Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates - COM (2013) 42 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 862/96 = AE-Nr. 963650,
Drucksache 526/00 = AE-Nr. 002373 und AE-Nr. 011940

Straßburg, den 5.2.2013
COM (2013) 42 final
2013/0023 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

{SWD(2013) 19 final}
{SWD(2013) 20 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

Die Fälschung des Euro und anderer Währungen ist nach wie vor ein Problem in der Europäischen Union. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren. Da Falschgeld nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Zudem ist Falschgeld der Akzeptanz von Banknoten und Münzen abträglich.

Angesichts der großen Bedeutung des Euro ist es besonders wichtig, gegen seine Fälschung vorzugehen. Der Euro ist die einheitliche Währung der 17 Mitgliedstaaten des Euroraums mit seinen insgesamt 330 Millionen Einwohnern. Zudem wird der Euro in großem Umfang bei internationalen Handelsgeschäften verwendet und dient als wichtige Reservewährung für Drittländer. Der Gesamtwert aller weltweit im Umlauf befindlichen Eurobanknoten (rund 913 Mrd. EUR im Januar 2013) entspricht in etwa dem aller im Umlauf befindlichen US-Dollarnoten. Etwa ein Viertel dieses Volumens ist außerhalb des Euroraums im Umlauf (hauptsächlich in den Nachbarregionen1). Der Euro ist heute die zweitwichtigste internationale Währung weltweit.

Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 20112 und 20123 Spitzenwerte. Ferner verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)4 werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol5 werden derartige Delikte langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Tatsache, dass jedes Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.6

Diese Entwicklung zeigt, dass die bestehenden Fälschungsbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abschreckend genug sind und der Schutz gegen Fälschungen verbessert werden muss. Insbesondere bestehen unter den Mitgliedstaaten noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf das geltende Strafmaß für die Hauptfälschungsdelikte (Herstellung und Verbreitung von Falschgeld).7 Zwar wurde im Jahr 2000 das Mindeststrafmaß der Höchststrafe für die Falschgeldherstellung auf acht Jahre Freiheitsentzug angeglichen, aber bei den Mindeststrafen für Falschgelddelikte ist die Situation alles andere als einheitlich. So sind in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Mindeststrafen oder lediglich Geldstrafen vorgesehen, während in anderen Mitgliedstaaten als Mindeststrafe gar ein Freiheitsentzug von zehn Jahren vorgesehen ist. Diese Unterschiede behindern die grenzübergreifende Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit.8 Laut den im Rahmen einer Studie9 der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro" zusammengetragenen Daten sind zudem in den Mitgliedstaaten, in denen für Falschgelddelikte keine Mindeststrafen oder als Mindeststrafen lediglich Geldstrafen vorgesehen sind, in den vergangenen neun Jahren zahlreiche illegale Münzprägestätten aufgedeckt worden. Dies deutet darauf hin, dass Fälscher ihren Machenschaften vornehmlich in den Mitgliedstaaten nachgehen, in denen ihnen weniger strenge Strafen drohen ("Forum Shopping"). Wie die beträchtliche Zahl der in Drittländern wie Kolumbien und Peru ausgehobenen illegalen Münzprägestätten und der damit einhergegangenen Beschlagnahmen umfangreicher, zur Ausfuhr in die EU oder zur dortigen Verbreitung vorgesehener Mengen Falschgelds (Euro und andere Währungen) zeigt, besteht, weil es gegenwärtig weder Mindest- noch Höchststrafen für die Verbreitung von Falschgeld gibt, ferner die große Gefahr, dass in Drittländern gefälschte Banknoten in der EU in Umlauf gelangen. Daraus lässt sich schließen, dass die bestehenden großen Unterschiede bei den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen dem strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung abträglich sind.

