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 6. In § 8 Abs. 5 werden nach den Wörtern "sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3" die Wörter "oder eine Telefonanlage" eingefügt.
- 7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie dazugehörige Waschräume und Toiletten müssen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein."
- 8. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 326 , der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz. 1 Satz 1 wird das Wort "Krankentagebuch" durch das Wort "Krankenbuch" ersetzt.
- b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "öder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind" angefügt.
- 10. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 werden nach den Wörtern "die laufende Nummer und" das Wort "die" durch das Wort "das" und das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Anwendungsgebiet" ersetzt.
- 11. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen"
- b) Absatz. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 12. Die Anlagen Teil A und Teil B werden wie folgt gefasst:
Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)
Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:
- 1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)
- a) in der Mittleren und Großen Fahrt:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1 - bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2 - b) in der Kleinen Fahrt:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis B - c) in der Nationalen und Küstenfahrt:
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1 - bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2
- a) in der Mittleren und Großen Fahrt:
- 2. Fischereifahrzeuge
- a) in der Großen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1 - bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2 - b) in der Kleinen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen Verzeichnis B - c) in der Küstenfischerei:
- bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
- a) in der Großen Hochseefischerei:
- 3. Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR
- 4. In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet, der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.
- 5. Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüstung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.
Anlage Teil B (zu § 2 Abs. 1)
Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf SchiffenAlle Arzneimittel sind in handelsüblichen Kleinpackungen zu liefern, soweit möglich in Einzeldosisportionen. Dabei dürfen die im Verzeichnis angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten werden, die vorgeschriebenen Wirkstoffe und Stärken müssen eingehalten werden.
Statt Tabletten können stets auch Dragees oder Kapseln geliefert werden, statt Salben auch Cremes, Gele oder Pasten. Ausnahmen sind gegebenenfalls angegeben.
Alle nachfolgend aufgeführten Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind bei Aufdruck eines Verwendbarkeitsdatums zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Soweit kein Verwendbarkeitsdatum aufgedruckt ist, ist der Austausch nach fünf Jahren ab Lieferdatum vorzunehmen. Nicht mehr verwendbare Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel müssen unabhängig vom jeweils gültigen Verzeichnis von Bord genommen und fachkundig entsorgt werden.
Bei den mit * gekennzeichneten Positionen handelt es sich um Betäubungsmittel, für die nach Anlage Teil C und Anlage Teil F Besonderheiten gelten."
- 1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)
- 13. In der Anlage Teil C werden das Titelblatt, die Rückseite des Titelblattes und das Eintragungsblatt (im einleitenden Teil bis zur Zeile "Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B" einschließlich) wie folgt gefasst:
Anlage Teil C ( zu § 22)
Muster- Buch in festem Einband mit laufend nummerierten Seiten im Format DIN A 4- (Titelblatt)
Betäubungsmittelbuch für Kauffahrteischiffe
Schiff: Reeder: Heimathafen: Ausrüstung nach Verzeichnis: Beginn der Eintragungen: Anleitung zum Ausfüllen der Kopfleisten der Blätter des Betäubungsmittelbuches.
- 1. Die Blätter sind laufend durchzunummerieren.
- 2. Die Nummern des Verzeichnisses über die Ausrüstung sowie der Gehalt an wirksamer Substanz des Betäubungsmittels je Ampulle sind gemäß nachstehender Angabe einzutragen.
Lfd. Nr. Bezeichnung Gehalt an wirk- des des Betäubungs- Zubereitung saurer Substanz Verzeichnisses mittels je Ampulle 5.08 Morphin- Ampullen 10 mg 27.17 hydrochlorid (= 0,010 g) - 3. Als Name des Betäubungsmittels ist der Arzneimittelname (Präparatename) anzugeben. Für unterschiedliche Präparate sind gesonderte Seiten vorzusehen. (Eintragungsblatt)
Betäubungsmittelbuch Blatt: Name des Betäubungsmittels: Nr. des Verzeichnisses: Gehalt an wirksamer Substanz je Ampulle: Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B :
- 14. Die Anlage Teil F wird wie folgt gefasst:
Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B
Erläuterungen
1. Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
Das Oberteil muss 250 mm tief sein und 5 Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon / Fax / E-mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.
