Punkt 58 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
Es wird beantragt, anstelle der Ziffer 13 zu beschließen:
Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Buchstabe c (§ 4 Absatz 4, Absatz 5 BVDV-Verordnung), Artikel 3
- a) Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe b ist § 4 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind
- 1. in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird und
- 2. unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden."
- bb) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) Absatz 5 wird aufgehoben."
- aa) In Buchstabe b ist § 4 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Weitere Änderungen der BVDV-Verordnung§ 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden sind, werden aufgehoben."
Begründung:
Mit vorliegendem Änderungsvorschlag soll bewirkt werden, dass die Verbringung von nicht auf BVDV untersuchten Rindern nur auf die fachlich vertretbaren und rechtlich unumgänglichen Ausnahmen beschränkt wird. Fachlich vertretbare Ausnahmen sind bereits in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsverordnung aufgeführt. Da Deutschland keine Untersuchungspflicht in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten regeln kann, ist zusätzlich die Ausnahme in vorliegendem Änderungsvorschlag aufzunehmen.
Weitere Ausnahmen stehen dem Ziel einer zügigen Virämikereliminierung in der Gesamtrinderpopulation entgegen. Daher soll auch die Ausnahme für die innerstaatliche Verbringung von Mastrindern bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt werden. Erfahrungen aus dem in Sachsen-Anhalt seit 2004 durchgeführten BVD-Tilgungsverfahren haben gezeigt, dass die Nichtuntersuchung der männlichen Kälber Risiken für den Tilgungsfortschritt mit sich bringt. Zum einen ist die Erregerverschleppung über nicht untersuchte männliche Kälber nicht auszuschließen, vor allem dann nicht, wenn der Untersuchungszeitraum für die weiblichen Kälber von sechs Monaten weitgehend ausgeschöpft wird. Zum anderen fehlen 50 % aller neugeborenen Kälber in der Untersuchung und somit auch als Indikatoren für den Tilgungsfortschritt bzw. auch für den Neueintrag von BVDV. Letzteres ist vor allem bedeutsam in geimpften Beständen, da dort klinische Erscheinungen kaum einen Erregereintrag anzeigen werden.
Über eine Verbringung von Tieren aus Statusbetrieben ohne Untersuchung sollte zu einem späteren Zeitpunkt des Tilgungsverfahrens und nach Risikoabschätzung nachgedacht werden.