Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 862/96 = AE-Nr. 963650,
Drucksache 526/00 = AE-Nr. 002373 und AE-Nr. 011940
Straßburg, den 5.2.2013
COM (2013) 42 final
2013/0023 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
{SWD(2013) 19 final}
{SWD(2013) 20 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
Die Fälschung des Euro und anderer Währungen ist nach wie vor ein Problem in der Europäischen Union. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren. Da Falschgeld nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Zudem ist Falschgeld der Akzeptanz von Banknoten und Münzen abträglich.
Angesichts der großen Bedeutung des Euro ist es besonders wichtig, gegen seine Fälschung vorzugehen. Der Euro ist die einheitliche Währung der 17 Mitgliedstaaten des Euroraums mit seinen insgesamt 330 Millionen Einwohnern. Zudem wird der Euro in großem Umfang bei internationalen Handelsgeschäften verwendet und dient als wichtige Reservewährung für Drittländer. Der Gesamtwert aller weltweit im Umlauf befindlichen Eurobanknoten (rund 913 Mrd. EUR im Januar 2013) entspricht in etwa dem aller im Umlauf befindlichen US-Dollarnoten. Etwa ein Viertel dieses Volumens ist außerhalb des Euroraums im Umlauf (hauptsächlich in den Nachbarregionen1). Der Euro ist heute die zweitwichtigste internationale Währung weltweit.
Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 20112 und 20123 Spitzenwerte. Ferner verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)4 werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol5 werden derartige Delikte langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Tatsache, dass jedes Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.6
Diese Entwicklung zeigt, dass die bestehenden Fälschungsbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abschreckend genug sind und der Schutz gegen Fälschungen verbessert werden muss. Insbesondere bestehen unter den Mitgliedstaaten noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf das geltende Strafmaß für die Hauptfälschungsdelikte (Herstellung und Verbreitung von Falschgeld).7 Zwar wurde im Jahr 2000 das Mindeststrafmaß der Höchststrafe für die Falschgeldherstellung auf acht Jahre Freiheitsentzug angeglichen, aber bei den Mindeststrafen für Falschgelddelikte ist die Situation alles andere als einheitlich. So sind in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Mindeststrafen oder lediglich Geldstrafen vorgesehen, während in anderen Mitgliedstaaten als Mindeststrafe gar ein Freiheitsentzug von zehn Jahren vorgesehen ist. Diese Unterschiede behindern die grenzübergreifende Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit.8 Laut den im Rahmen einer Studie9 der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro" zusammengetragenen Daten sind zudem in den Mitgliedstaaten, in denen für Falschgelddelikte keine Mindeststrafen oder als Mindeststrafen lediglich Geldstrafen vorgesehen sind, in den vergangenen neun Jahren zahlreiche illegale Münzprägestätten aufgedeckt worden. Dies deutet darauf hin, dass Fälscher ihren Machenschaften vornehmlich in den Mitgliedstaaten nachgehen, in denen ihnen weniger strenge Strafen drohen ("Forum Shopping"). Wie die beträchtliche Zahl der in Drittländern wie Kolumbien und Peru ausgehobenen illegalen Münzprägestätten und der damit einhergegangenen Beschlagnahmen umfangreicher, zur Ausfuhr in die EU oder zur dortigen Verbreitung vorgesehener Mengen Falschgelds (Euro und andere Währungen) zeigt, besteht, weil es gegenwärtig weder Mindest- noch Höchststrafen für die Verbreitung von Falschgeld gibt, ferner die große Gefahr, dass in Drittländern gefälschte Banknoten in der EU in Umlauf gelangen. Daraus lässt sich schließen, dass die bestehenden großen Unterschiede bei den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen dem strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung abträglich sind.
Die geltenden Strafmaße sind eine der Ursachen für die unzureichende Abschreckung und den uneinheitlichen Schutz des Euro in der Europäischen Union. Bei strafrechtlichen Sanktionen stellt die geltende Höchststrafe für den Staatsanwalt und für den Richter ein wichtiges Hilfsmittel für die Bestimmung der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe dar, aber ohne eine geltende Mindeststrafe ist dieses unvollständig. Da in der Praxis das Mindeststrafmaß der Höchststrafe nur selten verhängt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Mindeststrafe größere abschreckende Wirkung besitzt und von größerem praktischen Nutzen für den Schutz des Euro ist. In der Praxis besteht die abschreckende Wirkung nämlich darin, dass potenzielle Geldfälscher wissen, dass ihnen bestimmte Mindeststrafen drohen. Welchen Unterschied es macht, zu einer Freiheitsstrafe mit einer bestimmten Mindestdauer verurteilt zu werden, oder aber mit einer Geldstrafe davonzukommen, liegt auf der Hand. Mindeststrafen tragen mithin zu einem einheitlichen EU-weiten Schutz des Euro bei.
