Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),

der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 4 Satz 1 BioStoffV)

In Artikel 1 § 4 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "oder toxische" durch die Wörter ", toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung. Die Regelungen stellen auf sensibilisierende und toxische Wirkungen von Biostoffen ab. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 ergeben sich Gefährdungen durch Biostoffe auch aufgrund sonstiger, die Gesundheit schädigender Wirkungen.

Gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen zwar die sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen zu ermitteln, aber darüber hinaus nicht zu beurteilen. Durch die Änderung wird die Beurteilung konsequenterweise mit in das gesamte Verfahren der Gefährdungsbeurteilung aufgenommen.

2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 BioStoffV)

In Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "und toxischen" durch die Wörter ", toxischen und sonstigen die Gesundheit schädigenden" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung. In der Konsequenz, dass die Gefährdungsbeurteilung auf sensibilisierende, toxische und sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen von Biostoffen abzielt, muss dies auch in der Dokumentation berücksichtigt werden.

3. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 BioStoffV)

In Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 sind die Wörter "nicht in Schutzkleidung" durch die Wörter "nicht mit persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung. Bereiche zur Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln dürfen nicht mit Schutzkleidung betreten werden; dies muss auch für die persönliche Schutzausrüstung gelten. Analoge Regelungen sind in § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 getroffen. Auch hier sind jeweils die persönlichen Schutzausrüstungen - einschließlich Schutzkleidung - explizit in den Regelungen enthalten.

4. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 BioStoffV)

In Artikel 1 § 16 Absatz 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. die erstmalige Aufnahme

Begründung:

Der Antrag dient der Klarstellung des Gewollten. Die Anzeigepflichten beziehen sich nur auf Laboratorien, die Versuchstierhaltung und die Biotechnologie. Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, außer der Aufnahme eines Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4, sind nicht anzeigepflichtig.

5. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 BioStoffV)

In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Nummern 2 und 3 werden zusammengefasst, da sie inhaltlich zusammengehören.

6. Zu Artikel 1 (Anhang II Überschrift BioStoffV)

In Artikel 1 Anhang II sind in der Überschrift der Tabelle die Wörter ", insbesondere Containmentanforderungen," zu streichen.

Begründung:

"Containment" ist im Arbeitsschutzrecht kein allgemein bekannter und verwendeter Begriff und wird auch in § 2 der vorliegenden Biostoffverordnung nicht definiert. Die Einführung eines gegebenenfalls nicht verständlichen Begriffs trägt nicht zur Rechtsklarheit bei. Daher sollte dieser Begriff auch nicht verwendet werden. Eine Streichung an dieser Stelle ist unschädlich.

7. Zu Artikel 1 (Anhang II Nummer 16 Spalte B Schutzstufe 3 BioStoffV)

In Artikel 1 Anhang II Nummer 16 sind in Spalte B Schutzstufe 3 die Wörter "ansonsten verbindlich wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt" durch die Wörter "ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich" zu ersetzen.

Begründung:

Ein allgemeiner Grundsatz des Arbeitsschutzgesetzes ist es, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Diesem Grundsatz folgend müssen Biostoffe, deren sich der Arbeitgeber entledigen will, auch am Entstehungsort inaktiviert werden. Durch eine sachgerechte Auftragsentsorgung werden weitere Beschäftigte potentiell gefährdet (Beschäftigte des Transportunternehmens, Hilfskräfte bei Unfällen oder Beschäftigte des Entsorgers bei gegebenenfalls vorliegenden Betriebsstörungen). Diese Personen haben nicht das besondere Fachwissen wie die Beschäftigten, die im Labor oder in einer vergleichbaren Einrichtung sowie in der Versuchstierhaltung tätig sind. Nicht inaktivierte Abfälle sollten nicht unnötigerweise auf Straßen transportiert werden

8. Zu Artikel 1 (Anhang II Nummer 17 Spalte B Schutzstufe 2 und Schutzstufe 3 BioStoffV)

In Artikel 1 Anhang II ist Nummer 17 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen dienen der Klarstellung. Nummer 17 Spalte B Schutzstufe 2 regelt die Ausnahme von den Anforderungen, Abwässer vor der Entsorgung zu inaktivieren. Nach der bisherigen Formulierung müssten alle anfallenden Abwässer - bis auf diejenigen aus Waschbecken und Duschen - inaktiviert werden. Dies kann für Schutzstufe 2 allerdings nur für Abwässer zutreffen, die verwendete Biostoffe enthalten. Dies soll mit der Änderung klargestellt werden. Gleichzeitig wird ein Abgleich mit der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vorgenommen. Bei der Änderung in Nummer 17 Spalte B Schutzstufe 3 handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung zur vorherigen Neuformulierung.

9. Zu Artikel 1 (Anhang II Fußnote * BioStoffV)

In Artikel 1 Anhang II ist die Fußnote * wie folgt zu fassen:

"*) Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 120 vom 16. Mai 2012, Seite 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen."

Begründung:

Anpassung an das geänderte EU-Recht.

Die in der Fußnote des Anhang II zitierte Verordnung wurde 2012 geändert. Auch die relevanten Listen der humanpathogenen Erreger (1C351) sowie der genetisch modifizierten Organismen (1C353) wurden aktualisiert. Hier sollte die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung geltende Fassung genannt werden.

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c (Inhaltsübersicht) Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV) Nummer 3 ( § 2 GefStoffV) Nummer 8 (§ 11 Absatz 4 Satz 1 GefStoffV) Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GefStoffV) Nummer 15 ( § 25 GefStoffV) Nummer 18 (Anhang III GefStoffV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Aus Anhang III werden die speziellen Anforderungen an die Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen herausgenommen.

Ein Anhang zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Anforderungen an Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen, die bereits vom Sprengstoffgesetz (SprengG) erfasst werden, führt unter anderem zu zahlreichen nicht deckungsgleichen Doppelregelungen und damit zu Vollzugsproblemen. Es entstehen neue Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme für die Adressaten des Sprengstoffrechts und der GefStoffV bei der Frage, welche der Anforderungen aus den verschiedenen Rechtsbereichen auf einen Sachverhalt anzuwenden sind. Dadurch wird die Normenklarheit deutlich verschlechtert. Sofern Konkretisierungen zu Schutzzielvorgaben des SprengG als erforderlich erachtet werden, sind diese im Sprengstoffrecht vorzunehmen und nicht in der GefStoffV.

Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist grundsätzlich als Auffanggesetz für den Schutz vor gefährlichen Stoffen konzipiert. Die GefStoffV dient der Konkretisierung der diesbezüglichen Anforderungen. Das SprengG ist das Spezialgesetz für Tätigkeiten unter anderem mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, das Vorrang vor den chemikalienrechtlichen Bestimmungen hat (vergleiche § 1 Absatz 5 Ziffer 3 SprengG). Das Sprengstoffrecht stellt damit die zutreffende Rechtsgrundlage für Konkretisierungen zu vom Anwendungsbereich des SprengG erfassten explosionsgefährlichen Stoffen.

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 14 Absatz 4 Satz 1, Satz 3 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 10 § 14 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:
Zu Buchstabe b:

12. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a (Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 16 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung beziehungsweise Korrektur der Übergangsregelungen zum Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs im Interesse der Vermeidung von Ungleichbehandlungen.

Nach der vorgelegten Regelung würde jeder Sachkundenachweis, der vor dem 1. Juli 2010 erworben wurde, (bei Anwendung des Satzes 4 erster Halbsatz ab dem 1. Juli 2016) bis zum 30. Juni 2022 gelten. Dagegen würde zum Beispiel ein Sachkundenachweis vom 1. Juli 2010 jedoch nur bis zum 30. Juni 2016 gelten.

13. Zu Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b (Anhang II Nummer 1 § 1 Satz 2 Nummer 3 - neu - GefStoffV)

In Artikel 2 ist Nummer 17 wie folgt zu fassen:

'17. Anhang II wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bei der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2010 ist die Möglichkeit einer Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten mit Asbest weggefallen. Damit ist auch die Möglichkeit einer Ausnahme für "Asbest"-Tätigkeiten mit dem Ziel, eine behördliche Anerkennung oder eine Anerkennung von den Trägern der Unfallversicherung zu erhalten, entfallen. Um hier den Stand der Technik weiter zu entwickeln und neue emissionsarme Verfahren anerkennen zu können, muss die Gefahrstoffverordnung nachgebessert werden. Eine Regelung ist zu verankern, dass Tätigkeiten mit dem Ziel einer Anerkennung als emissionsarmes Verfahren erlaubt sind.

14. Zu Artikel 2 Nummer 18 (Anhang III Nummer 2.5.3 Absatz 2 GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 18 Anhang III Nummer 2.5.3 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Nach § 19 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine mehrgeschossige Bauweise zulassen, wenn dies verfahrenstechnisch erforderlich ist und mit geeigneten baulichen Ersatzmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dies ist vom Arbeitgeber anhand eines fachkompetenten Gutachtens darzulegen."

Begründung:

Die Abweichung von bautechnischen Vorgaben kann nicht allein auf der Grundlage von Darlegungen des Arbeitgebers zugelassen werden. Vielmehr bedarf es baulicher Ersatzmaßnahmen, mit denen das Schutzniveau erreicht wird, das ein eingeschossiges Betriebsgebäude aufweist. Zudem sind die Ausnahmezulassungen auf die Fälle zu beschränken, in denen Änderungen der Verfahrenstechnik nicht möglich oder nicht verhältnismäßig sind. Die Beurteilung der Rahmenbedingungen kann nur auf der Grundlage eines fachkompetenten Gutachtens erfolgen.

15. Zu Artikel 2 Nummer 18 (Anhang III Nummer 2.5.4 Absatz 1 Buchstabe a GefStoffV)

In Artikel 2 Nummer 18 Anhang III Nummer 2.5.4 Absatz 1 Buchstabe a ist vor den Wörtern "Fortgang der Tätigkeiten" das Wort "unmittelbaren" einzufügen.

Begründung:

Mit der Ergänzung wird eine Klarstellung vorgenommen, dass von dieser Ausnahme von den an die Aufbewahrung gerichteten Anforderungen der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur abgewichen werden darf, wenn der Fortgang der Tätigkeiten nicht durch einen zumutbaren logistischen Aufwand, z.B. durch häufigere Anlieferung aus einem den Anforderungen des Sprengstoffrechts entsprechenden Lager, ermöglicht werden kann.

16. Zu Artikel 2 Nummer 18 (Anhang III Nummer 3.5 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV)*

In Artikel 2 Nummer 18 Anhang III Nummer 3.5 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Wohngebäuden" durch das Wort "Wohnbereichen" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung. Der Begriff "Wohngebäude" ist unbestimmt, während der Begriff "Wohnbereich" in den Begriffsbestimmungen des Anhangs III Nummer 1.2 Buchstabe f definiert ist.

B

* Wird bei Annahme von Ziffer 10 redaktionell angepasst und dort eingefügt.