Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
I. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe e - neu - ( § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz):
In Artikel 1 Nr. 17 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe e einzufügen:
- "e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht zu rechnen ist" die Wörter "oder ihm im Falle seiner Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 erteilt werden könnte" eingefügt."
II. Zu Artikel 1 Nr. 29 ( § 37 Aufenthaltsgesetz):
Artikel 1 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen:
29. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Vom Erfordernis eines regelmäßigen Aufenthalts kann abgesehen werden, wenn der Ausländer sich mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat oder seine Abschiebung ausgesetzt war und
- 1. wenn er im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat oder nach mindestens achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nur aus Altersgründen noch nicht erwerben konnte und
- 2. wenn die Gewähr für seine dauerhafte problemlose Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist.
Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt worden war.""
Begründung
Das bestehende Wiederkehrrecht in § 37 Aufenthaltsgesetz für junge, gut integrierte Ausländer, die sich bereits als Minderjährige in Deutschland aufgehalten haben, findet keine Anwendung auf solche Ausländer, die lediglich im Besitz einer - in der Regel von den Eltern abgeleiteten - Duldung oder Aufenthaltsgestattung waren.
Es ist sachgerecht, die bislang bestehende gesetzliche Wiederkehrmöglichkeit auch zuvor lediglich geduldeten oder im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland gestatteten jungen Ausländern im Ermessenswege zu ermöglichen. Sie müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie für die Gewährung des Wiederkehrrechts für Ausländer gelten, deren Aufenthalt vor der Ausreise regelmäßig war. Ein Wiederkehrrecht soll nicht gewährt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung der Abschiebung vor dem Verlassen des Bundesgebietes von den Ausländern selbst zu verantworten waren, weil der Ausländer die Behörden über seine Identität oder Herkunft getäuscht hat.
Die Regelung wird über die Ergänzung des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenthalt aus humanitären Gründen) auch diejenigen begünstigen, die sich noch im Bundesgebiet aufhalten, da eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.