Empfehlungen der Ausschüsse 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen KOM (2005) 87 endg.; Ratsdok. 7388/1/05

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Allgemeines

Zur Rechtsform der Verordnung

Zu Anhang I (Ergänzung des Antragsformulars)

Zur Verfahrenssprache

Begründung zu Ziffer 22 (nur gegenüber dem Plenum):

Der Text der vorgeschlagenen Verordnung selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zur Festlegung der Verfahrenssprache. Es wird lediglich in Artikel 4 Abs. 7 des Verordnungsvorschlags sowie im Muster des Antwortformulars auf "die Verfahrenssprache" Bezug genommen. Im Antwortformular etwa wird der Beklagte aufgefordert, binnen eines Monats nach Erhalt des Antragsformulars "in der Verfahrenssprache" zu antworten. Dem Gesamtzusammenhang ist zu entnehmen, dass Verfahrenssprache wohl die Sprache des Gerichts sein soll, bei dem der Antrag eingereicht wird. Dies muss bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht die Sprache des Beklagten sein. Daraus folgt, dass der Beklagte ggf. gezwungen ist, sich gegen die Klage in einer ihm fremden Sprache zu verteidigen. Dies wird vermutlich aus praktischen Gründen (eingeschränkte Sprachkompetenz beim befassten Gericht) nicht zu vermeiden sein. Da allerdings in einem transnational angelegten Verfahren auch andere Lösungen denkbar wären, erscheint eine klarstellende Regelung zur Festlegung der Verfahrenssprache in der Verordnung wünschenswert.

Besonders bedenklich erscheint allerdings, dass dem Beklagten das Antwortformular, und damit insbesondere der Hinweis auf die einmonatige Frist zur Erwiderung, möglicherweise in einer Sprache vorgelegt wird, die er nicht versteht. Die Versäumung der Frist führt aber dazu, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht.

Es erscheint auch zweifelhaft, dass die durch den Verordnungsvorschlag einbezogene Zustellungsregel des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 den Beklagten hinreichend vor der Gefahr schützt, auf Grund sprachlicher Verständnisprobleme die Frist zu versäumen. Dort ist zwar geregelt, dass der Zustellungsempfänger Schriftstücke nur annehmen muss, wenn sie in der Amtssprache seines Landes oder des Ausgangslandes gehalten sind, soweit er letztere versteht, und dass er vom Zusteller hierauf hinzuweisen ist. Ihm bleibt jedoch die Entscheidung überlassen, ob er das Schriftstück entgegennimmt, obwohl er es nicht versteht, und er wird dann womöglich wegen Fristversäumnis in dem Verfahren unterliegen. Deswegen erscheint es in einem Verfahren, das für die transnationale Verwendung ausgelegt ist, mindestens angebracht, den Hinweis auf die Frist auf dem Antwortformular in allen Amtssprachen anzubringen.