Der Euro ist die einheitliche Währung der von der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und Währungsunion und somit ein echtes gemeinsames europäisches "Gut". Als solches sollte er in der gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden - insbesondere durch Festlegung einer Mindeststrafe für schwere Fälle von Falschgeldherstellung und -verbreitung.
Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten für einen umfassenden Schutz des Euro sorgen und gegen den Euro gerichtete Straftaten nach Maßgabe einer gemeinsamen Grundlage bekämpfen. Nach dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei ("Genfer Abkommen")10 und entsprechend dem in Artikel 5 dieses Abkommens festgeschriebenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung anderer Währungen würde ein verbesserter Schutz des Euro allen Währungen zugute kommen.
1.2. Rechtlicher Rahmen
1.2.1. Strafrecht
Das Genfer Abkommen von 1929 enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälschungsdelikte mit strengen strafrechtlichen und anderen Sanktionen geahndet werden können. Außerdem enthält das Abkommen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit. Seit der Ratifizierung des Abkommens hat eine gewisse Angleichung der nationalen Vorschriften zur Falschgeldbekämpfung stattgefunden.
Durch den Rahmenbeschluss 2000/383/71 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro11 sollen die sich auf das Hoheitsgebiet der EU beziehenden Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1929 ergänzt werden. Im Rahmenbeschluss werden verschiedene Handlungen aufgeführt, die zusätzlich zu der eigentlichen Fälschungshandlung unter Strafe gestellt werden sollen (beispielsweise die Verbreitung von Falschgeld). Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass sichergestellt werden muss, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen derartige Straftaten verhängt werden können. Darüber hinaus enthält der Rahmenbeschluss Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit und die Verantwortlichkeit juristischer Personen. Der Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 0112 um eine Bestimmung über die Anerkennung der Rückfälligkeit ergänzt.
Die Mitgliedstaaten hatten den Rahmenbeschluss 2000/383/JI bis spätestens 29. Mai 2001 und den Rahmenbeschluss 2001/888/JI bis spätestens 31. Dezember 2002 umzusetzen. Die Kommission hat drei Berichte13 über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse vorgelegt. Obwohl mithin einschlägige Rechtsvorschriften der EU eingeführt wurden, sind bestimmte Mängel zutage getreten. So haben zwar - mit wenigen Ausnahmen - alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss ordnungsgemäß umgesetzt, aber es wurden unterschiedliche nationale Vorschriften erlassen, so dass innerhalb der nationalen Rechtsordnungen oftmals unterschiedliche Maßnahmen existieren und ein unterschiedliches Schutzniveau besteht.
1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für diesen Bereich
Der Rahmenbeschluss ist Teil eines umfassenden Rechtsrahmens, der auch Verwaltungs- und Schulungsmaßnahmen einschließt:
- - Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro:14 Diese sieht vor, dass die Mitgliedsländer des Euroraums angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen sicherstellen;
- - Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen15 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 044/2009 des Rates vom 18. Dezember 0816): Diese schreibt vor, wie Euro-Banknoten und -Münzen im Hinblick auf den Umlauf vor Fälschung geschützt werden können. Außerdem regelt sie Aspekte wie die Erhebung technischer und statistischer Daten über falsche Banknoten und Münzen und den Zugriff auf diese Daten, die Prüfung mutmaßlich falscher Banknoten durch die nationalen Analysezentren, die Pflichten der Kreditinstitute und die zentrale Informationserfassung auf nationaler Ebene. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28 Juni 0117 wurden die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates auf diejenigen Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben;
- - Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14);18
- - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen; 19
- - Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 046/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008;21
- - Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung;22
- - Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität23; Ziel ist die Förderung und Verbesserung der Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten u.a. bei der Bekämpfung von Euro-Fälschungen;
- - gezielte Personalaustausch-, Unterstützungs- und Schulungsmaßnahmen für Bedienstete von Strafverfolgungsstellen werden von der Union im Rahmen des per Ratsbeschluss 2001/923/EG vom 17. Dezember 0124 aufgelegten Programms "Pericles" finanziert, um engere berufliche Kontakte zwischen diesen Personen herzustellen, damit wirksamer gegen Euro-Fälschungen vorgegangen werden kann.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
Die Kommission hat mehrere Anhörungen interessierter Kreise durchgeführt.
