A. Problem und Ziel
- Die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494), mit der eine Erhöhung des Grenzwertes für Schwefeldioxid für Weine des Jahrgangs 2006 zugelassen worden ist, ist zu entfristen. In der Weinverordnung und der Wein-Überwachungsverordnung sind Folgeänderungen wegen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) erforderlich. Das betrifft die Umbenennung der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und des bestimmten Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel" sowie die Aufhebung der Regelung über Qualitätswein garantierten Ursprungs. Nachdem in der EU-Weinbezeichnungsverordnung Angaben über die Verwendung von Holzbehältnissen bei der Weinbereitung geregelt worden sind werden die nationalen Vorschriften über die Angaben "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift" zusammengefasst. Die Voraussetzungen für Angaben über Auszeichnungen werden stärker auf die entsprechenden Bestimmungen des EU-Weinbezeichnungsrechts ausgerichtet.
B. Lösung
- Änderung der Weinverordnung und der Wein-Überwachungsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.
E. Sonstige Kosten
- Für die Betriebe der Weinwirtschaft werden keine finanziellen Belastungen begründet. Es fällt durch die Bezeichnungsänderungen in Folge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes kein zusätzlicher Aufwand an. Die darüber hinaus gehenden Änderungen bei Bezeichnungen betreffen freiwillige Angaben und haben nicht zwangsläufig finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe. Was die aus der Verordnung sich ergebenden Anforderungen an Weine mit der Angabe "im Barrique gereift" und deren Herstellungsweise betrifft so sind eventuell entstehende höhere Produktionskosten wegen des Stellenwertes dieser Angabe im Markt in Kauf zu nehmen.
- Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht auszuschließen.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Wirtschaft oder Bürger und Bürgerinnen begründet oder bestehende Informationspflichten geändert.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
- Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.
- b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
§ 31 Weine für religiöse Zwecke
- c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock
- d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen.
- e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.
- f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
- g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können".
- h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Niederlausitz,".
- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 5 bis 7.
- c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Moseltal,".
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Brandenburger Landwein,".
- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die neuen Nummern 5 bis 21.
- c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. Saarländischer Landwein,".
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- 4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 5. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 6. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
- 7. § 20a wird aufgehoben.
- 8. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden
- aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch das Wort "und" ersetzt,
- bb) am Ende der Nummer 2 das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und cc) die Nummer 3 aufgehoben.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden."
- d) Absatz 3a wird aufgehoben.
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden
- 9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit dem Prädikat" durch die Wörter "Prädikatswein mit dem Prädikat" ersetzt.
- 10. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden."
- b) In Satz 5 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 11. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf
- 1. Auszeichnungen
- a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e.V. oder
- b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
- 2. folgende Gütezeichen
- a) "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e.V. oder
- b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch
- 1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,
- 2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist."
- 1. Auszeichnungen
- (1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- (2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
- 1. Qualitätswein 1 000 Liter,
- 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
- 3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
- 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling - Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter."
- (2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen."
- d) In Absatz 4 wird
- aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort "Landwirtschaftsgesellschaft" die Angabe "e.V." eingefügt,
- bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
"Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. der Absatz 1 entsprechend."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 12. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- b) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn
- 1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind und
- 2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
- aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
- bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig."
- 13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter "Mosel-Saar-Ruwer" durch das Wort "Mosel" ersetzt.
- 14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" ersetzt.
- 15. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Moseltaler;" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "den in Absätzen 1 und 2 genannten Weinen" durch die Wörter "dem in Absatz 1 genannten Wein" ersetzt.
- 16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen
- Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen."
- 17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."
- 18. § 35 wird aufgehoben.
- 19. § 48 wird aufgehoben.
- 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
- b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter "§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Angabe "Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Abs. 7 oder 8" und die Angabe "§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5," durch die Angabe "§ 33 Abs. 1, 4 oder 5" ersetzt.
- 21. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 werden die Wörter "abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter "abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein" ersetzt.
- b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
- "(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe "im Barrique gereift" nach Maßgabe der bis zum [Einsetzen:... Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens] geltenden Vorschriften verwendet werden.
- (8) Erzeugnisse, die vor dem [Einsetzen:... Datum des Tages des Inkrafttretens] nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
- 22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die Wörter "Mosel-Saar-Ruwer:" durch das Wort "Mosel:" ersetzt.
- 23. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 4 wird die Zeile "beantragte Bezeichnung "im Barrique gereift"," gestrichen.
- b) In der Nummer 5 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden a) die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat oder" durch die Wörter "Prädikatsweine oder" und b) die Wörter "und Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter " und Prädikatsweine" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494) erlassene Ausnahmeregelung über die Erhöhung der Grenzwerte für Schwefeldioxid für Weine des Jahrgangs 2006 wird entfristet.