2. Stauplan des Apothekenschrankes
2.1 Oberteil
Mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind alle Arzneimittel in Originalpackungen in der Reihenfolge des Verzeichnisses in den Medikamenten-Borden einzuordnen. Vor jedem Arzneimittel sind an der Stirnseite eines jeden Medikamenten-Bordes deutlich lesbar die Nummern und Anwendungsgebiete der Arzneimittel anzubringen.
Ausnahmen:
- - Das Mittel zur Malariaprophylaxe Nr. 9.01 ist im Schubfach 13 des Unterteiles aufzubewahren.
- - Die Arzneimittel Nr. 5.08 und 27.17 sind im Betäubungsmittelschrank unter Verschluss aufzubewahren.
- - Die Infusionsmittel Nr. 11.01, 11.02 und 11.03 sind auf den Zusatzborden aufzubewahren.
- - Die Arzneimittel Nr. 5.07 (nach Anbruch), Nr. 12.01, 12.02, 13.02, 17.04 und 22.06 sind im Kühlschrank (bei + 2° bis + 8°C) in einem gesonderten Behälter aufzubewahren.
2.2 Unterteil
Alle im unteren Schrankteil aufzubewahrenden Positionen müssen mit der Nummer laut Ausrüstungsverzeichnis gekennzeichnet sein und in den laut nachfolgender Auflistung festgelegten Schubfächern aufbewahrt werden. Die Schubfächer sind entsprechend der Zeichnung zu nummerieren.
Ausnahmen:
- - Das Desinfektionsmittel Nr. 18.05 ist außerhalb des Behandlungsraumes aufzubewahren.
- - Die Positionen zur Sauerstoffbehandlung, Nr. 23.01 und 23.02 sind außerhalb des Apothekenschrankes aufzubewahren.
- - Die Rettungsmulde Nr. 25.01 kann auch außerhalb des Behandlungsraumes, aber in dessen unmittelbarer Nähe untergebracht werden. [Einfügen: Excel Datei Anlage Teil F Geordnete Unterbringung]"
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
2007
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- - Die Verordnung und vor allem die Ausrüstungsverzeichnisse wurden grundlegend überarbeitet und auf den neuesten medizinischen Stand gebracht. Kernstück der Änderungen ist das neu gefasste Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen (Anlage Teil B). Das Verzeichnis ist übersichtlicher gestaltet worden und hat eine nach Haupt- und Untergruppen differenzierte Nummerierung erhalten. Mit der Arzneimittelliste wurde ein kompletter Systemwechsel vollzogen. Durch die Konzentration auf die Wirkstoffstärke wird die Sicherheit bei der Anwendung besser gewährleistet und komplizierte Umrechnungen, die aufgrund der bisherigen Beispielsangaben erforderlich waren, entfallen künftig. Auf eine Vorschreibung ganz bestimmter Medikamente wird jedoch - wie bisher auch - weitgehend verzichtet. Ein aus medizinischen oder gesetzlichen Gründen erforderlicher Austausch von Präparaten kann dadurch in der Praxis innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens weiterhin flexibel und unkompliziert durchgeführt werden.
- - Die Anlage Teil C ist dem internationalen Standard angepasst worden. Damit wird international einheitlich dasselbe Betäubungsmittel verwendet.
- - Die Anlage Teil F berücksichtigt die Erfordernisse der Praxis und den neuesten Stand der Technik.
- - Daneben wird die Verordnung zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen und Praxisanforderungen angepasst.
- - Den Reedern entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten, die aufgrund der Übergangsfristen im Zeitablauf verteilt anfallen. Diese zusätzlichen Kosten resultieren einerseits aus der Anpassung der Liste über die vorzuhaltenden medizinischen Hilfsmittel (z.B. Rettungsmittel) an den aktuellen Stand von Medizin und Technik. Andererseits können zusätzliche Kosten für den Austausch und die Neubeschaffung der mitzuführenden Arzneimittel und Medizinprodukte entstehen. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Es ist daher vorgesehen, dass die nach § 13 Abs. 1 für den Heimathafen zuständige Behörde für eine Übergangsfrist Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht mit den neuen Rettungsmitteln zulassen wird. Dies wird durch eine entsprechende Mitteilung des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene an die Beteiligten bekannt gemacht werden.