Die Anhörung interessierter Kreise wurde in der 58. Sitzung der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro"25 vom 10. November 2011 aufgenommen und in den darauf folgenden Sitzungen der Gruppe fortgesetzt. Außerdem wurden auf der Tagung der Haager Konferenz (23. -25. November 2011) weitere Sachverständige und Spezialisten 26 zu diesem Thema gehört. Am 20. Dezember 2011 wurde den Mitgliedstaaten ein Fragebogen über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses übermittelt. Die Ergebnisse des Fragebogens und Optionen für das weitere Vorgehen wurden in der 59. und in der 60. Sitzung der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro" vom 14. März bzw. 13. Juni 2012 erörtert. Vertreter der EZB und Europols haben sich aktiv an diesen Erörterungen beteiligt (u.a. in Form direkt an die Kommission übermittelter Beiträge).
Aus den Anhörungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Betroffenen es für erforderlich halten, die praktische Umsetzung des strafrechtlichen Schutzes des Euro und anderer Währungen zu verbessern. Im Hinblick auf Verbesserungen verfahrensrechtlicher Art sind zwei Vorschläge eingegangen: Ein Vorschlag sieht vor, dass Untersuchungstechniken wie kontrollierte Lieferungen oder der Einsatz verdeckter Ermittler angeglichen werden; der zweite Vorschlag stellt auf die Einführung von Vorschriften ab, welche die Justizbehörden verpflichten, sichergestelltes Falschgeld jeweils einer technischen Analyse unterziehen zu lassen, damit weitere im Umlauf befindliche Fälschungen aufgedeckt werden können.
Die EZB hat sich sehr dafür ausgesprochen, den strafrechtlichen Rahmen zu verstärken, insbesondere durch Verschärfung und Angleichung der betreffenden Strafen, was u.a. durch die Festlegung von Mindeststrafen erreicht werden könnte.
2.2. Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der sie die Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise berücksichtigt hat. Die Folgenabschätzung gelangte nach Abschätzung der möglichen Optionen für das weitere Vorgehen zu dem Schluss, dass vorzugsweise wie folgt verfahren werden sollte:
- - Übernahme der meisten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI mit geringfügigen Änderungen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in einen neuen Vorschlag; - Änderung der sich auf das Strafmaß beziehenden Bestimmungen: Einführung einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug für die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld sowie einer Höchststrafe von mindestens acht Jahren Freiheitsentzug für die Verbreitung von Falschgeld;
- - Einführung einer neuen Bestimmung, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Ermittlungsinstrumente vorzusehen;
- - Einführung einer Bestimmung, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Analysezentren und die nationalen Münzanalysezentren Euro-Fälschungen auch während laufender Gerichtsverfahren analysieren können, um weitere Fälschungen aufdecken zu können.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Die EU kann nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union "Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben."
Die Fälschung von Zahlungsmitteln wird in Artikel 83 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als ein solcher Bereich besonders schwerer Kriminalität genannt.
3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte
Für ein Vorgehen auf EU-Ebene sprechen folgende Faktoren:
Die Fälschung des Euro stellt ein echtes Problem für die Union und ihre Bürger, Unternehmen und Finanzeinrichtungen dar. Da der Euro die einheitliche Währung des Euroraums ist, bewirken Euro-Fälschungsdelikte unabhängig vom konkreten Ort ihrer Begehung zwangsläufig einen Schaden für den gesamten Euroraum. Angesichts dieser gesamteuropäischen Dimension ist es erforderlich, in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich und mit gleichwertigen Sanktionen gegen derartige Fälschungsdelikte vorzugehen.
Die besondere Stellung des Euro als einheitliche Währung der von der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und Währungsunion und als somit echt europäischem "Gut" macht es erforderlich, seinen Schutz auf EU-Ebene sicherzustellen. Zudem ist der Euro stärker "auf die EU ausgerichtet" als jeder Bereich, in dem es Vorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen gilt.
Allein die EU ist in der Lage, in allen Mitgliedstaaten anwendbare, verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen und so einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Mängel behoben werden könnten.