In der Weinverordnung und der Wein-Überwachungsverordnung sind Folgeänderungen wegen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) erforderlich.
Das betrifft die Umbenennung der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und des bestimmten Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel" sowie die Aufhebung der Regelung über Qualitätswein garantierten Ursprungs. Nachdem in der EU-Weinbezeichnungsverordnung Angaben über die Verwendung von Holzbehältnissen bei der Weinbereitung geregelt worden sind, werden die Vorschriften über die Angabe "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift" zusammengefasst. Die Voraussetzungen für Angaben über Auszeichnungen werden stärker auf die entsprechende Bestimmung des EU-Weinbezeichnungsrechts ausgerichtet. Die Vorschriften über Erzeugnisse, die wegen ihrer Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet sind, sind mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, ABl. EU 2007 Nr. L 12 S. 3) nicht zu vereinbaren und werden aufgehoben.
Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.
Für die Betriebe der Weinwirtschaft werden keine finanziellen Belastungen begründet. Es fällt durch die Bezeichnungsänderungen in Folge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes kein zusätzlicher Aufwand an. Die darüber hinaus gehenden Änderungen bei Bezeichnungen betreffen freiwillige Angaben und haben nicht zwangsläufig finanzielle Auswirkungen auf die Betriebe. Was die aus der Verordnung sich ergebenden Anforderungen an Weine mit der Angabe "im Barrique gereift" und deren Herstellungsweise betrifft, so sind eventuell entstehende höhere Produktionskosten wegen des Stellenwertes dieser Angabe im Markt in Kauf zu nehmen.
Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich nicht ausschließen, Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger und Bürgerinnen begründet oder bestehende Informationspflichten geändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Die im Wege der Eilverordnung vom 16. April 2007 in Kraft gesetzte Ausnahmeregelung, wonach bei Weinen des Jahrgangs 2006 aus den in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbaugebieten eine Erhöhung der Schwefeldioxid-Grenzwerte zulässig ist, war nach der weingesetzlichen Ermächtigung auf sechs Monate zu befristen.
Diese Befristung (Artikel 2 Abs. 2 der genannten Verordnung) wird aufgehoben, um das Inverkehrbringen der betreffenden Weine dauerhaft zu ermöglichen.
Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Weingesetz
Zu Artikel 2: Änderung der Weinverordnung
Zu Nummer 1: Änderung des Inhaltsverzeichnisses
Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses berücksichtigt die vorliegende Verordnung sowie Anpassungsbedarf aus früheren Verordnungen.
Zu Nummer 2: Änderung von § 1
Das Verzeichnis der Weinbaugebiete für Tafelwein wird geändert. In Buchstabe a erfolgt die Eintragung des Namens "Niederlausitz" unter Nummer 4 für ein Weinbaugebiet in Brandenburg, verbunden mit einer neuen Nummerierung in Buchstabe b. Buchstabe c sieht die Umbenennung des Untergebietes "Mosel" in "Moseltal" vor, nachdem der Name "Mosel" zur Bezeichnung des dortigen bestimmten Anbaugebietes für Qualitätsweine b.A. festgelegt worden ist.
Die fast identische Angabe "Moseltaler" nach § 33 Abs. 2 wird dafür aufgegeben (Nummer 15).
Ermächtigungsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz
Zu Nummer 3: Änderung von § 2
Im Verzeichnis der Landweingebiete wird ein Landweingebiet namens "Brandenburger Landwein" eingetragen, verbunden mit einer Neunummerierung. Die das Saarland betreffende Festlegung in der Nummer 17 (bisher Nr. 16) wird künftig "Saarländischer Landwein" lauten, der Zusatz "der Mosel" soll entfallen. Andere geographische Räume als das an der Obermosel gelegene saarländische Weinbaugebiet können danach in das saarländische Landweingebiet einbezogen werden.
Ermächtigungsgrundlage: § 3 Abs. 2 Nr. 2 Weingesetz
Zu Nummer 4: Änderung von §§ 16, 20, 22, 24, 27, 34b, und 40
Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" entsprechend der Umbenennung dieser Qualitätsgruppe durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes.
Ermächtigungsgrundlage: § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz
Zu Nummer 5: Änderung von § 18
Buchstabe a Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 19 hingewiesen.
Buchstabe b Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Weingesetz
Zu Nummer 6: Änderung von § 19
Buchstabe a Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.
Buchstabe b Die in § 19 Abs. 5 enthaltene, auf früheres Gemeinschaftsrecht zurückgehende Bestimmung des Herstellens kann entfallen. Die dem Absatz 1 zugrunde liegende Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfordert keine Präzisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift.
Ermächtigungsgrundlage: § 17 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz
Zu Nummer 7: Aufhebung von § 20a
Nachdem die Vorschriften über Qualitätswein garantierten Ursprungs durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes aufgehoben worden sind, ist die Grundlage für § 20a entfallen.