- - Die Verordnung hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Das Ausrüstungsverzeichnis sieht spezielle Arzneimittel für Krankheiten von Frauen und für Geburtshilfe vor, wenn Frauen an Bord sind.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Streichung der Klammer mit der Wiederholung der Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel kann aus fachlicher Sicht erfolgen, da es sich nicht um eine Legaldefinition oder weitergehende Definition handelt. Die Wiederholung der unmittelbar zuvor bereits genannten Begriffe führt keine regelungstechnischen oder inhaltlichen Veränderungen herbei.
Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 3)
In Absatz 3 wird der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Anerkennung von medizinischen Wiederholungslehrgängen zugewiesen. Mit dieser Änderung wird die Krankenfürsorgeverordnung an die seit 26. Juli 2002 geltenden Bestimmungen des Seeaufgabengesetzes zur Bund-/Länderzuständigkeit angepasst. Der Bund ist zuständig für die Feststellung der beruflichen Qualifikation von Seeleuten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes ist die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied Aufgabe des Bundes. Diese Überprüfung geschieht nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes u.a. auch im Rahmen der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge. In § 2 Abs. 5 Seeaufgabengesetz wird speziell eine Regelung getroffen für medizinische Wiederholungslehrgänge, die nach der RL 92/29/EWG erforderlich sind. Die öffentliche Vermittlung von Fachwissen über medizinische Vorsorgemaßnahmen ist grundsätzlich allein Sache der Bundesländer. Der Bund begnügt sich insoweit bei der Feststellung nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes damit, dass die zuständige Stelle des Landes
- - dem Bewerber die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und
- - der Ausbildungsstätte die Konformität des Lehrgangs mit den Anforderungen der RL 92/29/EWG bescheinigt und dass keine konkreten begründeten Beanstandungen vorliegen.
Die ausbildungsbezogene Ermächtigungsgrundlage § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes wurde in die Eingangsformel aufgenommen.
Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2)
Die Ergänzung des Schiffsoffiziers in Absatz 1 entspricht den Bestimmungen in § 2. Die Einschränkung auf die Bedeutung für die Schiffssicherheit steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Absatz 2 "...über alle die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse".
In Absatz 2 kann die Definition der Behörde entfallen, da sie durch die Änderung in § 2 Absatz 3 nun bereits in dieser Vorschrift benannt wird.
Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 2)
Die Einfügung dient der einfacheren Lesbarkeit.
Zu Nummer 5 (§ 6)
In § 6 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997. In der derzeit geltenden Schiffssicherheitsverordnung sind diese Begriffsbestimmungen nicht mehr enthalten. Für die Ausrüstungsverzeichnisse der Verordnung soll die Differenzierung nach Fahrgebieten und Fischereigrenzen nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1997 weiter Anwendung fmden.
Zu Nummer 6 (§ 8 Abs. 5)
Die in der Regel vorhandenen Telefonanlagen erfüllen denselben Zweck wie eine gesonderte Rufanlage, so dass letztere nicht zusätzlich erforderlich ist.
Zu Nummer 7 (§ 11 Abs. 1)
"Baderäume" ist entbehrlich, da "Waschräume" umfassender ist. Die Klimaanlage ist nur für die den Krankenräumen zugeordneten Waschräume und Toiletten vorgesehen.
Zu Nummer 8 (§ 13 Abs. 3)
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verweisung.
Zu Nummer 9 (§ 17)
Es ist stets derselbe Begriff "Krankenbuch" zu verwenden. Die Ergänzung in § 17 Abs. 4 entspricht der gängigen Praxis. Eine Kranken- bzw. Krankenhausbehandlung im Ausland wird regelmäßig über Formblätter beim Reeder abgerechnet. Die damit befassten Personen sind über die Schweigepflicht zu belehren.
Zu Nummer 10 (§ 20 Abs. 1 Nr. 8)
Der Verordnungstext wird dem Anlagentext angepasst.
Zu Nummer 11 (§ 21)
zu a)
Die Überschrift wird den Bezeichnungen im Verordnungs- und Anlagentext angepasst.
zu b)
Die Änderung des Verordnungstextes ist erforderlich, da der Apothekenschrank nach Anlage Teil F modernisiert wurde.
Zu Nummer 12 (Anlagen Teil A und B)
Anlage Teil A zu § 2 Abs. 1 wurde den praktischen Erfordernissen angepasst. Die Anzahl der Personen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei ist häufig höher als 10 Personen (bisherige Fassung) und wurde deshalb auf 20 Personen erweitert.