Gemäß Artikel 5 des Genfer Abkommens darf bei der Bemessung des Strafmaßes nicht danach unterschieden werden, ob die betreffenden Handlungen die einheimische Währung oder aber eine ausländische Währung betreffen. Daher sollte der verbesserte Schutz des Euro auf sämtliche Währungen ausgedehnt werden.
Die vorgeschlagenen Sanktionen sind der Schwere der Delikte und den Auswirkungen, die Falschgelddelikte auf Bürger und Unternehmen haben, angemessen. Sie entsprechen den Strafen, die bereits heute in den meisten Mitgliedstaaten rechtlich vorgesehen sind. Da bereits in zahlreichen Mitgliedstaaten Mindeststrafen vorgesehen sind, ist es angebracht und konsequent, auch auf Unionsebene Mindeststrafen einzuführen. Um sicherzustellen, dass die Schwere der Sanktionen nicht im Ungleichverhältnis zu den betreffenden Straftaten steht, wurden für Fälle mit nur geringen Falschgeldbeträgen ein Schwellenbetrag, unterhalb dessen eine kürzere Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sowie ein weiterer Schwellenbetrag, unterhalb dessen eine Geldstrafe verhängt werden kann, vorgesehen. Dies soll gleichwohl nur für Fälle gelten, in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen. Besonders schwer wiegende Umstände liegen beispielsweise vor, wenn aufgrund der Umstände, unter denen das betreffende Falschgeld aufgedeckt wurde, davon ausgegangen kann, dass größere Falschgeldmengen hergestellt wurden bzw. hergestellt werden sollten. Die vorgeschlagenen Schwellenbeträge müssen hoch genug sein, um minder schwere Fälle abzudecken, aber auch niedrig genug, um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten und der Bedeutung der Echtheit der Banknoten und Münzen und des Vertrauens der Bürger in diese Echtheit Rechnung zu tragen.
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die in Artikel 5 genannten Sanktionsspannen einführen und dabei die vorgeschlagenen Mindeststrafmaße nicht unterschreiten. Die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände bleiben davon unberührt. Dies schließt auch die allgemeinen Bestimmungen über die Verhängung von Gerichtsurteilen gegen Jugendliche im Fall des Versuchs oder der Beihilfe oder in Fällen, in denen der Täter zur Aufdeckung oder zur Verhinderung schwerere Straftaten beiträgt, ein. Bezüglich der Urteilsvollstreckung würden die geltenden Grundsätze - beispielsweise für die Aussetzung von Freiheitsstrafen, Alternativen zur Haftstrafe (elektronische Überwachung) oder die frühzeitige Entlassung - weiterhin gelten. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerender beziehungsweise mildernder Umstände und nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens.
Jede einzelne vorgeschlagene strafrechtliche Maßnahme ist mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte konzipiert und geprüft worden.
Der Vorschlag wirkt sich auf folgende in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze aus: Recht auf Freiheit und Recht auf Achtung des Familienlebens (durch die mögliche Inhaftierung verurteilter Täter), Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit (durch ein mögliches Berufsverbot für verurteilte Täter), Eigentumsrecht (durch die mögliche Schließung von Unternehmen, die Straftaten begangen haben), Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (weil neue Straftatbestände definiert und Strafmaße festgelegt werden) und das Recht, wegen ein und derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich belangt zu werden (wegen des Zusammenhangs mit den Regelungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen). Diese Eingriffe sind gerechtfertigt, weil sie den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen (siehe Artikel 1 Absatz 52 der Charta) und insbesondere dazu dienen, wirksame und abschreckende Maßnahmen zum Schutz des Euro und anderer Währungen zu ermöglichen. Es wurde sorgfältig darauf geachtet, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und somit verhältnismäßig sind. Insbesondere wurden in der Richtlinie ausdrückliche Garantien in Bezug auf das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren einschließlich der Verteidigungsrechte verankert, um einen wirksamen und gleichwertigen rechtlichen Schutz durch die nationalen Gerichte sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Strafen sind den betreffenden Straftatbeständen angemessen.
3.3. Wahl des Instruments
Um strafrechtliche Bestimmungen auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV einzuführen, ist eine Richtlinie das passende Instrument.
3.4. Spezifische Bestimmungen
Artikel 1: Gegenstand - Dieser Artikel beschreibt den sachlichen Geltungsbereich und den Zweck des Vorschlags.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen - In diesem Artikel werden die für diesen Vorschlag geltenden Begriffsbestimmungen festgelegt.