Die geltenden Strafmaße sind eine der Ursachen für die unzureichende Abschreckung und den uneinheitlichen Schutz des Euro in der Europäischen Union. Bei strafrechtlichen Sanktionen stellt die geltende Höchststrafe für den Staatsanwalt und für den Richter ein wichtiges Hilfsmittel für die Bestimmung der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe dar, aber ohne eine geltende Mindeststrafe ist dieses unvollständig. Da in der Praxis das Mindeststrafmaß der Höchststrafe nur selten verhängt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Mindeststrafe größere abschreckende Wirkung besitzt und von größerem praktischen Nutzen für den Schutz des Euro ist. In der Praxis besteht die abschreckende Wirkung nämlich darin, dass potenzielle Geldfälscher wissen, dass ihnen bestimmte Mindeststrafen drohen. Welchen Unterschied es macht, zu einer Freiheitsstrafe mit einer bestimmten Mindestdauer verurteilt zu werden, oder aber mit einer Geldstrafe davonzukommen, liegt auf der Hand. Mindeststrafen tragen mithin zu einem einheitlichen EU-weiten Schutz des Euro bei.

Der Euro ist die einheitliche Währung der von der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und Währungsunion und somit ein echtes gemeinsames europäisches "Gut". Als solches sollte er in der gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden - insbesondere durch Festlegung einer Mindeststrafe für schwere Fälle von Falschgeldherstellung und -verbreitung.

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten für einen umfassenden Schutz des Euro sorgen und gegen den Euro gerichtete Straftaten nach Maßgabe einer gemeinsamen Grundlage bekämpfen. Nach dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei ("Genfer Abkommen")10 und entsprechend dem in Artikel 5 dieses Abkommens festgeschriebenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung anderer Währungen würde ein verbesserter Schutz des Euro allen Währungen zugute kommen.

1.2. Rechtlicher Rahmen

1.2.1. Strafrecht

Das Genfer Abkommen von 1929 enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälschungsdelikte mit strengen strafrechtlichen und anderen Sanktionen geahndet werden können. Außerdem enthält das Abkommen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit. Seit der Ratifizierung des Abkommens hat eine gewisse Angleichung der nationalen Vorschriften zur Falschgeldbekämpfung stattgefunden.

Durch den Rahmenbeschluss 2000/383/71 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro11 sollen die sich auf das Hoheitsgebiet der EU beziehenden Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1929 ergänzt werden. Im Rahmenbeschluss werden verschiedene Handlungen aufgeführt, die zusätzlich zu der eigentlichen Fälschungshandlung unter Strafe gestellt werden sollen (beispielsweise die Verbreitung von Falschgeld). Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass sichergestellt werden muss, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen derartige Straftaten verhängt werden können. Darüber hinaus enthält der Rahmenbeschluss Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit und die Verantwortlichkeit juristischer Personen. Der Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 0112 um eine Bestimmung über die Anerkennung der Rückfälligkeit ergänzt.

Die Mitgliedstaaten hatten den Rahmenbeschluss 2000/383/JI bis spätestens 29. Mai 2001 und den Rahmenbeschluss 2001/888/JI bis spätestens 31. Dezember 2002 umzusetzen. Die Kommission hat drei Berichte13 über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse vorgelegt. Obwohl mithin einschlägige Rechtsvorschriften der EU eingeführt wurden, sind bestimmte Mängel zutage getreten. So haben zwar - mit wenigen Ausnahmen - alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss ordnungsgemäß umgesetzt, aber es wurden unterschiedliche nationale Vorschriften erlassen, so dass innerhalb der nationalen Rechtsordnungen oftmals unterschiedliche Maßnahmen existieren und ein unterschiedliches Schutzniveau besteht.

1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für diesen Bereich

Der Rahmenbeschluss ist Teil eines umfassenden Rechtsrahmens, der auch Verwaltungs- und Schulungsmaßnahmen einschließt:

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat mehrere Anhörungen interessierter Kreise durchgeführt.

