Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU)
(REF-VwV)

Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)

A Änderungen

1. Zu Nummer 8 (Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt "Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide" Satz 1)

In Nummer 8 sind im Abschnitt "Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide" in Satz 1 die Wörter ", ausgenommen die Regelung für Schwefelemissionen bei Altanlagen der Nummer 5.2. dieser Verwaltungsvorschrift," zu streichen.

Begründung:

Der zu streichende Einschub zielt auf eine Einschränkung der sogenannten Glockenregelung ab, die es Raffinerien ermöglicht, die Reduzierung von Schadstoffemissionen dort zu erzielen, wo dies am kostengünstigsten ist. Diese Einschränkung ist europarechtlich nicht erforderlich (siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas; BVT 58) und widerspricht damit der Forderung nach einer 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht. Um deutsche Raffinerien im Wettbewerb mit Raffinerien in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen, ist hierauf zu verzichten.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schwefeldioxid-Immissionsbelastung in Deutschland auf Grund der umfangreichen Abgasminderungsmaßnahmen zur SO2-Reduktion erheblich verbessert hat und der europäische Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Deutschland sicher eingehalten wird. Somit besteht keine Notwendigkeit, über das EU-Recht hinausgehende Minderungsmaßnahmen zu fordern.

2. Zu Nummer 8 (Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt "Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide" Satz 6 - neu -)

In Nummer 8 ist dem Abschnitt "Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide" folgender Satz anzufügen:

"Ein Kalzinierer kann auf Antrag in ein integriertes Emissionsmanagement in der Weise einbezogen werden, dass die Frachten an Schwefeloxiden, die beim Kalzinierer über einen Grenzwert von 0,35 g/m3 hinausgehen, im Monatsmittel bei anderen Anlagen der Raffinerie zusätzlich gemindert werden."

Begründung:

Durch die Einbeziehung von Kalzinierern in ein integriertes Emissionsmanagement soll eine praktikable Möglichkeit zum Weiterbetrieb der Anlagen eröffnet werden. Der Bezug auf das Monatsmittel trägt dem Umstand Rechnung, dass Kalzinierer in der Regel diskontinuierlich betrieben werden.

3. Zu Nummer 8 (Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt "Kontinuierliche Messungen" Absatz 4 - neu -)

In Nummer 8 ist dem Abschnitt "Kontinuierliche Messungen" folgender Absatz anzufügen:

"Auf Antrag bei der zuständigen Behörde kann die kontinuierliche Messung der Massenkonzentration für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, unter Berücksichtigung der Nummer 5.3.2 der TA Luft von 2002 für Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW entfallen, wenn an diesen Quellen einmal pro Jahr und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel Einzelmessungen durchgeführt werden und der maximale Messwert zuzüglich der erweiterten Messunsicherheit als Ersatzwert für diese Quelle eingesetzt wird sowie der Beitrag zum repräsentativen Abgasvolumenstrom der Gesamtanlage kleiner als 10 Prozent ist."

Begründung:

In BVT 57 und 58 werden nur kontinuierliche Ermittlungen des Rauchgasvolumenstroms der einzelnen Feuerungen verlangt. Dies kann durch Messungen oder Berechnungen erfolgen. Ansonsten wird hier auf BVT 4 verwiesen. Hier wird für die Messung von SOx- und NOx-Emissionen für Feuerungsanlagen < 50 MW eine wiederkehrende Einzelmessung einmal pro Jahr und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel als direkte Messung oder indirekte Überwachung zugelassen.

4. Zu Nummer 8 (Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt "ALTANLAGEN" Unterabschnitt "Katalytisches Spalten" Satz 4 Buchstabe b)

In Nummer 8 ist im Abschnitt "ALTANLAGEN" Unterabschnitt "Katalytisches Spalten" Satz 4 Buchstabe b die Angabe "0,35 mg/m3" durch die Angabe "0,35 g/m3" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf erlassenen Rechtsverordnungen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen durch die Europäische Kommission zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 48 Absatz 1a Satz 2 BImSchG). Andernfalls können die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Anlagen nicht fristgerecht an den neuen Stand der Technik anpassen.