Artikel 3: Straftatbestände - In diesem Artikel werden die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellenden Hauptstraftatbestände definiert, und es wird präzisiert, dass diese auch bestimmte mit ihnen im Zusammenhang stehende Handlungen einschließen.
Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch - Dieser für alle oben genannten Delikte geltende Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, auch sämtliche Formen der Vorbereitung der oben genannten Straftaten sowie der Mitwirkung an diesen unter Strafe zu stellen. Außerdem wird für die meisten genannten Delikte vorgesehen, dass schon der Versuch, diese zu begehen, unter Strafe zu stellen ist.
Artikel 5: Sanktionen - Dieser Artikel gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhängen. Für schwerer wiegende Fälle von Falschgeldherstellung oder -verbreitung wird für natürliche Personen eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und acht Jahren vorgesehen. Die Mindesthöchststrafe von acht Jahren Freiheitsentzug für die Falschgeldherstellung ist bereits im Rahmenbeschluss 2000/383/JI vorgesehen.
Artikel 6 und 7: Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen - Diese Artikel gelten für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte. Sie sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen (aber ausschließen, dass juristische Personen anstelle natürlicher Personen zur Verantwortung gezogen werden können) und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische Personen einführen. Außerdem nennen sie bestimmte in Frage kommende Sanktionen.
Artikel 8: Gerichtsbarkeit - Dieser Artikelstützt sich auf das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip. Er gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ihrer Justizbehörden begründen, damit diese in Fällen von Geldfälschung Untersuchungen einleiten, Strafverfolgungsmaßnahmen ergreifen und Anklage erheben können. Außerdem verpflichtet er die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Euro stehende Fälschungsdelikte unter bestimmten Umständen universelle Gerichtsbarkeit auszuüben. Parallele Strafverfahren sollen durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren 27 vermieden werden. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 ist das nationale Mitglied von Eurojust über jeden Fall in Kenntnis zu setzen, in dem Kompetenzkonflikte entstanden sind oder aller Voraussicht nach entstehen könnten. Außerdem sieht Artikel 8 der vorgeschlagenen Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht wäre.
Artikel 9: Ermittlungsinstrumente - Dieser Artikelstellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die nach innerstaatlichem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur Falschgeldbekämpfung eingesetzt werden dürfen.
Artikel 10: Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Analysezentren und die nationalen Münzanalysezentren auch während laufender Gerichtsverfahren Euro-Fälschungen analysieren können, um weitere Fälschungen aufzudecken.
Artikel 11: Beziehung zum Genfer Abkommen - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 sein müssen.
Artikel 12: Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates - Dieser Artikelsieht vor, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die geltenden Bestimmungen über den Schutz gegen Geldfälschung durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzt werden.
Artikel 13: Umsetzung - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Da die Richtlinie nur eine begrenzte Zahl rechtlicher Pflichten enthält und auch nur einen begrenzten Bereich auf nationaler Ebene betrifft, wird nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente vorlegen.
Artikel 14, 15 und 16 - Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die Berichterstattung durch die Kommission und die Überprüfung, über das Inkrafttreten und über die Adressaten.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,28 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.
- (2) Falschgeld hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Da es nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren.
- (3) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und etwaiger anderer in den Mitgliedstaaten legal im Umlauf befindlicher Währungen ergriffen werden.
- (4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro 29 müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.
- (5) Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1338/0130 und 1339/0131 des Rates vom 28. Juni 2001 sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung festgelegt worden, die insbesondere darauf abstellen, gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.
- (6) Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei ("Genfer Abkommen")32 und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestimmungen für eine wirksame Vermeidung, Verfolgung und Ahndung von Falschgelddelikten festgelegt worden. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass Falschgelddelikte mit schweren strafrechtlichen und anderen Sanktionen geahndet werden können. Alle Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden.
- (7) Diese Richtlinie soll die genannten Vorschriften ergänzen und die Anwendung des Genfer Abkommens durch die Mitgliedstaaten vereinfachen.
- (8) Diese Richtlinie baut auf dem Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro33 auf und aktualisiert ihn. Sie ergänzt den Rahmenbeschluss zudem um zusätzliche Bestimmungen über das Strafmaß, über Ermittlungsinstrumente und über die Aufdeckung, Identifizierung und Analyse von Fälschungen im Laufe von Gerichtsverfahren. Der Rahmenbeschluss soll in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, durch diese Richtlinie ersetzt werden.