Die Anhörung interessierter Kreise wurde in der 58. Sitzung der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro"25 vom 10. November 2011 aufgenommen und in den darauf folgenden Sitzungen der Gruppe fortgesetzt. Außerdem wurden auf der Tagung der Haager Konferenz (23. -25. November 2011) weitere Sachverständige und Spezialisten 26 zu diesem Thema gehört. Am 20. Dezember 2011 wurde den Mitgliedstaaten ein Fragebogen über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses übermittelt. Die Ergebnisse des Fragebogens und Optionen für das weitere Vorgehen wurden in der 59. und in der 60. Sitzung der Sachverständigengruppe "Fälschung des Euro" vom 14. März bzw. 13. Juni 2012 erörtert. Vertreter der EZB und Europols haben sich aktiv an diesen Erörterungen beteiligt (u.a. in Form direkt an die Kommission übermittelter Beiträge).

Aus den Anhörungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Betroffenen es für erforderlich halten, die praktische Umsetzung des strafrechtlichen Schutzes des Euro und anderer Währungen zu verbessern. Im Hinblick auf Verbesserungen verfahrensrechtlicher Art sind zwei Vorschläge eingegangen: Ein Vorschlag sieht vor, dass Untersuchungstechniken wie kontrollierte Lieferungen oder der Einsatz verdeckter Ermittler angeglichen werden; der zweite Vorschlag stellt auf die Einführung von Vorschriften ab, welche die Justizbehörden verpflichten, sichergestelltes Falschgeld jeweils einer technischen Analyse unterziehen zu lassen, damit weitere im Umlauf befindliche Fälschungen aufgedeckt werden können.

Die EZB hat sich sehr dafür ausgesprochen, den strafrechtlichen Rahmen zu verstärken, insbesondere durch Verschärfung und Angleichung der betreffenden Strafen, was u.a. durch die Festlegung von Mindeststrafen erreicht werden könnte.

2.2. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der sie die Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise berücksichtigt hat. Die Folgenabschätzung gelangte nach Abschätzung der möglichen Optionen für das weitere Vorgehen zu dem Schluss, dass vorzugsweise wie folgt verfahren werden sollte:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Die EU kann nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union "Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben."

Die Fälschung von Zahlungsmitteln wird in Artikel 83 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als ein solcher Bereich besonders schwerer Kriminalität genannt.

3.2. Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

Für ein Vorgehen auf EU-Ebene sprechen folgende Faktoren:

Die Fälschung des Euro stellt ein echtes Problem für die Union und ihre Bürger, Unternehmen und Finanzeinrichtungen dar. Da der Euro die einheitliche Währung des Euroraums ist, bewirken Euro-Fälschungsdelikte unabhängig vom konkreten Ort ihrer Begehung zwangsläufig einen Schaden für den gesamten Euroraum. Angesichts dieser gesamteuropäischen Dimension ist es erforderlich, in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich und mit gleichwertigen Sanktionen gegen derartige Fälschungsdelikte vorzugehen.

Die besondere Stellung des Euro als einheitliche Währung der von der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und Währungsunion und als somit echt europäischem "Gut" macht es erforderlich, seinen Schutz auf EU-Ebene sicherzustellen. Zudem ist der Euro stärker "auf die EU ausgerichtet" als jeder Bereich, in dem es Vorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen gilt.

Allein die EU ist in der Lage, in allen Mitgliedstaaten anwendbare, verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen und so einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Mängel behoben werden könnten.

Gemäß Artikel 5 des Genfer Abkommens darf bei der Bemessung des Strafmaßes nicht danach unterschieden werden, ob die betreffenden Handlungen die einheimische Währung oder aber eine ausländische Währung betreffen. Daher sollte der verbesserte Schutz des Euro auf sämtliche Währungen ausgedehnt werden.

