844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
A
- 1. Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 5 (Änderung des Rettungsassistentengesetzes)
Artikel 5 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 5.
- b) In der Überschrift sind die Wörter ", Ergotherapeuten und Rettungsassistenten" durch die Wörter "und Ergotherapeuten" zu ersetzen.
- c) Im Vorblatt Abschnitt A. "Problem und Zielsetzung" sind in Satz 5 die Wörter ", der Ergotherapeuten und der Rettungsassistenten" durch die Wörter "und der Ergotherapeuten" zu ersetzen.
- d) In der Einzelbegründung sind die Angaben zu Artikel 5 zu streichen. Die Angaben zu Artikel 6 werden die Angaben zu Artikel 5.
Begründung (nur für das Plenum):
Die derzeitige Ausbildung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten erfüllt mit der Zugangsvoraussetzung des Hauptschulabschlusses sowie der nur zweijährigen Ausbildung weder inhaltlich noch formal die Voraussetzung für eine modellhafte Erprobung für ein Fachhochschulstudium. Die im Vorblatt Abschnitt A. in Satz 6 aufgeführte Begründung, "... befinden sich heute bereits im Rahmen der Fachschulausbildung zu einem sehr hohen Anteil Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife/Abitur" trifft hier nicht zu. Die derzeitige Ausbildung bietet im Gegensatz zu den anderen genannten Berufen auch nicht die Möglichkeit der Entwicklung eigener Fachexpertisen in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit. Sie ist deshalb nicht für eine Erprobung auf Fachhochschulebene geeignet.
Hier sollte zunächst die eingeleitete und dringend notwendige Novellierung der derzeitigen Ausbildung abgewartet werden.
B
- 2. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Gesundheitsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Karl-Josef Laumann (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.