Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union Punkt 13 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

I. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe e - neu - ( § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz):

In Artikel 1 Nr. 17 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe e einzufügen:

II. Zu Artikel 1 Nr. 29 ( § 37 Aufenthaltsgesetz):

Artikel 1 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen:

29. § 37 wird wie folgt geändert:

Begründung

Das bestehende Wiederkehrrecht in § 37 Aufenthaltsgesetz für junge, gut integrierte Ausländer, die sich bereits als Minderjährige in Deutschland aufgehalten haben, findet keine Anwendung auf solche Ausländer, die lediglich im Besitz einer - in der Regel von den Eltern abgeleiteten - Duldung oder Aufenthaltsgestattung waren.

Es ist sachgerecht, die bislang bestehende gesetzliche Wiederkehrmöglichkeit auch zuvor lediglich geduldeten oder im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland gestatteten jungen Ausländern im Ermessenswege zu ermöglichen. Sie müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie für die Gewährung des Wiederkehrrechts für Ausländer gelten, deren Aufenthalt vor der Ausreise regelmäßig war. Ein Wiederkehrrecht soll nicht gewährt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung der Abschiebung vor dem Verlassen des Bundesgebietes von den Ausländern selbst zu verantworten waren, weil der Ausländer die Behörden über seine Identität oder Herkunft getäuscht hat.

Die Regelung wird über die Ergänzung des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenthalt aus humanitären Gründen) auch diejenigen begünstigen, die sich noch im Bundesgebiet aufhalten, da eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.