Die vorgeschlagenen Sanktionen sind der Schwere der Delikte und den Auswirkungen, die Falschgelddelikte auf Bürger und Unternehmen haben, angemessen. Sie entsprechen den Strafen, die bereits heute in den meisten Mitgliedstaaten rechtlich vorgesehen sind. Da bereits in zahlreichen Mitgliedstaaten Mindeststrafen vorgesehen sind, ist es angebracht und konsequent, auch auf Unionsebene Mindeststrafen einzuführen. Um sicherzustellen, dass die Schwere der Sanktionen nicht im Ungleichverhältnis zu den betreffenden Straftaten steht, wurden für Fälle mit nur geringen Falschgeldbeträgen ein Schwellenbetrag, unterhalb dessen eine kürzere Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sowie ein weiterer Schwellenbetrag, unterhalb dessen eine Geldstrafe verhängt werden kann, vorgesehen. Dies soll gleichwohl nur für Fälle gelten, in denen keine besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen. Besonders schwer wiegende Umstände liegen beispielsweise vor, wenn aufgrund der Umstände, unter denen das betreffende Falschgeld aufgedeckt wurde, davon ausgegangen kann, dass größere Falschgeldmengen hergestellt wurden bzw. hergestellt werden sollten. Die vorgeschlagenen Schwellenbeträge müssen hoch genug sein, um minder schwere Fälle abzudecken, aber auch niedrig genug, um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten und der Bedeutung der Echtheit der Banknoten und Münzen und des Vertrauens der Bürger in diese Echtheit Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die in Artikel 5 genannten Sanktionsspannen einführen und dabei die vorgeschlagenen Mindeststrafmaße nicht unterschreiten. Die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände bleiben davon unberührt. Dies schließt auch die allgemeinen Bestimmungen über die Verhängung von Gerichtsurteilen gegen Jugendliche im Fall des Versuchs oder der Beihilfe oder in Fällen, in denen der Täter zur Aufdeckung oder zur Verhinderung schwerere Straftaten beiträgt, ein. Bezüglich der Urteilsvollstreckung würden die geltenden Grundsätze - beispielsweise für die Aussetzung von Freiheitsstrafen, Alternativen zur Haftstrafe (elektronische Überwachung) oder die frühzeitige Entlassung - weiterhin gelten. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerender beziehungsweise mildernder Umstände und nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens.

Jede einzelne vorgeschlagene strafrechtliche Maßnahme ist mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte konzipiert und geprüft worden.

Der Vorschlag wirkt sich auf folgende in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze aus: Recht auf Freiheit und Recht auf Achtung des Familienlebens (durch die mögliche Inhaftierung verurteilter Täter), Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit (durch ein mögliches Berufsverbot für verurteilte Täter), Eigentumsrecht (durch die mögliche Schließung von Unternehmen, die Straftaten begangen haben), Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (weil neue Straftatbestände definiert und Strafmaße festgelegt werden) und das Recht, wegen ein und derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich belangt zu werden (wegen des Zusammenhangs mit den Regelungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen). Diese Eingriffe sind gerechtfertigt, weil sie den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen (siehe Artikel 1 Absatz 52 der Charta) und insbesondere dazu dienen, wirksame und abschreckende Maßnahmen zum Schutz des Euro und anderer Währungen zu ermöglichen. Es wurde sorgfältig darauf geachtet, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und somit verhältnismäßig sind. Insbesondere wurden in der Richtlinie ausdrückliche Garantien in Bezug auf das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren einschließlich der Verteidigungsrechte verankert, um einen wirksamen und gleichwertigen rechtlichen Schutz durch die nationalen Gerichte sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Strafen sind den betreffenden Straftatbeständen angemessen.

3.3. Wahl des Instruments

Um strafrechtliche Bestimmungen auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV einzuführen, ist eine Richtlinie das passende Instrument.

3.4. Spezifische Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand - Dieser Artikel beschreibt den sachlichen Geltungsbereich und den Zweck des Vorschlags.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen - In diesem Artikel werden die für diesen Vorschlag geltenden Begriffsbestimmungen festgelegt.