Ermächtigungsgrundlage: § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Weingesetz 13 Drucksache 530/07 (PDF)
Zu Nummer 8: Änderung von § 21
Die Änderungen unter Buchstabe a erfolgen wegen der Aufhebung der Vorschriften über Qualitätswein garantierten Ursprungs. Buchstabe b dient der Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein". Buchstabe c enthält die Aufhebung der bisherigen Vorschrift über den Termin frühester Vergabe einer amtlichen Prüfungsnummer an einen Wein mit der Angabe "im Barrique gereift" (§ 21 Abs. 3 a. F.). Zur redaktionellen Bereinigung des Absatzes tritt der mit der Verordnung vom 30. November 2006 eingefügte § 21 Abs. 3a über den Ausschluss der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Prädikatswein an einen mit Eichenholzstücken behandelten Wein an dessen Stelle.
Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz
Zu Nummer 9: Änderung von § 23
Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.
Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Weingesetz
Zu Nummer 10: Änderung von § 28
Die Sätze 1 und 5 werden zur Umbenennung von "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und der Streichung von Qualitätswein garantierten Ursprungs neu gefasst bzw. geändert.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Weingesetz
Zu Nummer 11: Änderung von § 30
§ 30 Abs. 1 wird überarbeitet, um dem Ansatz des zugrunde liegenden Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 stärker zu entsprechen. Die Vorschrift wird auf die im Inland stattfindenden Wettbewerbe beschränkt, weil bei in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Auszeichnungen und Medaillen unmittelbar aus Artikel 21 eine Kennzeichnungsmöglichkeit folgen kann.
Inhaltlich wird auf die Erlaubnis des Wettbewerbs und nicht wie nach früherem Recht auf die Anerkennung des Trägers des Wettbewerbs abgestellt. Die Erlaubnis für Wettbewerbe zur Vergabe von Auszeichnungen sowie das Gütezeichen "Deutsches Weinsiegel" wird der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. (DLG) erteilt. Wettbewerbe anderer Veranstalter können auf Landesebene erlaubt werden.
Die in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Anforderungen an eine Partie, der im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 eine Auszeichnung erteilt werden darf, werden überarbeitet, um den aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Es wird nicht mehr vorgegeben, dass nur Partien vollständig abgefüllter Weine für Auszeichnungen in Betracht kommen können.
Ferner wird durch die Einfügung von "e.V." präzisiert, dass die Regelung zugunsten der DLG sich auf die Auszeichnungen und das Gütezeichen der im Vereinsregister eingetragenen Gütegemeinschaft Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft e.V. bezieht.
In den Absätzen 4 und 4a über Auszeichnungen und Gütezeichen bei Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird eine Anpassung an die Änderungen in Absatz 1 vorgenommen.
Es sind dabei unterschiedliche Konstellationen zu berücksichtigen: nach Artikel 21 bzw. Artikel 39 Abs. 2 i. V. m. erstgenanntem Artikel der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 kommt es auf die Erlaubnis des Wettbewerbs an, während bei Schaumweinen nach Anhang VIII Abschnitt E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 noch die Anerkennung des Trägers des Wettbewerbs entscheidend ist.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz
Zu Nummer 12: Änderung von § 32
Buchstabe a Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein"
Buchstabe b Die bisherigen Vorschriften über "im Barrique gereift" und "im Holzfass gereift" (§ 32 Abs. 8 bis 10) werden an neue gemeinschaftsrechtliche Vorschriften angepasst. Im Zusammenhang mit der Zulassung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine (ABL. EU (Nr. ) L 280 S. 9) und die Verordnung (EG) Nr. 1951/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden (ABl. EG (Nr. ) L 367 S. 46), gemeinschaftsweit anwendbare Ausdrücke festgelegt worden für Weine, die in Holzbehältnissen gegoren ausgebaut oder gereift wurden. Die Verwendung dieser Ausdrücke nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird im neu gefassten Absatz 8 einheitlich an die Kriterien 075/25 % Verschnittregelung und Mindestlagerdauer im Holzfass gebunden. Nach derzeitigen Erkenntnissen können sensorisch Weine, die mit Eichenholzstücken bereitet worden sind, nicht eindeutig von Weinen mit den typischen sensorischen Merkmalen einer Barrique-Reifung unterschieden werden. Da die Aussagekraft der Sensorik somit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, ist der mit der Sensorikprüfung verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr als verhältnismäßig zu bezeichnen. Die Sensorikprüfung, wie sie bislang für die Kennzeichnung "im Barrique gereift" vorausgesetzt war, wird deshalb nicht mehr vorgesehen.
Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz
Zu Nummer 13: Änderung von § 32a
Folgeänderung zur Umbenennung des bestimmten Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel".
