Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 5. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/9456 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen - Drucksachen 016/8718, 016/9238 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1. § 421r wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "bemüht haben und" die Wörter "einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschlussnote ausreichend in den Fächern Deutsch oder Mathematik," gestrichen.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Förderungsbedürftig sind Auszubildende,
- 1. die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die a) sich bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben oder b) sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben oder
- 2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist, soweit sie nicht unter Satz 2 fallen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erhalten," das Wort "oder" eingefügt.
- bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- c) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.
- d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
(8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen ist die dafür erbrachte Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 erfolgt nicht."
- e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
- f) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt:
(10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht."
- g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 11 bis 13.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 421s wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "unterstützen," die Wörter "und mit den Arbeitgebern in der Region" eingefügt.
- b) In Absatz 8 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Die Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen einzubeziehen."
Fristablauf: 04.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 167/08 (PDF)