Artikel 3: Straftatbestände - In diesem Artikel werden die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellenden Hauptstraftatbestände definiert, und es wird präzisiert, dass diese auch bestimmte mit ihnen im Zusammenhang stehende Handlungen einschließen.

Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch - Dieser für alle oben genannten Delikte geltende Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, auch sämtliche Formen der Vorbereitung der oben genannten Straftaten sowie der Mitwirkung an diesen unter Strafe zu stellen. Außerdem wird für die meisten genannten Delikte vorgesehen, dass schon der Versuch, diese zu begehen, unter Strafe zu stellen ist.

Artikel 5: Sanktionen - Dieser Artikel gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhängen. Für schwerer wiegende Fälle von Falschgeldherstellung oder -verbreitung wird für natürliche Personen eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und acht Jahren vorgesehen. Die Mindesthöchststrafe von acht Jahren Freiheitsentzug für die Falschgeldherstellung ist bereits im Rahmenbeschluss 2000/383/JI vorgesehen.

Artikel 6 und 7: Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen - Diese Artikel gelten für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte. Sie sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen (aber ausschließen, dass juristische Personen anstelle natürlicher Personen zur Verantwortung gezogen werden können) und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen juristische Personen einführen. Außerdem nennen sie bestimmte in Frage kommende Sanktionen.

Artikel 8: Gerichtsbarkeit - Dieser Artikelstützt sich auf das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip. Er gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten Delikte und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ihrer Justizbehörden begründen, damit diese in Fällen von Geldfälschung Untersuchungen einleiten, Strafverfolgungsmaßnahmen ergreifen und Anklage erheben können. Außerdem verpflichtet er die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Bezug auf im Zusammenhang mit dem Euro stehende Fälschungsdelikte unter bestimmten Umständen universelle Gerichtsbarkeit auszuüben. Parallele Strafverfahren sollen durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren 27 vermieden werden. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 ist das nationale Mitglied von Eurojust über jeden Fall in Kenntnis zu setzen, in dem Kompetenzkonflikte entstanden sind oder aller Voraussicht nach entstehen könnten. Außerdem sieht Artikel 8 der vorgeschlagenen Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht wäre.

Artikel 9: Ermittlungsinstrumente - Dieser Artikelstellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die nach innerstaatlichem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur Falschgeldbekämpfung eingesetzt werden dürfen.

Artikel 10: Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Analysezentren und die nationalen Münzanalysezentren auch während laufender Gerichtsverfahren Euro-Fälschungen analysieren können, um weitere Fälschungen aufzudecken.

Artikel 11: Beziehung zum Genfer Abkommen - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 sein müssen.

Artikel 12: Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates - Dieser Artikelsieht vor, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die geltenden Bestimmungen über den Schutz gegen Geldfälschung durch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzt werden.

Artikel 13: Umsetzung - Dieser Artikelsieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Da die Richtlinie nur eine begrenzte Zahl rechtlicher Pflichten enthält und auch nur einen begrenzten Bereich auf nationaler Ebene betrifft, wird nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente vorlegen.

Artikel 14, 15 und 16 - Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die Berichterstattung durch die Kommission und die Überprüfung, über das Inkrafttreten und über die Adressaten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,28 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Untersuchung dieser Delikte.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Straftatbestände

Artikel 4
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel6 haftbare juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter

Artikel 8
Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Untersuchung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

Artikel 10
Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken

Artikel 11
Beziehung zum Genfer Abkommen

Die Mitgliedstaaten treten dem Genfer Abkommen bei oder bleiben Vertragsparteien des Genfer Abkommens.

Artikel 12
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Der Rahmenbeschluss 2000/383/JI wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 13
Umsetzung

Artikel 14
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen [fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht legt sie dar, in wie weit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen haben. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident