Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr - Antrag des Landes Niedersachsen -

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A.

Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag nach Maßgabe folgender Änderung einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12 Abs. 12 Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 12 Abs. 12 dem Satz 1 folgende Sätze voranzustellen:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach den magnetschwebebahnrechtlichen Vorschriften ist bei Anwenderstrecken das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde.

Beim Eisenbahn-Bundesamt sind Zuständigkeiten und Fachkompetenz bezüglich der Magnetschwebebahntechnik konzentriert. Aus Gründen der Effizienz und der Harmonisierung der materiellen Anforderungen an Anwenderstrecken und Versuchsanlagen ist daher das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde und künftig auch - anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle - als Genehmigungsbehörde für die Betriebsvorschriften sowie als Planfeststellungsbehörde für "Andere Versuchsanlagen" festzulegen soweit diese der Erprobung der Magnetschwebebahntechnik dienen.

Für Bahnen, die von anderen Stellen als der Bundesrepublik Deutschland nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder nach dem Personenbeförderungsgesetz betrieben werden, gilt dies so nicht. Für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bestehen sowohl für den Bund als auch für die Länder Kompetenzen. Für Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz nimmt der Bund keine Aufsichts- oder Genehmigungsfunktionen wahr. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Versuchsanlagen zur Erprobung neuer Techniken für Bahnen nach diesen Gesetzen ist somit nicht zweckmäßig.

Daher sollen diese Anlagen weiterhin von den nach Landesrecht zuständigen Stellen genehmigt und künftig auch überwacht werden. Versuchsanlagen zur Erprobung neuer Techniken für Berg- oder Seilbahnen werden von diesem Gesetz nicht erfasst, da die Gesetzgebungskompetenz für diese Bahnen bei den Ländern liegt.

B.