- (9) Die Richtlinie sollte auf den Schutz aller rechtmäßig im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen abstellen - und dies unabhängig davon, ob diese aus Papier, Metall oder einem anderen Material hergestellt sind.
- (10) Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie einheitlicher Sanktionen für natürliche und für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten (beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen für Fälschungen) sollten als eigenständiger Straftatbestand definiert und geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung vor jedweder Beschäftigung mit gefälschten Banknoten und Münzen oder mit Gerätschaften und Werkzeugen für die Falschgeldherstellung zu bewirken.
- (11) Die missbräuchliche Verwendung von erlaubten Einrichtungen oder von Material zugelassener Druckereien oder Münzprägestätten zur Herstellung von nicht zugelassenen Banknoten und Münzen für betrügerische Zwecke sollte ebenfalls als Fälschungsdelikt eingestuft werden. Dies schließt auch Fälle ein, in denen eine nationale Zentralbank oder Münzanstalt oder ein sonstiger zugelassener Betrieb mehr Banknoten oder Münzen herstellt als die von der Europäischen Zentralbank genehmigte Quote vorsieht. Ebenso schließt dies Fälle ein, in denen ein Mitarbeiter einer zugelassenen Druckerei oder Münzprägestätte diese für seine Zwecke missbraucht. Derartige Handlungen sollten auch dann als Fälschungsdelikt strafbar sein, wenn die erlaubten Mengen nicht überschritten werden, denn die hergestellten Fälschungen wären im Umlauf nicht von zugelassenen Banknoten und Münzen unterscheidbar.
- (12) Banknoten und Münzen, die noch nicht offiziell von der Europäischen Zentralbank oder von den nationalen Zentralbanken und Münzanstalten ausgegeben wurden, sollten ebenfalls unter diese Richtlinie fallen. Beispielsweise sollte ein solcher Schutz für Euro-Münzen mit neuen nationalen Seiten und für neue Euro-Banknotenserien bestehen, die noch nicht offiziell in Umlauf gebracht wurden.
- (13) Auch sollten in Bezug auf die Hauptfälschungsdelikte (darunter die missbräuchliche Verwendung von erlaubten Einrichtungen oder von Material einschließlich der Fälschung von Banknoten und Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden) gegebenenfalls Anstiftung, Beihilfe und Versuch unter Strafe gestellt werden. Diese Richtlinie sieht nicht vor, dass die Mitgliedstaaten den Versuch der Begehung einer mit einer Fälschungsgerätschaft oder einem Geldbestandteil verbundenen Handlung unter Strafe stellen.
- (14) Die Sanktionen für Fälschungsdelikte sollten in der gesamten Union wirksam, angemessen und abschreckend sein.
- (15) Geldfälschung wird in den Mitgliedstaaten seit jeher mit schweren strafrechtlichen Sanktionen geahndet. Grund dafür ist die Tatsache, dass Geldfälschung eine schwer wiegende Handlung mit erheblichen negativen Folgen für die betroffenen Bürger und Unternehmen ist und es daher erforderlich ist, das Vertrauen der Unionsbürger in die Echtheit des Euro und anderer Währungen zu wahren. Dies gilt besonders für den Euro als einheitliche Währung von 330 Millionen Menschen im Euroraum und als zweitwichtigste internationale Währung.
- (16) Daher sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Mindestsanktionen und Mindeststrafmaße vorsehen. In den meisten Mitgliedstaaten sind bereits Mindeststrafen vorgesehen. Es wäre konsequent und angebracht, auf der gesamten Unionsebene so zu verfahren.
- (17) Die Sanktionen sollten wirksam und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten angemessen ist. Daher sollte die Strafe für natürliche Personen in schweren Fällen von Falschgeldherstellung oder -verbreitung (d.h. in Fällen, in denen große Mengen gefälschter Banknoten oder Münzen hergestellt oder verbreitet wurden oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen) im Mindestmaß mindestens sechs Monate und im Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen.
- (18) Durch eine einheitliche Mindeststrafe von sechs Monaten würde dafür gesorgt, dass alle Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Fälschung des Euro und anderer Währungen die gleiche Bedeutung beimessen würden, was wiederum die grenzübergreifende Zusammenarbeit vereinfachen würde. Auch würde die Möglichkeit der Wahl des günstigsten Gerichtsstands ("Forum shopping") verringert. Zudem könnten verurteilte Täter zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Wege eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden.
