Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
:- a) Der Bundesrat bekennt sich zur gesamtstaatlichen Verantwortung von Bund und Ländern für das deutsche Auslandsschulwesen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für diesen wichtigen Teil der auswärtigen Kultur- und Schulpolitik wird grundsätzlich begrüßt. Der Bundesrat stellt aber fest, dass wesentliche Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten werden. Auch diese Verwaltungsvereinbarung wird daher der gesamtstaatlichen Verantwortung von Bund und Ländern gerecht werden müssen. Außerdem muss der Bund seiner Finanzierungsverantwortung für das Auslandschulwesen dauerhaft und in vollem Umfang gerecht werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt es der Bundesrat ausdrücklich, dass die Bundesregierung im Vorfeld verbindlich zugesichert hat, folgende Eckpunkte im Einvernehmen mit den Ländern in der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen. Er erwartet, dass dazu bis zur Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz ein zwischen Bund und allen Ländern abgestimmter Entwurf vorliegt.
- - Die Richtzahlen für die vermittelten Lehrkräfte zur Sicherung der Qualität der Abschlüsse der Deutschen Auslandsschulen werden auf der Grundlage der im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland erarbeiteten Richtzahlen im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt und weiterentwickelt. - Die seit dem 1. Januar 2011 praktizierte Erstattung von Versorgungszuschlägen auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage für von den Ländern in den Auslandsschuldienst beurlaubte und von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte verbeamtete Lehrkräfte der Länder wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt.
- - Der Bund trägt die Sozialversicherungskosten für die in das Auslandsschulwesen vermittelten, festangestellten Lehrkräfte.
- - Vermittelte Lehrkräfte der Länder werden nach Maßgabe des Landesrechts beurlaubt. Ihre Vergütung wird auch weiterhin durch den Bund übernommen, soweit es sich um erforderliche Lehrkräfte im Sinne des § 11 Absatz 1 ASchulG handelt. - Der Bund wird auch in Zukunft die im Rahmen der Deutschen Auslandsschularbeit notwendigen Kosten für die erforderlichen Reisen der Beauftragten der Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder übernehmen.
- - Unabhängig davon spricht sich der Bundesrat dafür aus, Ortslehrkräfte, die als verbeamtete Landeslehrkräfte für den Einsatz an einer Deutschen Auslandsschule beurlaubt werden, in die Verwaltungsvereinbarung einzubeziehen, soweit sie mit vermittelten Lehrkräften vergleichbar sind.
- b) Der Bundesrat kritisiert, dass die Förderfähigkeit Deutscher Auslandsschulen auf der Grundlage des Gesetzentwurfs erst ab einer Zahl von 20 Abschlüssen pro Jahr einsetzt und diejenigen Deutschen Auslandsschulen ausschließt, die lediglich das deutsche Sprachdiplom der KMK der Stufen I und II anbieten bzw. nur unter Berücksichtigung der deutschen Sprachdiplom-Abschlüsse die erforderliche Abschlusszahl erreichen (§ 8 Nummer 2 ASchulG).
- c) Der Bundesrat bemängelt, dass die deutschen Hauptschulabschlüsse nicht in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufgeführt werden, während nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ASchulG das "Middle Years Programme (MYP)" als Abschluss im Sinne des ASchulG gelten soll. Der Bundesrat empfiehlt, den deutschen Hauptschulabschluss in § 2 Absatz 2 Nummer 1 ASchulG aufzunehmen und das MYP zu streichen.
Begründung zu Buchstaben b) und c):
Durch die Regelung im Gesetzentwurf würden nur ca. 45 von 140 Auslandsschulen eine gesetzlich garantierte Förderung erhalten. Der große Rest würde nach wie vor über Zuwendungsrecht finanziert (Haushaltsvorbehalt). Die Mindestzahl der Abschlüsse sollte deutlich abgesenkt werden. Außerdem sollte zu denjenigen Abschlüssen, die für die Förderfähigkeit berücksichtigt werden können, auch das deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II zählen (§ 8 Nummer 2 i.V.m. § 2 Nummer 3 ASchulG).
Das MYP ist gemäß KMK-Beschluss vom 8. Dezember 2011 in der Fassung vom 27. Februar 2013 nur an neun Internationalen Schulen in Deutschland auf fünf Jahre befristet anerkannt und kein an Deutschen Auslandsschulen von der KMK anerkannter Abschluss.