Das Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen in der Anlage Teil B zu § 2 Abs. 1 wurde unter Berücksichtigung vielfältiger Ansprüche modernisiert. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Erfahrungen der Praktiker, insbesondere auch die Durchführung der funkärztlichen Beratung durch das Stadtkrankenhaus Cuxhaven, die Entwicklungen auf dem Gebiet der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und die Umsetzung durch die Landapotheken sowie der Kostenfaktor.
Die Spalten und Unterteilungen des Verzeichnisses wurden geändert. Entscheidend ist nicht mehr, wie ein Mittel eingenommen wird, vielmehr werden alle äußerlich oder innerlich zu verabreichenden Mittel in einer Gruppe gelistet, die der Heilung bestimmter Krankheiten dienen. Der Wirkstoff wird konkret bezeichnet, die früheren Beispielsangaben für bestimmte Medikamente oder Wirkstoffe sind entfallen. Das hat zum einen eine präzisere Handhabung der Medikamente durch die Anwender zur Folge, zum anderen ist die Bandbreite der von den Landapotheken verabreichten Medikamente mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Preisen entfallen.
Bei den Hilfsmitteln wurden veraltete Produkte gestrichen und durch moderne Hilfsmittel ersetzt, z.B. flexible Universalschienen, HWS-Immobilisationsstütze. Die nicht mehr zeitgemäße Rettungskrankentrage wurde durch eine moderne Trage mit integrierter Vakuummatratze und -pumpe ersetzt. Die Aufnahme eines Defibrillators ist aus medizinischer Sicht und nach den praktischen Bedürfnissen an Bord angezeigt. Hierfür ist jedoch eine längere Übergangszeit für die Beschaffung vorgesehen.
Zu Nummer 13 (Anlage Teil C)
Da international überwiegend das Betäubungsmittel Morphinhydrochlorid verwendet wird, wurde es zur Vereinheitlichung aufgenommen. In der Ausfüllanleitung wurde ein Hinweis zum Arzneimittelnamen aufgenommen.
Zu Nummer 14 (Anlage Teil F)
Der Apothekenschrank und seine Aufteilung wurden dem neu gefassten Ausrüstungsverzeichnis nach Anlage Teil B angepasst. Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel werden moderne, raumsparende und benutzerfreundliche Materialen verwendet, so dass der Arzneimittelschrank umgestaltet wurde. Der Stauplan ist entsprechend neu aufgestellt worden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Bekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage Teil B Medikamentenliste Nr. 1-25
Nr. | Anwendungsgebiet, Bemerkungen | Wirkstoff, Artikel | Menge | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Verzeichnis A | Verzeichnis B | Verzeichnis C | |||||
A l | A 2 | C 1 | C 2 | ||||
bis zu 20 Personen | bis zu 30 Personen | bis zu 20 Personen | bis zu 5 Personen | bis zu 10 Personen | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
1.0 | Krankheiten der Atmungsorgane | ||||||
1.01 | Mittel gegen Hustenreiz | Codeinphosphat, 30 mg, Tabletten | 20 | 60 | 20 | - | 20 |
1.02 | Mittel gegen Asthma | Formoterolhemifumarat, Dosier-Aerosol | 1 | 1 | 1 | - | - |
1.03 | Mittel gegen Asthma | Salbutamolsulfat, Dosier-Aerosol | 2 | 2 | 2 | - | 1 |
1.04 | Mittel gegen Asthma | Aminophyllin, 240 0mg/10 mI, Ampullen, i.m. | 5 | 5 | - | - | - |
1.05 | Mittel gegen Asthma und Vergiftungen durch Einatmung | Beclometason-Dipropionat, Dosier-Aerosol mit Inhalierhilfe, 200 Hübe | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
2.0 | Krankheiten von Herz und Kreislauf | ||||||
