Der Deutsche Bundestag hat in seiner 88. Sitzung am 26. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 18/4119 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) - Drucksache 18/3697 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 542/14 (PDF)
1. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt."
3. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe i Doppelbuchstabe cc und Buchstabe j wird gestrichen.
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Bundesmeldegesetzes
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" die Wörter "oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz" eingefügt."
5. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt."
6. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:
"Artikel 5a
Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.
2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen." "
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu." "
- b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. § 102 wird wie folgt gefasst:
§1 102
- (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
- 1. ihr Dienstverhältnis nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1] nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
- 2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
- (3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf." "
- (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
- c) In Nummer 13 wird in § 103 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt.
8. In Artikel 12 Nummer 5 werden jeweils die Wörter "15 vom Hundert" durch die Wörter "20 vom Hundert" ersetzt.
9. In Artikel 13 Absatz 4 wird die Angabe "j" durch die Angabe "i" ersetzt.