- (19) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert der gefälschten Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR (das Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter 10 000 EUR.
- (20) Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt.
- (21) Da das Vertrauen in die Echtheit von Banknoten und Münzen auch durch Handlungen juristischer Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden kann, sollten juristische Personen für in ihrem Namen begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.
- (22) Um Untersuchungen über Falschgelddelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für diese Maßnahmen verantwortlichen Personen Zugang zu den Ermittlungsinstrumenten haben, die zur Bekämpfung organisierter Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dazu gehören unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Untersuchungen sind, zu berücksichtigen.
- (23) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Gerichtsbarkeit gemäß dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten begründen. Da der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Europäischen Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist, bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu seinem Schutz. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union verübte Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Euro stehen, universelle Gerichtsbarkeit ausüben, falls sich der Täter in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder in seinem Hoheitsgebiet gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen aufgedeckt werden. Bei der Ausübung universeller Gerichtsbarkeit sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen.
- (24) Falschgelddelikte betreffen oftmals mehrere Mitgliedstaaten zugleich (beispielsweise erfolgt die Herstellung in dem einen Mitgliedstaat und die Verbreitung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten). In derartigen grenzüberschreitenden Fällen sollten die Mitgliedstaaten das Strafverfahren einschließlich der Ahndung mit Hilfe der durch den Rahmenbeschluss 2009/948/JI vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren 34 geschaffenen Mechanismen auf einen Mitgliedstaat konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht ist. Dies gilt vor allem für Fälle, in denen die Untersuchung auf diese Weise vereinfacht werden kann (z.B. im Hinblick auf die Beweiserhebung), oder in denen dem Gericht ermöglicht werden soll, dem Gesamtausmaß der Tat mit einem einzigen Urteil Rechnung zu tragen. Das nationale Mitglied von Eurojust sollte in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität 35 über jeden Fall in Kenntnis gesetzt werden, in dem Kompetenzkonflikte entstanden sind oder aller Voraussicht nach entstehen könnten.
- (25) Die Identifizierung gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen erfolgt zentral in den nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 benannten oder eingerichteten nationalen Analysezentren bzw. Münzanalysezentren. Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen und effizienten Gerichtsverfahrens sollte die Aufdeckung, Identifizierung und Analyse von gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen auch während laufender Gerichtsverfahren möglich sein, damit verhindert wird, dass letztere weiter hergestellt oder in Umlauf gebracht werden. Die Justizbehörden sollten generell die physische Übermittlung der Fälschungen an die nationalen Analysezentren bzw. Münzanalysezentren ermöglichen. Unter bestimmten Umständen (beispielsweise wenn nur wenige gefälschte Banknoten oder Münzen als Beweismittel für das Strafverfahren vorliegen oder Beweismittel wie Fingerabdrücke durch eine physische Übermittlung zerstört werden könnten) sollten die Justizbehörden ersatzweise den Zugang zu den betreffenden Banknoten und Münzen ermöglichen.
- (26) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen.
- (27) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (28) [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. UND/ODER
- (29) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]
- (30) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet - Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Untersuchung dieser Delikte.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Geld" Banknoten und Münzen, soweit diese aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich genehmigt ist;
- (b) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlichrechtlichen internationalen Organisationen;
- (c) "Genfer Abkommen" das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen.
Artikel 3
Straftatbestände
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das folgende vorsätzliche Verhalten als Straftat geahndet werden kann:
- (a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;
- (b) betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;
- (c) das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;
- (d) betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von
- (i) Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder
- (ii) Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen schließen auch Handlungen ein, die sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt worden sind.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Verhaltensweisen schließen auch Handlungen ein, die sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist.
Artikel 4
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten als Straftat geahndet werden kann.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Straftaten als Straftat geahndet werden kann.
Artikel 5
Sanktionen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Geld- und Freiheitsstrafen umfassen.
- 2. Für in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR beträgt und keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen.
- 3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR beträgt, sind mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen.
- 4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR beträgt oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit
- (a) einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten;
- (b) einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren.
Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- (a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
- (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
- 3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.
Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel6 haftbare juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter
- (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
- (c) Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
- (d) richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens,
- (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Artikel 8
Gerichtsbarkeit
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen
- (a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
- (b) der Täter seine Staatsangehörigkeit besitzt.
- 2. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union begangene Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese Straftaten auf den Euro beziehen und
- (a) der Täter sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder
- (b) im Zusammenhang mit der Tat stehende gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen in diesem Mitgliedstaat aufgedeckt wurden.
Für die Strafverfolgung im Falle einer solchen Straftat trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.
- 3. Die Mitgliedstaaten konzentrieren das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat, sofern dies nicht unangebracht ist.
Artikel 9
Ermittlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Untersuchung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
Artikel 10
Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justizbehörden die Prüfung mutmaßlich falscher Euro-Banknoten und -Münzen ermöglichen, damit etwaige Fälschungen aufgedeckt, identifiziert und analysiert werden können.
Zu diesem Zweck übermitteln die Justizbehörden unverzüglich die erforderlichen Muster der einzelnen Arten mutmaßlich falscher Banknoten an das nationale Analysezentrum und der einzelnen Arten mutmaßlich falscher Münzen an das nationale Münzanalysezentrum.
- 2. Falls die erforderlichen Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu ihnen.
Artikel 11
Beziehung zum Genfer Abkommen
Die Mitgliedstaaten treten dem Genfer Abkommen bei oder bleiben Vertragsparteien des Genfer Abkommens.
Artikel 12
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Der Rahmenbeschluss 2000/383/JI wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates als Verweise auf diese Richtlinie.
Artikel 13
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen [ 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 14
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen [fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht legt sie dar, in wie weit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen haben. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am [ ... ]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. Siehe http://www.ecb.int/press/key/date/2013/html/sp130110.en.html .
- 2. Jahresbericht 2011 der EZB.
- 3. EZB-Pressemitteilung vom 10. Januar 2013: www.ecb.int/press/pr/date/2013/html/pr130110_2.de.html .
- 4. Schutz der Euro-Münzen im Jahr 2011: Bericht über die Tätigkeiten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei gemäß Artikel 4 des Kommissionsbeschlusses K(2004) 4290 vom 29. Oktober 2004.
- 5. Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität in der EU (OCTA) 2011.
- 6. Siehe beispielsweise die Europol-Pressemitteilungen vom 13. Dezember 2011, vom 15. und vom 29. Juni 2012, vom 13. August 2012 und vom 9. Dezember 2012 (https://www.europol.europa.eu/latest_press_releases).
- 7. Siehe Anhang 6 der Folgenabschätzung (von der Deutschen Bundesbank erstellte Übersicht der geltenden Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten, Stand: April 2011).
- 8. Siehe Abschnitt 3.2.1.3 der Folgenabschätzung und deren Anhang 3.
- 9. Die Studie konzentrierte sich auf die folgenden 15 Mitgliedstaaten: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien und Ungarn.
- 10. Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds von 1931. Das Abkommen wurde bislang von 26 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Malta hat das Abkommen (noch) nicht ratifiziert.
- 11. ABl. L 140 vom 14. Juni 2000, S. 1.
- 12. ABl. L 329 vom 14. Dezember 2001, S. 3.
- 13. Erster Bericht: KOM (2001) 771 endg. vom Dezember 2001, zweiter Bericht: KOM (2003) 532 endg. vom September 2003, dritter Bericht: KOM (2007) 524 endg. vom September 2007.
- 14. ABl. L 139 vom 11. Mai 1998, S. 1.
- 15. ABl. L 181 vom 4. Juli 2001, S. 6.
- 16. ABl. L 17 vom 22. Januar 2009, S. 1.
- 17. ABl. L 181 vom 4. Juli 2001, S. 11.
- 18. ABl. L 267 vom 9. Oktober 2010, S. 1.
- 19. ABl. L 339 vom 22. Dezember 2010, S. 1.
- 20. ABl. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 1.
- 21. ABl. L 17 vom 22. Januar 2009, S. 5.
- 22. ABl. L 185 vom 17. Juli 2005, S. 35.
- 23. ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 1.
- 24. ABl. L 339 vom 21. Dezember 2001, S. 50. Bezüglich der Aktualisierung des Programms siehe den einschlägigen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (KOM (2011) 913 endg.).
- 25. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 eingesetzte Gruppe setzt sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der EZB, Europols und des OLAF bzw. des ETSC zusammen.
- 26. Mitarbeiter von Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden, Zentralbanken und Münzprägeanstalten.
- 27. ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009, S. 42.
- 28. ABl. C ... vom..., S.... .
- 29. ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
- 30. ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.
- 31. ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.
- 32. Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds, 1931.
- 33. ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.
- 34. ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.
- 35. ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.