Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 6. August 2013 zu der oben genannten Entschließung * des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, der o.g. Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen und eine Entschließung zu fassen, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um Verstöße gegen die in § 2c Absatz 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung normieren Verbote - nämlich durch Hausschlachtungen oder die Jagd gewonnenes Fleisch vor Abschluss der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zu verwenden - als Ordnungswidrigkeit sanktionieren zu können.
Zu der Entschließung nimmt das BMELV wie folgt Stellung:
Das europäische Lebensmittelhygienerecht wird derzeit in einem großen, horizontalen Rechtsetzungspaket grundlegend novelliert. Für den Herbst 2013 hat die Europäische Kommission die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsvorschlages angekündigt.
Es ist absehbar, und dies wird nach Vorlage des EU-Verordnungsvorschlages auch inhaltlich Kontur annehmen, dass die europäische Novellierung des Lebensmittelhygienerechts umfangreiche Rechtssetzungsmaßnahmen auch auf nationaler Ebene erfordern wird.
Das BMELV wird die o.g. Entschließung des Bundesrates bei den anstehenden nationalen Rechtsetzungsaktivitäten aufgreifen und in das Gesamtpaket der Änderung der lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften integrieren, um Kohärenz zu den neuen unionsrechtlichen sowie den übrigen einschlägigen nationalen Vorschriften zu gewährleisten.