Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/12879 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft - Drucksache 17/12034 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 664/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden."
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 genannten Stellen."
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- cc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren."
- aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 149 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 bis 35 eingefügt:
- "33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt,
- 34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt oder".
- bb) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 36, die Wörter " § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2," werden gestrichen und wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Die bisherigen Nummern 34 und 35 werden aufgehoben.
- aa) Nach Nummer 32 werden die folgenden Nummern 33 bis 35 eingefügt:
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "29, 30a und 34" durch die Angabe "29, 30a und 33" ersetzt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
- (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
3.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- bbb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
- (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.
- (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- ccc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "6 bis 9" durch die Angabe "8 bis 11" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Auskunft nach Absatz 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- bbb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
- (5) Auskunftsverlangen nach Absatz 3 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
- (6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- ccc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- aaa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Erhebung personenbezogener Daten
- (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
- (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
- (3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
- (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 20v Absatz 2 gilt entsprechend.
- (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
- (6) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 2 oder 3 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden." "
4. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
- (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
- (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Auskunft nach Absatz 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- bb) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
- (7) Auskunftsverlangen nach Absatz 5 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
- (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und des Absatzes 6 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- cc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
- aa) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)."
- bb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
- (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Behördenleiters oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
- (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) In Nummer 6 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" ersetzt.
- d) In Nummer 7 wird die Angabe "5 bis 7" durch die Angabe "5 bis 9" und die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
7. In Artikel 7 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
8. In Artikel 8 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Tag nach der Verkündung" werden durch die Angabe "1. Juli 2013" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 31. Dezember 2015 über den Stand der Einführung des Internetprotokolls Version 6 durch Diensteanbieter und die Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte und die Ermittlungsmöglichkeiten der in § 113 des Telekommunikationsgesetzes benannten Stellen."