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz
Zu Nummer 14: Änderung von § 32d und § 51
Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 4 hingewiesen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Weingesetz
Zu Nummer 15: Änderung von § 33
Die Regelung über die Bezeichnung "Moseltaler" wird nicht fortgeführt, weil die Bezeichnung am Markt weitgehend ohne Bedeutung geblieben ist und nach der Umbenennung des Tafelwein-Untergebietes "Mosel" in "Moseltal" keine zwei fast wortgleichen Bezeichnungen existieren sollen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Weingesetz
Zu Nummer 16: Einfügung von § 33a
Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 regelt die Verwendung bestimmter Flaschenarten. Der regionalen Tradition entsprechend ist unter Anhang I Ziffer 2 Buchstabe a die Flaschenart Bocksbeutel für Qualitätsweine des b.A. Franken und einzelnen Gegenden im b.A. Baden aufgeführt. Im neuen § 33a erhalten die Landesregierungen der betroffenen Länder die Ermächtigung, qualitative Merkmale eines Qualitätsweines b.A. im Bocksbeutel zu regeln. In Betracht kommen neben dem Erreichen einer bestimmten Qualitätszahl in der amtlichen Qualitätsprüfung andere den regionalen Gegebenheiten entsprechende Anforderungen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz
Zu Nummer 17: Änderung von § 34c
Die Regelung der zulässigen geografischen Angabe bei teilweise gegorenem Traubenmost wird dahingehend geändert, dass bei den genannten Erzeugnissen aus Franken und künftig auch Rheinhessen die aus der Bezeichnung des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete geografische Angabe verwendet werden darf.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz
Zu Nummer 18: Aufhebung von § 35
Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 7 hingewiesen.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Weingesetz
Zu Nummer 19: Aufhebung von § 48
Die Vorschriften über die Angabe " Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" und die Beschaffenheit so bezeichneter Erzeugnisse werden ersatzlos aufgehoben. Die Angabe stellt nach der zugrunde liegenden Vorschrift des § 24 Abs. 3 des Weingesetzes eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Gesundheitsbezogene Angaben sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) auf EU-Ebene geregelt worden. Artikel 4 Abs. 3 Unterabs.1 der genannten Verordnung sieht ein Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1, 2 Volumenprozent vor. Der Anwendungsbereich der Regelung über gesundheitsbezogene Angaben bestimmt sich nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung, demzufolge jede Angabe darunter zu verstehen ist, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Von dieser Begriffsbestimmung wird die Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" erfasst. Bei objektiver Betrachtung verbindet sich mit der Angabe über die Diäteignung eine Aussage, die auf die gesundheitlichen Belange der Diabetiker abzielt. Mithilfe eines die Gesundheit betreffenden Hinweises werden die so gekennzeichneten Erzeugnisse gegenüber Erzeugnissen ohne diese Angabe abgegrenzt. Eine solche Kennzeichnung ist bei alkoholischen Getränken unzulässig geworden.
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Weingesetz
Zu Nummer 20: Änderung von § 53
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 21: Änderung von § 54
Buchstabe a
Die Übergangsregelung für den Ausschluss von Eichenholzstücken bei Qualitätsweinen mit Prädikat - nunmehr Prädikatsweinen - wird redaktionell angepasst.
Buchstabe b
Wegen der Änderung der Anforderungen an die Kennzeichnung "im Barrique gereift" und weiterer bezeichnungsrechtlicher Änderungen werden Übergangsregelungen aufgenommen. Eine gewisse Umstellungszeit gewährt der Absatz 7 speziell hinsichtlich der Änderungen zur Angabe "im Barrique gereift".
Mit Blick auf betriebliche Abläufe und Dispositionen im laufenden Weinwirtschaftsjahr wird vorgesehen, dass Weine des Jahrgangs 2007 und ältere Weine noch nach den bisherigen Bestimmungen (§ 21 Abs. 3 a. F. und § 32 Abs. 8 a. F.) hergestellt und vermarktet werden dürfen.
Die Abverkaufsregelung in Absatz 8 soll den anderen Rechtsänderungen mit bezeichnungsrechtlichen Auswirkungen Rechnung tragen.
Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Weingesetz
Zu Nummer 22: Änderung der Anlage 1
Es wird auf die Erläuterung zu der Nummer 13 hingewiesen.
Zu Nummer 23: Änderung der Anlage 9
Es wird auf die Erläuterungen zu den Nummern 4 und 12 Buchstabe b hingewiesen.
Zu Artikel 3: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Folge der Änderung der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und der Aufhebung der Regelung über Qualitätswein garantierten Ursprungs.
Ermächtigungsgrundlage: § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Weingesetz
Zu Artikel 4: Inkrafttreten
Die Verordnung soll ohne zeitlichen Aufschub in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |