Punkt 36 der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Es ist verboten,
- 1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
- 2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
- 3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
- a) über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
- b) abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in Verkehr zu bringen,
- c) für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,
soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 ist § 5a wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "verkauft, kauft oder tauscht" durch die Wörter "ankauft, verkauft oder tauscht" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 sind die Wörter "oder in Besitz nimmt" zu streichen.
- b) In Nummer 3 Buchstabe a sind in § 6 Nummer 1 die Wörter "erwirbt, be-oder verarbeitet oder" durch die Wörter "sonst erwirbt," zu ersetzen.
Begründung:
Der Wortlaut der Verbote sollte sich eng an den Wortlaut und die Reihenfolge in der Ermächtigung des § 36 Absatz 1 BJagdG halten.
Ferner sind in Nummer 1 und in Nummer 3 Buchstabe a jeweils die Handlung "in Besitz nehmen" sowie in Nummer 3 Buchstabe a die Handlung "be- oder verarbeiten" zu streichen, weil sie in der Ermächtigung nicht enthalten sind. Im Übrigen ist das "in Besitz nehmen" vom Begriff "besitzen" umfasst. Die Begriffe "in Besitz nehmen" und "be- oder verarbeiten" sind darüber hinaus auch in der Richtlinie 2008/99/EG nicht enthalten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache wird mit dem Antrag an Anforderungen des Nebenstrafrechts angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.