2.01 | Mittel zur Erweiterung der Herzkranzgefäße | Isosorbiddinitrat, 20 mg, Retard-Tabletten | 50 | 50 | 30 | 30 | 30 |
2.02 | Mittel zur Erweiterung der Herzkranzgefäße | Glyceroltrinitrat, Spray | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
2.03 | Mittel gegen erhöhten Blutdruck | Nitrendipin, 10 mg, Tabletten | 30 | 60 | - | - | - |
2.04 | Mittel gegen erhöhten Blutdruck und gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Metoprololtartrat (nicht retardiert), 50 mg, Tabletten | 30 | 60 | 30 | - | - |
2.05 | Mittel zur Blutdrucksteigerung und Schockbehandlung (funkärztliche Beratung erforderlich) | Adrenalin, 1:1000, Ampullen i.m. | 10 | 10 | 10 | - | - |
2.06 | Mittel zur Anregung der Harnausscheidung | Furosemid, 40 mg, Tabletten | 20 | 20 | 20 | - | - |
2.07 | Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Verapamilhydrochlorid, 80 mg, Tabletten | 40 | 40 | - | - | - |
2.08 | Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Atropin, 0,5 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | - | - | - |
2.09 | Mittel zur Blutgerinnungshemmung, Thromboseprophylaxe | Enoxaparin-Natrium, 40 mg, Spritzampullen | 10 | 10 | - | - | - |
3.0 | Krankheiten der Verdauungsorgane | ||||||
3.01 | Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und Erbrechen | Metoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Tabletten | 60 | 120 | 60 | - | - |
3.02 | Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und Erbrechen | Metoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | 5 | - | - |
3.03 | Mittel gegen Magenübersäuerung, Sodbrennen | Hydrotalcit, 500 mg, Kautabletten | 160 | 300 | 60 | - | 20 |
3.04 | Mittel gegen Magengeschwüre und Reflux | Ranitidinhydrochlorid, 150 mg, Tabletten | 60 | 80 | 20 | - | - |
3.05 | Mittel gegen Entzündungen der Mund- und Magenschleimhaut | Kamillenextrakt, 30 ml | 30 ml | 60 ml | 30 ml | - | - |
3.06 | Mittel gegen Durchfall und zur Ruhigstellung des Darmes | Loperamidhydrochlorid, 2 mg, Tabletten | 50 | 70 | 20 | 10 | 10 |
3.07 | Mittel zum Elektrolytausgleich bei Flüssigkeitsverlusten (z.B. anhaltende Durchfälle) | Elektrolytgemisch (orale Rehydrierungssalze), Beutel zum Auflösen in 200 ml Wasser | 50 | 50 | 10 | - | - |
3.08 | Mittel gegen Vergiftungen durch Verschlucken und vergiftungsbedingten Durchfall | Aktivkohle, 50 g, im Mischgefäß | 2 | 2 | 2 | - | - |
3.09 | Mittel zum Abführen bei Vergiftungen | Glaubersalz, 100 g, kristallin | 1 | 1 | 1 | - | - |
3.10 | Mittel zum Abführen | Bisacodyl, 5 mg, Tabletten | 60 | 60 | 30 | - | - |
3.11 | Mittel gegen Haemorrhoiden | Salbe, 15 g Tube | 1 | 2 | 1 | - | - |
3.12 | Mittel gegen Haemorrhoiden | Zäpfchen | 10 | 10 | 10 | - | - |
3.13 | Besteck zur rektalen Infusion: | ||||||
Irrigator | 1 | 1 | - | - | - | ||
Katheter (Ch 28) | 6 | 6 | - | - | - | ||
4.0 | Krankheiten der Harnröhre, der Blase und der Nieren | ||||||
4.01 | Mittel zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten | Kondome, mit CE-Kennzeichnung | 5 pro Besatzungsmitglied | - | - | ||
4.02 | Mittel gegen Harnwegsinfekte | Cotrimoxazol, 960 mg, Tabletten | 60 | 100 | 20 | - | 20 |
4.03 | Katheter-Gleitmittel | Steriles Gel, Einmalspritze | 3 | 3 | 3 | - | - |
5.0 | Schmerzmittel | ||||||
5.01 | Mittel gegen leichte Schmerzen und Fieber | Acetylsalicylsäure, 500 mg, Tabletten | 80 | 120 | 60 | 20 | 20 |
5.02 | Mittel gegen leichte Schmerzen und Fieber | Paracetamol, 500 mg, Tabletten | 80 | 100 | 40 | - | 20 |
5.03 | Einreibemittel gegen Schmerzen | Diclofenac-Natrium, 50 g, Salbe | 2 | 3 | 1 | - | 1 |
5.04 | Mittel gegen Gelenk- und Muskelschmerzen | Diclofenac-Natrium, 50 mg, Tabletten, magensaftresistent | 40 | 60 | 20 | - | - |
5.05 | Mittel gegen krampfartige Schmerzen | Butylscopolaminiumbromid, 20 mg, Ampullen, i.m./s.c. | 10 | 20 | 10 | - | 10 |
5.06 | Mittel gegen mittelstarke Schmerzen | Tramadolhydrochlorid, 50 mg, Tabletten | 20 | 30 | 10 | 10 | 10 |
5.07 | Mittel gegen sehr starke Schmerzen (funkärztliche Beratung erforderlich) | (S)-Ketaminhydrochlorid, 25 mg/ml, Injektionsflaschen 10 ml, i.m. | 5 | 5 | - | - | - |
5.08* | Mittel gegen sehr starke Schmerzen (Betäubungsmittel, funkärztliche Beratung erforderlich) | Morphinhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | - | - | - |
5.09 | Mittel zur örtlichen Betäubung | Lidocainhydrochlorid, 2 %, Ampullen 5 ml, subcutan | 10 | 10 | 10 | - | - |
5.10 | Mittel gegen Schmerzen bei Augen-, HNO- und Zahnkrankheiten siehe Kapitel 15.0, 16.0, 17.0 | ||||||
6.0 | Beruhigungs- und Schlafmittel | ||||||
6.01 | Leichtes Schlafmittel | Zolpidem, 5 mg, Tabletten | 40 | 50 | 40 | - | - |
6.02 | Stärker wirkendes Beruhigungsmittel | Diazepam, 5 mg, Tabletten | 40 | 60 | 20 | - | - |
6.03 | Stärker wirkendes, auch krampflösendes Beruhigungsmittel (funkärztliche Beratung erforderlich) | Diazepam, 10 mg, Ampullen, i.m. | 5 | 10 | - | - | - |
6.04 | Stark wirksames Mittel bei psychischen Erregungszuständen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Haloperidol, 30 ml, Tropfflasche | 1 | 1 | 1 | - | - |
6.05 | Mittel gegen Nebenwirkungen von 6.04 (funkärztliche Beratung erforderlich) | Biperidenhydrochlorid, 2 mg, Tabletten | 20 | 20 | 20 | - | - |
7.0 | Seekrankheit | ||||||
7.01 | Mittel gegen Seekrankheit | Dimenhydrinat, 50 mg, Tabletten | 40 | 40 | 20 | 20 | 20 |
7.02 | Mittel gegen Seekrankheit | Dimenhydrinat, 150 mg, Zäpfchen | 20 | 30 | 20 | - | - |
7.03 | Mittel gegen Seekrankheit (funkärztliche Beratung empfohlen wegen möglicher Nebenwirkungen) | Scopolamin, 1,5 mg, Membranpflaster | 5 | 10 | 5 | - | - |
8.0 | Antibiotika | ||||||
8.01 | Antibiotikum mit breitem Wirkungsspektrum | Amoxicillintrihydrat, 500 mg, Tabletten | 120 | 120 | 80 | - | - |
8.02 | Antibiotikum mit breitem Wirkungsspektrum | Doxycyclinmonohydrat, 100 mg, Tabletten | 40 | 40 | 20 | - | - |
8.03 | Antibiotikum mit zielgerichtetem Wirkungsspektrum und bei Penicillinallergie | Clarithromycin, 500 mg, Tabletten | 30 | 30 | 20 | - | - |
8.04 | Antibiotikum mit speziellem Wirkungsspektrum | Ciprofloxacinhydrochlorid, 500 mg, Tabletten | 40 | 40 | - | - | |
8.05 | Mittel gegen Harnwegsinfekte | Siehe 4.02 | |||||
9.0 | Malaria | ||||||
9.01 | Mittel zur Malariaprophylaxe | Mückenabwehrendes Mittel zur äußerlichen Anwendung, 1 Packung pro Person | max. 20 | max. 30 | - | - | - |
9.02 | Mittel zur Malariaprophylaxe und Malariabehandlung Die mitzuführende Menge der Mittel gegen Malaria ist unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Malaria-Merkblattes der See-BG zu erhöhen, wenn die Zahl der an Bord befindlichen Personen und die Dauer des Aufenthaltes in malariagefährdeten Häfen es erfordern. | Atovaquon 250 mg, Proguanilhydrochlorid 100 mg | 24 | 24 | - | - | - |
9.03 | Einmal-Blutlanzette, steril | 10 | 20 | - | - | - |