Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
Punkt 52 der 853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
Für den Fall, dass der Antrag in Drucksache 766/3/08 keine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen:
Zu § 10
In § 10 sind
a) Absatz 1 Satz 1 die Wörter "zu einer Schlachtstätte" durch die Wörter "zu einem Schlachtbetrieb" und
b) Absatz 3 die Wörter "in der Schlachtstätte" durch die Wörter "in dem Schlachtbetrieb" zu ersetzen.
Begründung
§ 2 Nr. 7 der Tierschutz-Schlachtverordnung definiert den Begriff Schlachtbetrieb. Diese Definition kann als für das Tierschutzrecht begriffsbildend angesehen werden, so dass es angezeigt ist, auch vorliegend den Begriff "Schlachtbetrieb" zu verwenden.