952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 55 Absatz 2 Satz 1, Satz 4 - neu -, Buchstabe b (§ 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 - neu -)
In Artikel 1 ist Nummer 14 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist § 55 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind vor den Wörtern "in einem Schlachthof" die Wörter "von Rind oder Schwein" einzufügen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden."
- b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- 'b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung." '
- 'b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- a) In Buchstabe a ist § 55 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Änderung (Wegfall der Forderung von zwei Tierarten) wird ausdrücklich begrüßt, da er für die Beteiligten eine erhebliche Entlastung darstellt. Die praktischen Aspekte der Schlachttier- und Fleischuntersuchung können bei Rind oder Schwein beispielhaft für die jeweils andere Tierart geübt werden. Dies ist demzufolge in Anbetracht der gegebenen Vorteile für alle Beteiligten sowie der schon sehr starken Reduzierung des Schlachthofpraktikums (von ehemals 250 Stunden auf 100 Stunden) akzeptabel.
Allerdings erfolgt in der Verordnung die Formulierung (Absatz 2 Satz 1) ganz ohne Tierart und im Absatz 3 Satz 2 wird sogar "Geflügel" expressis verbis aufgeführt. Das ist aus fachlicher Sicht nicht korrekt. Der Schwerpunkt dieses Ausbildungsabschnitts sollte bei Rind und Schwein verbleiben.
- 1. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Rind oder Schwein kann infolge der erheblichen Unterschiede in einem Praktikum auf einem Schlachtbetrieb für Geflügel nicht beispielhaft geübt werden. Insbesondere ist die Lebenduntersuchung anders geregelt, die Fleischuntersuchung erfolgt rein visuell, keine im Verdachtsfall anzuschneidende Lymphknoten/sonstige Untersuchungen, andersartige Tätigkeit/Verantwortlichkeit des amtlichen Tierarztes.
- 2. Diese Unterschiede werden auch belegt durch die bis 2005 getrennten Rechtsvorschriften (FlHG, GFlHG) bzw. die getrennte Ansprache in der aktuellen Rechtsvorschrift in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (EU ABl. Nr. L 139, 30.04.2004, S. 206) in der jeweils geltenden Fassung.
- 3. Die spätere Bedeutung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel ist erheblich geringer (berufliche Konfrontation, Häufigkeit) bzw. unterschiedlich gelagert (Verbraucherschutz).
B
- 2. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.